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Urteil

38 C 28/19

AG Gießen Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2019:0816.38C28.19.00
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Leitsätze
Die Abberufung als Landesgruppenvorsitzende eines Vereins kann rechtsgültig nicht ohne Mitwirkung der Stelle erfolgen, die über die Bestellung der Landesgruppenvorsitzenden zu entscheiden hat.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abberufung als Landesgruppenvorsitzende eines Vereins kann rechtsgültig nicht ohne Mitwirkung der Stelle erfolgen, die über die Bestellung der Landesgruppenvorsitzenden zu entscheiden hat. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass die Satzung des Klägers die Zuständigkeit des Verbandsgerichts in § 45 vorsieht. Hierdurch wurde der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn ein echtes Schiedsverfahren bestimmt ist; das in der klägerischen Satzung vorgesehene Verbandsgericht stellt indes kein Schiedsgericht i. S. d. §§ 1025 ff. ZPO dar, das zu einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit nach § 1032 Abs. 1 ZPO führen würde. II. Ob die Klage im Übrigen zulässig ist – insbesondere, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht, nachdem die Beklagte von ihrem Amt als 1. Vorsitzende der Landesgruppe „…“ zurückgetreten ist –, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist sie unbegründet. 1. Die Amtsenthebung der Beklagten als 1. Vorsitzende der Landesgruppe „…“ kam nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande. Der Kläger war demgemäß nicht berechtigt, die Beklagte ihres Amtes zu entheben; der Beschluss des Verbandsgerichts vom 05.02.2019 ist wirksam. Die Unzulässigkeit der Amtsenthebung der Beklagten ergibt sich vorliegend schon daraus, dass hierüber ein nicht zuständiges Organ, nämlich der (engere) Vorstand des Klägers, entschieden hat. Zwar ist als Vereinsstrafe in § 43 Abs. 1 lit. e) der Satzung des Klägers die Amtsenthebung vorgesehen, für die nach § 43 Abs. 6 der Vorstand zuständig ist. Jedoch geht es vorliegend nicht darum, dass die Beklagte ihres Amtes im (erweiterten) Vorstand des Klägers enthoben werden sollte. Eine solche Amtsenthebung wäre schon deswegen gar nicht möglich, weil die Mitglieder des erweiterten Vorstands nicht gewählt, sondern qua ihres Amtes als Landesvorsitzende automatisch Teil des erweiterten Vorstands werden, §§ 6 Abs. 5, 33 Abs. 1 der Satzung des Klägers. Demgemäß kommt allein eine Amtsenthebung hinsichtlich des Amts als Vorsitzende der Landesgruppe in Betracht, welche dann ihrerseits die Beendigung der Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand nach sich zieht. Folgerichtig hat der Kläger die Beklagte auch gerade ihres Amts Landesgruppenvorsitzende enthoben. Geht es aber um die Abberufung als Landesgruppenvorsitzende, so kann die Abberufung rechtsgültig nicht ohne Mitwirkung der Stelle bzw. des Organs ausgesprochen werden, das über die Bestellung der Landesgruppenvorsitzenden zu entscheiden hat. Denn für Abberufungen gilt im Vereinsrecht der Grundsatz, dass zuständig für den Widerruf der Bestellung grundsätzlich das Vereinsorgan ist, das für die Bestellung des Vorstands zuständig ist (vgl. nur BayObLG RsprOLG 32, 330; MünchenerHdb.GesellschaftsR/Waldner, § 27 Rn. 29; Sauter/Schweyer/Waldner/Wörle-Himmel, Der eingetragene Verein, Rn. 268; Palandt/Ellenberger, § 25 BGB Rn. 17). Zuständiges Organ für den Widerruf der Bestellung zur Landesgruppenvorsitzenden ist vorliegend die Mitgliederversammlung der Landesgruppe. Diese Zuständigkeit ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Satzung, folgt aber aus dem Umstand, dass die Mitgliederversammlung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d) der Landesgruppen-Ordnung für die Wahl des Landesgruppenvorstands zuständig ist. In solchen Fällen ist mangels satzungsmäßiger Regelung gemäß § 27 BGB zuständig für den Widerruf grundsätzlich das Vereinsorgan, das für die Bestellung des Vorstandes zuständig ist (Sauter/Schweyer/Waldner, a. a. O., Rn. 268; BayObLG, OLG 32, 330). Eine andere Beurteilung ist vorliegend nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Landesgruppen Untergliederungen des Klägers und als solche nicht rechtsfähige Vereine i. S. d. § 54 BGB darstellen. Denn auch wenn nach § 54 BGB die Vorschriften über die bürgerliche Gesellschaft, §§ 705 ff. BGB, auf den nicht rechtsfähigen Verein Anwendung finden, so ist anerkannt, dass auch der nichtrechtsfähige Verein mit der Mitgliederversammlung und dem Vorstand als notwendigen Organen körperschaftlich verfasst ist und die Vorschriften der §§ 33-37 und §§ 26-29 BGB – mit gewissen Modifikationen – Anwendung finden (vgl. nur BeckOK.BGB/Schöpflin, § 54 Rn. 50 m. w. N.). So enthält auch die Landesgruppen-Ordnung detaillierte Regelungen zu den Organen der Landesgruppen. Auch für das Amt der Beklagten als Landesgruppenvorsitzende gilt daher, dass die Abberufung wie auch die Bestellung durch die Landesgruppen-Mitgliederversammlung zu erfolgen hat. Entgegen der klägerischen Auffassung ist auch eine andere Bewertung nicht deshalb gerechtfertigt, weil ein unstreitiger Tatbestand – die Mitgliedschaft in einem anderen Verein – vorläge. Unabhängig davon, dass schon streitig ist, ob der „…“ überhaupt einen konkurrierenden Verein darstellt und dies eine Sanktionierung zu rechtfertigen vermag, ist kein Grund erkennbar, warum dies eine Verschiebung der Zuständigkeit zu Gunsten des Vorstands begründen soll. Der Grund für die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegt gerade darin, dass der Vorstand als von der Mitgliederversammlung gewähltes Organ nicht durch mögliche Amtsenthebungen selbst über seine Zusammensetzung entscheiden soll, wenn diese Kompetenz der Mitgliederversammlung zugewiesen ist (vgl. BGH v. 06.02.1984 – II ZR 119/83; Palandt/Ellenberger, § 25 Rn. 17). Auch dass es vorliegend nicht um den eigentlichen, „engeren“ Vorstand geht, sondern um die Rolle der Beklagten als Landesgruppenvorsitzende und das daran anknüpfende Amt als Mitglied des erweiterten Vorstands, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Kläger hat in seiner Satzung vorgesehen, dass die Landesgruppenvorsitzenden Mitglieder des erweiterten Vorstands sind; zugleich ist in der Landesgruppen-Ordnung die Wahl der Landesgruppenvorsitzenden durch die Landesgruppen-Mitgliederversammlung geregelt. Hat der Kläger sich für diese Organisationsform entschieden, kann er diese selbst geschaffene Hoheit der Landesgruppen-Mitgliederversammlung hinsichtlich der Zusammensetzung des erweiterten Vorstands nicht durch eine eigenmächtige Entscheidung über die Amtsenthebung umgehen. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Vorstand sogar im Falle der Kooptation nicht selbst eines seiner Mitglieder abberufen kann (MünchenerHdb.GesellschaftsR/Waldner, § 27 Rn. 29). Ist aber schon bei der Selbstergänzung des Vorstands seine Zuständigkeit hinsichtlich der Abberufung nicht gegeben, muss dies erst recht für die Mitglieder des erweiterten Vorstands gelten, die – anders als bei der Kooptation – nicht einmal durch den (engeren) Vorstand in den erweiterten Vorstand berufen wurden. 2. Für einen Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor dem Verbandsgerichts in Höhe von 444,23 Euro ist – insbesondere, nachdem der Beschluss des Verbandsgerichts wirksam ergangen ist – keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. III. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 91 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von dem Kläger gefassten Beschlüsse, mit der die Beklagte ihres Amtes als Vorsitzende einer Landesgruppe des Klägers enthoben wurde. Der Kläger, der seinen Sitz in „…“ hat und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen ist, hat die Reinzucht der Hunderasse „…“ zum Zwecke. Er ist Mitglied des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), „…“, welcher seinen Mitgliedsvereinen die Dienste seines Verbandsgerichts zur Verfügung stellt. Bei dem Kläger existieren Landesgruppen, die als nichtrechtsfähige Vereine Untergliederungen des Klägers darstellen und durch Beschluss des erweiterten Vorstands des Klägers gebildet werden, § 6 Abs. 1 und 4 der Satzung des Klägers. Jede Landesgruppe ist durch den Landesgruppenvorsitzenden oder ein Mitglied aus dem Landesgruppenvorstand im erweiterten Vorstand des Klägers vertreten, § 6 Abs. 5 der Satzung des Klägers. Die Landesgruppenvorstände werden wiederum die Mitgliederversammlung der Landesgruppen gewählt, § 2 Abs. 1 lit. d) der Landesgruppen-Ordnung. Oberstes Beschlussorgan des Klägers ist die Mitgliederversammlung, § 21 Abs. 1 der Satzung des Klägers. Die Geschäfte des Klägers werden vom engeren Vorstand geführt, welcher u. a. Beschlüsse über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern in Absprache mit dem Landesgruppenvorsitzenden fasst, § 31 Abs. 2 lit. d) der Satzung des Klägers. Neben dem engeren Vorstand existiert beim Kläger ein erweiterter Vorstand, dem der engere Vorstand, die Vorsitzenden der Landesgruppen und der Ausbildungswart angehören, § 33 Abs. 1 der Satzung des Klägers, und der in den durch Satzung oder eine Ordnung geregelten Fällen zuständig ist. Als Vereinsstrafe sieht § 43 Abs. 1 lit. e) der Satzung des Klägers die Amtsenthebung vor. Für diese ist nach § 43 Abs. 6 der Vorstand zuständig; ist ein Mitglied des engeren Vorstands betroffen und ein Ausschluss oder die Entfernung aus dem Vereinsamt zu erwarten, wird der erweiterte Vorstand tätig, § 43 Abs. 6 und 7 der Satzung des Klägers. Die Beklagte ist Mitglied des Klägers und wurde von der Mitgliederversammlung der Landesgruppe „…“ zur 1. Vorsitzenden gewählt. Anfang Dezember 2017 erfuhr der Kläger, dass die Beklagte auch Mitglied des „…“ Interessengemeinschaft e. V. („…“) ist, welcher aus klägerischer Sicht einen Konkurrenzverein zum Kläger darstellt. Mit Anhörungsschreiben vom 20.12.2017 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sie durch ihre Mitgliedschaft im „…“ ihre vereinsrechtliche Treuepflicht gegenüber dem Kläger verletze und ihr Gelegenheit gegeben werde, von ihrem Amts als Landesgruppenvorsitzende zurückzutreten. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, entschied der (engere) Vorstand des Klägers ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung der Landesgruppe „…“ mit Beschlüssen vom 11. und 12.01.2018, die Beklagte aus dem Amt der Vorsitzenden der Landesgruppe „…“ abzuberufen sowie das sofortige Ruhen des Amts anzuordnen. Dies wurde der Beklagten mit Schreiben vom 15.01.2018 mitgeteilt. Die Beklagte wandte sich daraufhin an das VDH-Verbandsgericht mit dem Antrag, die Beschlüsse vom 11. und 12.01.2018 des Vorstands des Klägers aufzuheben. Mit Beschluss vom 05.02.2019 (Az.: 1 VG 3/2018) entschied das Verbandsgericht, dass die Beschlüsse des Vorstands des Klägers aufgehoben werden und der Kläger die erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens, welche später auf 444,23 Euro festgesetzt wurden, zu tragen hat. Mit Schreiben vom 02.03.2019 trat die Beklagte von ihrem Amt als 1. Vorsitzende der Landesgruppe „…“ zurück. Der Kläger ist der Auffassung, die Abberufung der Beklagten sei wirksam erfolgt und der Beschluss des Verbandsgerichts daher zu Unrecht ergangen. Für die Abberufung der Beklagten als 1. Vorsitzende der Landesgruppe „…“ sei der Vorstand des Klägers zuständig gewesen. Es liege mit der Mitgliedschaft der Beklagten in einem konkurrierenden Verein ein unstreitiger Sachverhalt vor, für den keine Beteiligung der Landesgruppen-Mitgliederversammlung hinsichtlich der Amtsenthebung erforderlich sei, zumal die Landesgruppe eine Untergliederung des Klägers ist. Darüber hinaus habe mit der Mitgliedschaft der Beklagten im „…“ eine Treuepflichtverletzung vorgelegen, die den Ausschluss rechtfertige. Da der Beschluss des Verbandsgerichts zu Unrecht ergangen sei, habe die Beklagte dem Kläger auch die Kosten des verbandsgerichtlichen Verfahrens zu erstatten. Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss 1 VG 3/2018 des Verbandsgerichts des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. vom 05.02.2019 unwirksam ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt war, die Beklagte mit Beschlüssen vom 11. und 12. Januar 2018 ihres Amtes als Vorsitzende der Landesgruppe „…“ des Klägers zu entheben und das sofortige Ruhen des Amtes anzuordnen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 444,23 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, bereits der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei nicht eröffnet, da der Kläger für vereinsinterne Streitigkeiten mit dem Verbandsgericht eine eigene Instanz geschaffen habe. Zudem fehle es nach der Amtsniederlegung seitens der Beklagten am Rechtsschutzinteresse. In der Sache sei die Amtsenthebung der Beklagten durch das unzuständige Organ erfolgt und es liege auch kein Grund vor, der die Amtsenthebung rechtfertigen könne. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.