Beschluss
420 K 19/13
AG Gießen Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGIESS:2015:0909.420K19.13.0A
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Tenor
Der Ersteher hat den zahlbaren Teil des Meistgebots vom heutigen Tag an mit 4 % zu verzinsen und vor dem Verteilungstermin zu zahlen.
Die Gerichtskosten für den Zuschlag fallen dem Ersteher zur Last.
An dem zugeschlagenen Grundbesitz bleibt das eingetragene Recht Abt. III Nr. 5 mit einem Wert von 40.000,-- € bestehen.
Die mit Schreiben vom 22.12.2014/ 27.12.2014/ 01.01.2015/ 19.01.2015/ 10.07.2015 eingereichten Erinnerungen gemäß § 766 ZPO des Schuldners werden zurückgewiesen.
Die mit Schreiben vom 29.09.2013/ 22.12.2014/ 27.12.2014/ 01.01.2015/ 19.01.2015/ 10.07.2015 eingereichten Anträge des Schuldners auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO werden zurückgewiesen.
Die Anträge des Schuldners vom 22.12.2014 /27.12.2014/ 06.01.2015 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 769 Abs. II ZPO werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Ersteher hat den zahlbaren Teil des Meistgebots vom heutigen Tag an mit 4 % zu verzinsen und vor dem Verteilungstermin zu zahlen. Die Gerichtskosten für den Zuschlag fallen dem Ersteher zur Last. An dem zugeschlagenen Grundbesitz bleibt das eingetragene Recht Abt. III Nr. 5 mit einem Wert von 40.000,-- € bestehen. Die mit Schreiben vom 22.12.2014/ 27.12.2014/ 01.01.2015/ 19.01.2015/ 10.07.2015 eingereichten Erinnerungen gemäß § 766 ZPO des Schuldners werden zurückgewiesen. Die mit Schreiben vom 29.09.2013/ 22.12.2014/ 27.12.2014/ 01.01.2015/ 19.01.2015/ 10.07.2015 eingereichten Anträge des Schuldners auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO werden zurückgewiesen. Die Anträge des Schuldners vom 22.12.2014 /27.12.2014/ 06.01.2015 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 769 Abs. II ZPO werden zurückgewiesen. Die Gläubigerin betreibt das Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs auf 32.000,00 EUR Hauptforderung nebst 5 % Zinsen seit dem 01.12.2011 sowie 791,22 EUR bisheriger Vollstreckungskosten und den weiteren Kosten des Verfahrens, eingetragen im obigen Grundbuch Abt. III Nr. 6. Die Anordnung erfolgte aufgrund des vollstreckbaren Vergleichs des Landgerichts Gießen vom 26.09.2011 - 9 O 30/11. Mit Schreiben vom 22.12.2014/ 27.12.2014 (Bl. 237 ff., 249 ff.) legt der Schuldner Erinnerung nach § 766 ZPO ein mit der Begründung, der auf dem Vollstreckungstitel angebrachte Vermerk betreffend die Eintragung der Sicherungshypothek Abt. III Nr. 6 im Grundbuch müsse ihm vor weiterer Vollstreckung zugehen, dies sei nicht erfolgt. Er führt weiter aus, der Vergleich sei kein der Rechtskraft fähiges Urteil, die Vollstreckung könne daraus wenn überhaupt nur in Geld, nicht in sein Grundeigentum betrieben werden. Nach Eintragung der Hypothek hat das Grundbuchamt gemäß § 867 Abs. 1 ZPO den Vermerk auf dem Titel angebracht, dass die Eintragung erfolgt ist. Eine Benachrichtigung des Schuldners über die Anbringung dieses Vermerks ist nicht vorgeschrieben und auch nicht Voraussetzung für weitere Vollstreckungen. Der Vergleich ist ein Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 ZPO, die Erinnerung gegen die darauf befindliche Vollstreckungsklausel wurde rechtskräftig zurückgewiesen - LG Gießen, 5 = 414/14, eine Vollstreckung ist zweifelsfrei in das Grundeigentum des Schuldners zulässig, um den titulierten Anspruch zu verwirklichen. Mit Schreiben vom 27.12.2014/ 01.01.2015/ 19.01.2015/ 10.07.2015 (Bl. 249 ff., 270 ff., Bl. 303 f., Bl. 378 ff.) macht der Schuldner geltend, die Gläubigerin könne nicht das ganze Grundstück versteigern lassen, der durch die Sicherungshypothek Abt. III Nr. 4 belastete 1/6 Anteil sei in sein Eigentum übergegangen und nicht verwertbar, dieser Anteil könne nicht für einen weiteren Pflichtteil herangezogen werden. Die Gläubigerin könne nur auf 5/6 des Grundstücks zugreifen, ansonsten liege eine Ungleichbehandlung vor. Die Gläubigerin könne sich auch nicht aussuchen, in welchen Erbteil sie vollstreckt. Weitergehend führt der Schuldner im Schreiben vom 19.01.2015 (Bl. 303 f.) aus, ein weiterer 1/6 Anteil stehe ihm als Pflichtteilsberechtigten zu, auch hier habe die Gläubigerin kein Zugriffsrecht. Hierin liegen Erinnerungen nach § 766 ZPO. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden, ein Gläubiger kann die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners betreiben. Ein Wahlrecht des Schuldners, wie hier vom Schuldner ausgeführt, sieht das Gesetz nicht vor. Auch ein Vollstreckungsverbot für Eigentum, das bereits Gegenstand einer Vollstreckung war, existiert nicht. Der besagte 1/6 Anteil war vor der ersten Vollstreckung bereits Eigentum des Schuldners wie auch die übrigen 5/6 Anteile. Entgegen der Ansicht des Schuldners kann die Gläubigerin wählen, in welchen Vermögensgegenstand des Schuldners sie die Vollstreckung betreibt. Hier ist sie auch nicht auf die Nachlassgegenstände beschränkt, sie kann auch das übrige Eigentum des Schuldners bis zu ihrer Befriedigung verwerten lassen. Mit Schreiben vom 01.01.2015 (Bl. 270 ff.) äußert der Schuldner, es liege in seiner Entscheidung, wie die Zahlung des Anspruchs erfolgt. Das Versteigerungsgericht habe seine Zahlung abgelehnt; das Zahlungshemmnis (Sicherungshypothek im Grundbuch, Versteigerungsverfahren) sei nicht beseitigt worden. Weiterhin könne die Vollstreckung aus der Sicherungshypothek nicht erfolgen. Hierin ist eine Erinnerung nach § 766 ZPO zu sehen. Den Ausführungen des Schuldners kann nicht gefolgt werden. Das Gericht hat die Zahlungsabsicht des Schuldners nicht abgelehnt. Der Schuldner hatte bis heute ausreichend Gelegenheit, die angekündigte Finanzierung herbeizuführen und den Anspruch der Gläubigerin abzulösen. Das Versteigerungsgericht hat nicht zu verantworten, dass es dem Schuldner nicht gelungen ist, die Gläubigerin zwischenzeitlich zu befriedigen. Die Löschung der Sicherungshypothek im Grundbuch kann durch das Versteigerungsgericht nicht herbeigeführt werden, eine Möglichkeit, das Verfahren nach § 28 ZVG wie angeregt aufzuheben, war nicht zulässig. Auch der Einwand, die Vollstreckung könne aus der Sicherungshypothek nicht erfolgen, ist unbeachtlich. Die Vollstreckung wird durch § 867 Abs. III ZPO ausdrücklich ermöglicht. Der Schuldner führt mit Schreiben vom 10.07.2015 (Bl. 378 ff.). an, der Vollstreckungstitel werde durch die Rechtspflegerin falsch interpretiert. Die Annahme, der Vergleich beinhalte 32.000,-- € nebst Zinsen, sei schlicht falsch. Hierin liegt eine Erinnerung nach § 766 ZPO. Der Vergleich lautet über 32.000,-- €. Der Betrag wurde gestundet bis zum 30.11.2011; nach diesem Zeitpunkt ist er mit 5 % zu verzinsen. Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgte wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs auf 32.000,-- € nebst 5 % Zinsen seit 01.12.2011. Ein Widerspruch ist hier nicht zu erkennen. Mit Schreiben vom 22.12.2014 (Bl. 237 ff.) führt der Schuldner erneut an, dass die Gläubigerin das Verfahren betreibt, um ihn finanziell zu schädigen, sie wolle sich rächen. Die Vollstreckung geschehe, um ihn zu schikanieren und verstoße gegen die guten Sitten. Der Schuldner wiederholt den mit Beschluss vom 01.07.2013 (Bl. 48) zurückgewiesenen Antrag. Aus dem Vortrag ist ein sittenwidriges Verhalten der Gläubigerin nicht zu erkennen. Es kann nach wie vor nicht festgestellt werden, dass die Gläubigerin das Verfahren nur betreibt, um den Schuldner finanziell zu schädigen, sich zu rächen oder den Schuldner zu schikanieren. Mit Schreiben vom 29.09.2013/ 19.01.2015/ 10.07.2015 (Bl. 104, Bl. 303 f., Bl. 378 ff.) macht der Schuldner geltend, die Zwangsversteigerung sei unverhältnismäßig. Die Hälfte des Grundstückswertes werde vernichtet, um 1/7 des Wertes der Pflichtteilsberechtigten zukommen zu lassen. Das Grundstück sei real teilbar, der abgetrennte Grundstücksteil sei neu bebaubar, durch die Versteigerung des gesamten Grundstücks werde es verschleudert. Hierin ist ein Schutzantrag nach § 765 a ZPO zu sehen. Dem Gedankengang des Schuldners kann nicht gefolgt werden. Die Verhältnismäßigkeit wurde gewahrt. Entgegen den Ausführungen des Schuldners kann ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Forderung und der gewählten Vollstreckungsmaßnahme nicht festgestellt werden. Es handelt sich nicht um eine geringfügige Forderung. Dem Schuldner wurde umfassend Möglichkeit gegeben, ab Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens am 18.02.2013 bis heute die Versteigerung abzuwenden. Die Verwertung eines realen Teils des Grundeigentums ist dem Gläubiger und dem Versteigerungsgericht nicht ohne Antrag des Schuldners (Zerlegung und Teilung des Grundstücks sowie Wahrung im Grundbuch) möglich. Es stand dem Schuldner frei, die Veräußerung eines Teils des Grundstücks herbeizuführen und die Gläubigerin außergerichtlich zu befriedigen, dies ist jedoch nicht erfolgt. Eine Verschleuderung des Grundeigentums liegt nicht vor, der Zuschlag erfolgt zu dem Meistgebot von 150.000,-- € bei einem rechtskräftig festgesetzten Verkehrswert von 241.000,-- €. Eine Verschleuderung ist nur bei einem Gebot unter der Hälfte des Verkehrswertes, also 120.500,-- € zu prüfen § 85 a ZVG. Mit Schreiben vom 22.12.2014/ 27.12.2014 mit Erinnerung 01.01.2015 (Bl. 237 ff., 249 ff., Bl. 270 ff.) bittet der Schuldner um Zeitaufschub wegen des anstehenden Weihnachtsfestes. Diesem Antrag nach § 765 a ZPO kann im Hinblick auf den nunmehr verstrichenen Zeitraum von mehreren Monaten nicht stattgegeben werden. Der Schuldner hatte ausreichend Zeit, eine entsprechende Klage beim Prozessgericht einzureichen. Der Einwand des Schuldners im Schreiben vom 10.07.2015 (Bl. 378 ff.), der Verlust der Wohnung sei nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Art. 7 der Grundrechtecharta festgelegt, kann nicht überzeugen. Wie bereits im Beschluss des Landgerichts Gießen vom 26.06.2015 (Bl. 363 ff.) festgehalten, ist der Verlust der Wohnung regelmäßige Folge eines Zwangsversteigerungsverfahrens und kann auch eine Einstellung nach § 765 a ZPO nicht rechtfertigen. Eine Maßnahme nach § 765 a ZPO setzt voraus, dass unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse der Gläubiger die Zwangsvollstreckung für den Schuldner wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. In dem Vorgehen der Gläubigerin ist keine Härte zu sehen, die gegen die guten Sitten verstößt. Die Ausnahmevorschrift des § 765 a ZPO ist eng auszulegen, so dass sich der Schuldner mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abfinden muss. Nur wegen ganz besonderer Umstände kann eine Zwangsvollstreckung mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren sein. Ein Umstand, der die Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens nach § 765 a ZPO rechtfertigen würde, ist weder aus dem gesamten Vortrag des Schuldners noch aus der Akte ersichtlich. Soweit der Schuldner mit den Schreiben vom 22.12.2014/ 27.12.2014/ 01.01.2015 (Bl. 237 ff., 249 ff) materielle Einwendungen (Verjährung, Ausschluss der Leistungspflicht, Titulierung eines Teilanspruchs, Fehlen der materiellen Rechtskraft, Verzug) geltend macht, wurde er bereits in zahlreichen Beschlüssen auf den Prozessweg verwiesen. Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 22.12.2014/ 27.12.2014 (Bl. 237 ff., 249 ff.) beantragt, ihm Zeit für eine Vollstreckungsabwehrklage zu geben, ist darin auch ein Antrag auf Einstellung nach § 769 Abs. II ZPO zu sehen. Es ist festzustellen, dass zwischen Antrag und Zuschlagsentscheidung mehrere Monate vergangen sind. Der Schuldner hat dem Gericht nicht nachgewiesen, dass Vollstreckungsabwehrklage bei dem Prozessgericht eingereicht wurde. Die Vorschrift ist ausdrücklich nur anwendbar in dringenden Fällen. Für eine weitere Einstellung des Verfahrens ist kein Raum. Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 06.01.2015 (Bl. 280 f.) beantragt, das Versteigerungsverfahren einstweilen einzustellen, da seine Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel noch nicht rechtskräftig entschieden sei, kann dem Antrag nicht stattgegeben werden, da zwischenzeitlich das Verfahren vor dem Landgericht Gießen, 5 O 414/14 rechtskräftig entschieden ist, die Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel wurde zurückgewiesen. Über die Anträge konnte vor Zuschlagsentscheidung nicht mehr entschieden werden, da sie kurz vor bzw. nach dem Versteigerungstermin eingereicht wurden. Ein weiteres Zuwarten ist dem Ersteher nicht mehr zuzumuten.