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Beschluss

10 F 105/17 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Gladbeck, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGLA:2021:0901.10F105.17.00
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Tenor

wird die für Frau               für die Tätigkeit als Umgangspflegerin im Zeitraum vom 21.11.2017 bis 31.03.2020 zu zahlende Vergütung auf

1.850,13 EUR

festgesetzt.

Die Vergütung ist aus der Staatskasse zu zahlen, da das Kind mittellos ist, §§ 1836 d BGB, 1 Abs. 2 VBVG.

Abgesetzt wurde ein Zeitaufwand von 16 1/2 Stunden.

Entscheidungsgründe
wird die für Frau für die Tätigkeit als Umgangspflegerin im Zeitraum vom 21.11.2017 bis 31.03.2020 zu zahlende Vergütung auf 1.850,13 EUR festgesetzt. Die Vergütung ist aus der Staatskasse zu zahlen, da das Kind mittellos ist, §§ 1836 d BGB, 1 Abs. 2 VBVG. Abgesetzt wurde ein Zeitaufwand von 16 1/2 Stunden. Gründe: Die erste Bestellung zur Umgangspflegerin erfolgte am 21.11.2017, die förmliche Verpflichtung erfolgte am 30.11.2017. Die Umgangspflegschaft war bis zum 31.08.2018 befristet und lief mangels Verlängerung auch zu diesem Datum erstmals aus. Am 10.11.2018 wurde die Pflegschaft erneut angeordnet und bis zum 31.03.2020 befristet. Eine erneute Verpflichtung fand jedoch nicht statt, sodass grundsätzlich auch kein Vergütungsanspruch für die Zeit ab dem 10.11.2018 besteht, vgl. BGH XII ZB 627/17.Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse ist jedoch der Auffassung, dass die Vergütung im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben zu erstatten ist, da die Verpflichtung durch das Gericht seinerzeit als nicht erforderlich angesehen wurde. Zu den Absetzungen: Abgesetzt wurde Position 1 des Vergütungsantrags, da die Pflegschaft zu diesem Tätigkeitszeitpunkt am 06.04.2021 nicht mehr bestand. Position 29 war ebenfalls abzusetzen, da am 02.11.2018 die Pflegschaft aufgrund des Ablaufs zu dieser Zeit ebenfalls nicht bestand. Ferner waren die Positionen 64 bis 68 ebenfalls aus diesem Grunde nicht erstattungsfähig. Dass die Pflegschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand, war der Umgangspflegerin aufgrund der im Beschluss aufgeführten Befristung bekannt. Eine Vergütungsfestsetzung nach Treu und Glauben kommt daher nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Die Pflegerin berechnet für die Erstellung der Vergütungsabrechung einen Zeitaufwand von 14 Stunden. Dieser Aufwand ist vorliegend nicht zu vergüten. Eine gesonderte Vergütung von Tätigkeiten des allgemeinen Bürodienstes erfolgt nicht, (OLG Brandenburg Rpfleger 2003, 365). Auch die Post-und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR nach VV 7008 RVG ist vorliegend nicht zu erstatten, da die Vergütungsberechnung nicht nach dem RVG sondern nach Stundensätzen erfolgt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gladbeck, Schützenstraße 21, 45964 Gladbeck schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Gladbeck eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gladbeck, Schützenstraße 21, 45964 Gladbeck einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht – Gladbeck eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.