Urteil
41 C 22/18
AG Gießen Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGIESS:2018:0528.41C22.18.00
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Leitsätze
Die Beauftragung eines nur entfernt ansässigen Sachverständigen stellt ohne sachliche Rechtfertigung einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar, wenn und soweit alternative Sachverständige in geringerer Entfernung zur Verfügung stehen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,28 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2017 sowie 70,20 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beauftragung eines nur entfernt ansässigen Sachverständigen stellt ohne sachliche Rechtfertigung einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar, wenn und soweit alternative Sachverständige in geringerer Entfernung zur Verfügung stehen. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,28 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2017 sowie 70,20 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise begründet, hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten jedoch überwiegend unbegründet. 1. Die Klägerin hat – aus abgetretenem Recht – gegen die Beklagte gemäß den §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG einen Anspruch auf weitere Regulierung der im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 14.06.2017 entstandenen Sachverständigenkosten in tenorierter Höhe. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin war der geschädigte Erstzedent zum Unfallzeitpunkt unmittelbar besitzender Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeugs, weshalb für ihn die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB spricht. Es sind auch keine Umstände ersichtlich oder dargetan, welche die gesetzliche Vermutungswirkung widerlegen könnten. Die Beklagte lässt im Gegenteil sogar vortragen, dass ihre grundsätzliche Einstandsverpflichtung für das Unfallgeschehen nicht im Streit stehe. An der Wirksamkeit der von dem Geschädigten unterzeichneten Abtretungserklärung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Abtretungserklärung hinreichend bestimmt. Gleiches gilt für die der Erstabtretung nachfolgende Zweitzession an die Klägerin. b) Der Sache nach hat die Beklagte auf die Sachverständigenkosten einen weiteren Betrag in Höhe von 90,28 Euro zu zahlen. (1) Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger diejenigen Kosten als erforderlich ersetzt verlangen, die aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen unter Berücksichtigung der konkreten Lage des Geschädigten zur Behebung eines Schadens als zweckmäßig und angemessen erscheinen. Hierbei ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten, den kostengünstigeren Weg zu wählen, sofern er die Höhe der zur Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, U.v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06 m.w.N.). Der Geschädigte ist nach gefestigter Rechtsprechung indes nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt nach dem preisgünstigsten Sachverständigen zu erforschen. Aufgrund fehlender einheitlicher Abrechnungsmodalitäten oder allgemein zugänglicher Preislisten ist dem Geschädigten im Regelfall kein zeitnaher Kostenvergleich möglich, so dass er grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen darf. Aus diesem Grunde sind die zur Prüfung von Unfallersatztarifen entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf die Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nicht übertragbar (vgl. BGH, a.a.O). Gleichwohl kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten nicht einfach ungeprüft an die Schädiger weiterreichen, sondern ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der seitens des Sachverständigen berechneten Preise verpflichtet. Erweisen sich die angesetzten Kosten als erkennbar überhöht, kann der Geschädigte losgelöst von seiner werkvertraglichen Vergütungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigen jedenfalls im Verhältnis zu den Schädigern nur die tatsächlich erforderlichen Kosten ersetzt verlangen, die das Gericht nach Maßgabe des § 287 ZPO im Zweifel zu schätzen hat (BGH, U.v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – juris: Rn. 13). (2) Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine objektive und erst Recht keine aus der Sicht des Geschädigten subjektiv erkennbare Überhöhung der mit dem Sachverständigen getroffenen Preisabrede vor. Wie die Beklagte selbst ausführt, bewegt sich das für die Erstellung des streitbefangenen Schadensgutachtens vereinbarte Gesamthonorar innerhalb des sich aus dem Korridor HB V der für den Unfallzeitpunkt maßgeblichen BVSK-Befragung 2015 ergebenden Vergütungsrahmens. Dieser Rahmen steht für das immerhin von 50 bis 60 % der befragten Fachbetriebe angegebene Preisniveau und bietet insoweit eine belastbare Orientierungsgrundlage für die tatrichterlicher Schätzung (§ 287 ZPO). Die Frage, ob ein qualitativ gleichwertiges Schadensgutachten auch kostengünstiger zu bekommen gewesen wäre, spielt nicht zuletzt mit Blick auf die fehlende Markterforschungspflicht des Geschädigten für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten keine Rolle und ist für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütungsstruktur zudem rechtlich vollkommen unerheblich. Es ist für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten ebenso wenig von Belang, ob sich die konkrete Vergütung dem Maximalwert des vorgenannten Honorarkorridors (= 440 Euro) annähert, da auch dieser Wert eine noch übliche Vergütung abbildet. Die im Übrigen bei der Bestimmung der deliktsrechtlich erforderlichen Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 BGB nur als Hilfsgröße herangezogene werkvertragliche Ortsüblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, U.v. 28.02.2017 – VI ZR 76/16) stellt ihrerseits ebenfalls keinen arithmetisch ermittelbaren Fixbetrag, sondern nur eine nach unten und oben begrenzte Rahmengröße dar, deren Ausschöpfung nicht zur Unangemessenheit der Vergütung führt. Auch die hier zugrunde gelegte Aufspaltung der Sachverständigenkosten in ein Grundhonorar einerseits und pauschalierte Nebenkosten andererseits ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Pauschalbeträge stellt sich unter Orientierung an den Sätzen des JVEG ebenfalls als nicht überhöht dar. (3) Soweit die Beklagte die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotos und deren Ausdruck in Abrede stellt, folgt das Gericht dieser Einschätzung bereits aus Rechtsgründen nicht. Es ist weder ersichtlich noch überhaupt vorgetragen, aufgrund welcher konkreten Umstände der Geschädigte die vermeintlich fehlende fachliche Notnotwendigkeit der Anfertigung einzelner Lichtbilder hätte erkennen können. Losgelöst hiervon erscheint es lebensfremd, die vom Gutachter angefertigten Lichtbilder nicht in das Gutachten aufzunehmen und auszudrucken. Gleiches gilt für die Anfertigung zweier zusätzlicher Gutachtenausfertigungen. Es stellt bei verständiger Würdigung keinen Verstoß gegen das Gebot der Schadensgeringhaltung dar, dass der Geschädigte für sich selbst, einen eventuell vorhandenen anwaltlichen Vertreter, den oder die Unfallgegner und deren Haftpflichtversicherung ebenfalls eine Ausfertigung herstellen lässt. Vor diesem Hintergrund sind kostenpflichtige Mehrausfertigungen ohne weiteres ersatzfähig, wenn und soweit diese für die Geltendmachung des Unfallschadens objektiv zweckdienlich sind. (4) Demgegenüber kann die Klägerin die mit immerhin 290 km angesetzten Fahrtkosten nur zu einem geringen Teil ersetzt verlangen. Die Beauftragung eines 145 km vom Besichtigungsort entfernten Sachverständigenbüros stellt einen greifbaren Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Dem in „…“ wohnenden Geschädigten steht im Umkreis von 10 km eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Sachverständigen zur Verfügung. Es sind auch keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, einen Sachverständigen aus großer Entfernung anreisen zu lassen. Es handelt sich ersichtlich um einen einfachen Reparaturschaden ohne Notwendigkeit einer Begutachtung durch einen Spezialisten. Es zudem schon nicht dargetan, ob und inwieweit das beauftragte Sachverständigenbüro über wie auch immer geartete Spezialkenntnisse verfügt. Der pauschale Verweis auf einen „Gutachter des Vertrauens“ reicht jedenfalls nicht aus, um die damit verbundene erhebliche Kostenerhöhung zu rechtfertigen. Wenn der Geschädigte nach seinem subjektiven Empfinden gleichwohl meint, nur einen bestimmten Gutachter hinzuziehen zu können, mag er das tun. Die hieraus resultierenden Mehrkosten gehen indessen nicht zu Lasten der Beklagten. Unter Berücksichtigung der mit 0,30 Euro vereinbarten Kilometerpauschale kann die Klägerin vor diesem Hintergrund lediglich erforderliche Fahrtkosten in Höhe von 6,00 Euro für eine Gesamtstrecke von 20 km ersetzt verlangen. In Höhe von 81,00 Euro war die Klage hingegen abzuweisen. (5) Auf die Begleichung der streitgegenständlichen Rechnung kommt es gemäß § 250 S. 2 BGB für die Ersatzfähigkeit des Rechnungsbetrages nicht an, da die Beklagte die ihr mehrfach zur Regulierung gesetzten Fristen hat verstreichen lassen. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 24.09.2017 folgt dem Grunde und der Höhe nach aus den §§ 286, 288 BGB. 3. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die hiernach ersatzfähigen Kosten belaufen sich gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. Ziffern 2300 und 7002 VV RVG – unter Ansetzung eines Gegenstandswertes von 90,28 Euro und eines 1,3fachen Gebührensatzes – auf 70,20 Euro (netto). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 5. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch die Berufungskammer. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen entsprechen der inzwischen gefestigten Rechtsprechung und den allgemeinen, zur Schadensgeringhaltung entwickelten Grundsätzen. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§§ 313a, 511 ZPO).