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Urteil

41 C 506/16

AG Gießen Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2017:0316.41C506.16.0A
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Leitsätze
Die Belegpflicht des Versicherungsnehmers erstreckt sich nicht auf Herstellung oder Beschaffung (noch) nicht existierender Belege
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 887,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Belegpflicht des Versicherungsnehmers erstreckt sich nicht auf Herstellung oder Beschaffung (noch) nicht existierender Belege Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 887,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gemäß den §§ 280, 286 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Regulierung der Fahrzeugentwendung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in beantragter Höhe. Die Beklagte befand sich infolge des Ablaufes der ihr zum 15.04.2016 gesetzten Zahlungsfrist zum Zeitpunkt der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.05.2016 in Regulierungsverzug. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die vertraglich geschuldete Versicherungsleistung zu diesem Zeitpunkt fällig. Gemäß § 14 Abs. 1 VVG i.V.m. mit den Versicherungsbedingungen ist die Versicherungsleistung mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls notwendigen Erhebungen fällig. Notwendig im vorstehenden Sinne sind hierbei alle Maßnahmen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer anstellen muss, um das Bestehen und den Umfang seiner Leistungsverpflichtung abschließen zu ermitteln. Zusätzlich ist dem Versicherer eine angemessene Überlegungs- und Entscheidungsfrist zuzugestehen (Langheid/Rixecker, VVG, § 14, Rn. 7). Die den Versicherungsnehmer insoweit treffende Mitwirkungsobliegenheit hängt hierbei nicht von dem Bestehen einer konkreten Verdachtslage ab und erstreckt sich - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - auch auf die Prüfung von anspruchshindernden Umständen (vgl. BGH, U.v. 22.02.2017 - IV ZR 289/14 - juris: Rn. 33 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben waren die notwendigen Ermittlungen der Beklagten zur Prüfung ihrer Eintrittsverpflichtung abgeschlossen. Die Klägerin hat die erbetene Auskunft über den Verbleib des zweiten Hauptschlüssels mit Schreiben vom 04.04.2016 beantwortet. Die Beklagte durfte die weitere Regulierung nicht von der Beibringung einer zusätzlichen Bestätigung des Verkäufers abhängig machen. Es dahin gestellt bleiben, ob der Klägerin die Beschaffung einer Erklärung des im Ausland wohnhaften Verkäufers billigerweise überhaupt zugemutet werden konnte. Denn der Anspruch des Versicherers auf die Vorlage von Belegen gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 VVG erstreckt sich bereits dem Grunde nach nur auf die Vorlage existierender Belege, nicht jedoch auch auf deren (erstmalige) Anfertigung (vgl. Bruck/Möller, VVG, § 31, Rn. 83; Langheid/Rixecker, VVG, § 31, Rn. 22). Die Klägerin war dementsprechend nicht verpflichtet, die Richtigkeit der von ihr bereits mit Schreiben vom 04.04.2016 erteilten Auskunft zusätzlich durch Beschaffung einer Bestätigung des Verkäufers zu belegen. Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die eine weitere Verzögerung der Regulierung hätten rechtfertigen können. Aus den vorgenannten Gründen hat die Beklagte die Verzögerung der Regulierung auch im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe stellt in der hier zu beurteilenden Situation auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Beklagten dar. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war aus der Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Versicherungsnehmers zweckmäßig und geboten. Die Fälligkeitsvoraussetzungen der vertraglichen Versicherungsleistung und die Beurteilung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungspflichten der Klägerin sind nicht derart einfach gelagert, dass der Klägerin eine Selbstwahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen ohne weiteres zuzumuten war. Der hiernach ersatzfähige Verzugsschaden beläuft sich gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. Ziffern 2300, 7002 und 7008 VV RVG - unter Ansetzung eines Gegenstandswertes von 9.800 Euro und eines 1,3fachen Gebührensatzes - auf 887,03 Euro. Der Ersatzanspruch der Klägerin hängt gemäß § 250 BGB hierbei nicht von einer vorhergehenden Zahlung der Klägerin ab, da die Beklagte die ihr insoweit gesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Regulierung eines Kfz-Diebstahls geltend. Die Klägerin war Eigentümerin eines im Jahre 2014 in "..." privat erworbenen, bei der Beklagten kaskoversicherten Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen "...". In der Nacht vom 09.12.2015 auf den 10.12.2015 wurde das Fahrzeug der Klägerin entwendet. Das seitens der Beklagten in Auftrag gegebene Schadensgutachten ermittelte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 9.950 Euro (brutto). Die Klägerin übergab dem Schadensregulierer der Beklagten unter anderem einen Fahrzeughauptschlüssel sowie den Kaufvertrag über den Erwerb des Fahrzeuges. Eine Nachfrage beim Hersteller ergab, dass das Fahrzeug werkseitig ursprünglich mit zwei Haupt- und einem Notschlüssel ausgeliefert worden war. Vor diesem Hintergrund wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2016 an die Klägerin und bat um nähere Auskunft. Mit Schreiben vom 04.04.2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass beim Erwerb des Fahrzeuges nur ein Hauptschlüssel übergeben worden sei. Darüber hinaus forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des gutachterlich festgestellten Wiederbeschaffungsaufwandes auf und setzte hierzu eine Frist bis spätestens zum 15.04.2016. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2016 mit, dass die Auskunft der Klägerin nicht ausreiche. Darüber hinaus forderte die Beklagte die Klägerin dazu auf, eine Bestätigung des Verkäufers über die Übergabe nur eines Hauptschlüssels sowie den Verbleib des zweiten Schlüssels beizubringen. Am 03.05.2016 beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der anwaltlichen Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber der Beklagten. Nachdem die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2016 zur Regulierung aufgefordert worden war, zahlte sie den geforderten Betrag. Mit weiterem Schreiben vom 01.08.2016 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 12.08.2016 zur Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro auf. Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.08.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Versicherungsleistung sei nicht fällig gewesen, da die Fälligkeit gemäß den Versicherungsbedingungen von der positiven Feststellung der Eintrittsverpflichtung abhängig sei. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte einen Gebrauchtwagenhandel betreibe und sie daher ohne weiteres in der Lage gewesen sei, das Fahrzeuges ins Ausland zu veräußern und gleichwohl als gestohlen zu melden, habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Klärung des Verbleibs des zweiten Hauptschlüssels. Die Beklagte habe die Regulierungsverzögerung daher auch nicht zu vertreten. Im Übrigen habe die Klägerin durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegen ihre Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung verstoßen.