Beschluss
74 IK 6/01
Amtsgericht Göttingen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Einwendungen folgender, im überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan vom 1. März 2001 aufgeführter Gläubiger werden durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt: Gläubiger Nr. 3. Gründe 1 Auf Antrag des Antragstellers sind die Einwendungen des widersprechenden Gläubigers durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO). 2 Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den fünf Gläubigern hat lediglich ein Gläubiger widersprochen, der von der Gesamtforderung 46,91 % hält. 3 Die Einwendungen des C. greifen nicht durch. Das Insolvenzgericht kann die fehlende Zustimmung des Finanzamtes gem. § 309 InsO ersetzen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Ansprüchen, die aus zivilrechtlichen Forderungen herrühren. Die Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 AO oder einer Stundung gem. § 222 AO müssen nicht vorliegen (OLG Köln ZIP 2000, 2263 = EWiR 2001, 173). 4 1.) Zur Begründung seiner ablehnenden Stellungnahme beruft sich der Gläubiger zunächst auf eine dem Schreiben vom 25. April 2001 beigefügte Anlage. Dabei handelt es sich um eine Übersicht über die Steuerrückstände des Schuldners. In der Gesamtsumme von 81.206,26 DM sind enthalten Säumniszuschläge in Höhe von 9.548,00 DM. Im überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan vom 1. März 2001 ist die Forderung des Gläubigers angegeben mit 79.817,96 DM. Dabei ist zugrunde gelegt die Summe, die der Gläubiger im Schreiben vom 29. Januar 2001 mitgeteilt hatte und in der Säumniszuschläge in Höhe von 7.677,00 DM enthalten sind. 5 Die Abweichung in der Forderungshöhe von 1.388,30 DM hindert eine Zustimmungsersetzung nicht. 6 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes sind Abweichungen im Bereich bis zu 100,00 DM hinzunehmen, da eine mathematisch genaue Anteilsberechnung nicht erforderlich ist (74 IK 60/99, Beschluß vom 25.02.2000, ZInsO 2000, 33). Dieser Gesichtspunkt greift im vorliegenden Fall jedoch nicht ein. Die Befriedigungsquote der Gläubiger beträgt 20,38 %, es ergibt sich eine Abweichung von 277,66 DM. 7 Die Abweichung der Forderung erklärt sich jedoch daraus, dass inzwischen die Säumniszuschläge des Gläubigers zu 3) angewachsen sind. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes ist anerkannt, dass bei abweichenden Berechnungen aufgrund eines veränderten Zinsstandes vom Schuldner nicht ständig die Einreichung neuer Schuldenbereinigungspläne mit aktuellem Zinsstand verlangt werden kann (74 IK 38/99, Beschluss vom 17. November 1999, Nds. Rechtspflege 2000, 173). Dieser Gesichtspunkt greift auch im vorliegenden Fall bei anwachsenden Säumniszuschlägen ein. 8 Hinzu kommt, dass nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Finanzamt nicht berechtigt ist, uneingeschränkt Säumniszuschläge geltend zu machen. Vielmehr verlieren bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners die Säumniszuschläge ihren Zweck, als Druckmittel zur pünktlichen Steuerzahlung zu dienen; sie sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen (BFH ZIP 2001, 427, 428). 9 2.) Weiter begründet der Gläubiger zu 3) seine ablehnende Haltung wie folgt: 10 “Aus Sicht des Finanzamts handelt es sich beim o. a. Insolvenzschuldner nicht um einen redlichen Schuldner i. S. § 1 InsO. Der o. a. Schuldner hat durch wiederholte und fortgesetzte Nichtabgabe von Steuererklärungen (Umsatzsteuer 1995-99 und Einkommensteuer 1996-99) in eklatanter Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen.” 11 Auch dies steht einer Zustimmungsersetzung nicht entgegen. Bedeutsam wäre der Vortrag des Gläubigers zu 3) nur dann, wenn aus ihm ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO folgen würde (AG Göttingen 74 IK 40/99, Beschluß vom 19.11.1999 NZI 2000, 92, 93; 74 IK 82/99, Beschluß vom 04.12.2000) oder es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handeln würde gemäß § 302 Nr. 1 InsO (AG Göttingen 74 IK 12/99, Beschluss vom 20. Juli 1999, EzInsR InsO § 309 Nr. 3). Dann würde nämlich der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt als bei Eröffnung des Verfahrens und anschließender Restschuldbefreiung. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. 12 Ein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist nicht dargelegt. Ebenso wenig ist dargelegt, dass und ggf. in welcher Höhe Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren. 13 3.) Soweit sich der Gläubiger Nr. 3 das Recht vorbehalten hat, mit Steuererstattungsguthaben aufzurechnen, kann es dahin stehen, ob der Gläubiger daraus einen Grund zur Versagung der Zustimmungsersetzung herleiten will. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes (74 IK 136/00, Beschluss vom 27. Februar 2001, NZI 2001, 270) ist es anerkannt, dass der Verlust einer Aufrechnungsmöglichkeit für das Finanzamt mit Steuererstattungsansprüchen des Schuldners einer Zustimmungsersetzung nicht entgegensteht, da eine solche Aufrechnungsbefugnis dem Finanzamt auch im eröffneten Verfahren nicht zusteht. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE740112001&psml=bsndprod.psml&max=true