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Urteil

41 C 509/16

AG Gießen Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2017:0410.41C509.16.0A
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Leitsätze
Krankenversicherer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der für die Abgabe von Medikamenten an den Versicherungsnehmer gezahlten Umsatzsteuer.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Krankenversicherer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der für die Abgabe von Medikamenten an den Versicherungsnehmer gezahlten Umsatzsteuer. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Umsatzsteuer in Höhe von 155,73 Euro. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin folgt insbesondere nicht aus dem Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 bzw. § 812 Abs. 1 S. 2, Alt. 1 BGB). Es kann in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Patientin "..." tatsächlich um eine Versicherungsnehmerin der Klägerin handelt und ob die Forderungsabtretung an das Abrechnungszentrum einem bereicherungsrechtlichen Direktzugriff entgegensteht. Denn jedenfalls liegt keine rechtsgrundlose Zahlung vor, da die Zahlung des vollständigen Kaufpreises - ob mit oder ohne Umsatzsteuer - seine rechtliche Grundlage in dem zwischen der Beklagten und der Patientin im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten geschlossenen Kaufvertrag hat. Die Vertragsparteien haben eine sog. Bruttopreis-Vereinbarung getroffen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Vereinbarung eines Kaufpreises im Regelfall um eine einheitliche Preisvereinbarung unter Einschluss der mit der Leistung verbundenen steuerlichen Aufwendungen. Die Frage der Steuerbarkeit einer Leistung stellt damit grundsätzlich einen unselbständigen, regelmäßig nicht kondizierbaren Bestandteil der Vergütungsabrede dar. Auch umgekehrt führt eine nachträgliche Besteuerung nicht zu einer weitergehenden Zahlungsverpflichtung des Zahlungsschuldners. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Parteien entweder ausdrücklich eine Nettopreis-Vereinbarung getroffen haben oder zumindest die Verkehrssitte bzw. ein Handelbrauch einen entsprechende Nettoabrede nahelegen (BGH, U.v. 28.02.2002 - I ZR 318/99; U.v.11.05.2001 - V ZR 492/99 sowie U.v. 15.02.1973 - VII ZR 212/71; LG Dortmund, U.v. 23.06.2016 - 2 O 190/15; vgl. insoweit auch EuGH, U. v. 07.11.2013 - C-249/12 und C-250/12). Im vorliegenden Fall sind indessen keine Anhaltspunkte dafür gegeben oder vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, dass die Patientin und die Krankenhausapotheke der Beklagten eine andere Preisvereinbarung getroffen haben. Die Klägerin trägt im Gegenteil selbst vor, dass sich ihre Versicherungsnehmerin keine Gedanken darüber gemacht, ob der Medikamentenpreis brutto oder netto berechnet würde. Genau dies ist jedoch das Wesen einer Bruttopreis-Abrede, da sich der Käufer im Allgemeinen keine konkreten Vorstellungen von den steuerlichen Aufwendungen des Verkäufers macht. Es ist zudem weder allgemein üblich noch entspricht es einem gefestigten Handelsbrauch, die entgeltliche Abgabe von Medikamenten auf der Basis von Nettobeträgen zu vereinbaren. Ob die Beklagte tatsächlich umsatzsteuerpflichtig war oder nicht, ist für die Wirksamkeit der Bruttopreisvereinbarung der Vertragsparteien nicht von Belang (LG Dortmund, U.v. 23.06.2016 - 2 O 190/15). Aus den vorstehenden Gründen kann die Beklagte eine Rückzahlung der Umsatzsteuer auch nicht auf der Grundlage einer Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB verlangen. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Versicherungsnehmerin bei Voraussehen der Umsatzsteuerfreiheit den Vertrag nicht geschlossen hätte. Nach dem lebensnahen Vortrag der Klägerin hat sich die Versicherungsnehmerin der Klägerin überhaupt Gedanken um die Umsatzsteuerpflicht der Krankenhausapotheke und deren Veranschlagung im Preis gemacht hat. Mangels begründeten Zahlungsanspruches kann die Klägerin von der Beklagten auch keine Verzugszinsen verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§§ 313a, 511 ZPO).