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Beschluss

74 IN 112/00

AG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Insolvenzplan ist angenommen, wenn in den Abstimmungsgruppen sowohl Kopf- als auch Summenmehrheit erreicht sind. • Nach §245 InsO kann die Zustimmung einer Gruppe fingiert werden, wenn die Gläubiger durch den Plan nicht schlechter gestellt werden und angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden. • Erreicht die Mehrheit der abstimmenden Gruppen die erforderlichen Mehrheiten, gilt der Plan als angenommen und kann bestätigt werden.
Entscheidungsgründe
Bestätigung des Insolvenzplans wegen angenommener Mehrheiten und fingierter Zustimmungen • Ein Insolvenzplan ist angenommen, wenn in den Abstimmungsgruppen sowohl Kopf- als auch Summenmehrheit erreicht sind. • Nach §245 InsO kann die Zustimmung einer Gruppe fingiert werden, wenn die Gläubiger durch den Plan nicht schlechter gestellt werden und angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden. • Erreicht die Mehrheit der abstimmenden Gruppen die erforderlichen Mehrheiten, gilt der Plan als angenommen und kann bestätigt werden. Der Schuldner legte einen Insolvenzplan vom 30.10.2001 vor. Abstimmungsberechtigt waren sechs Gläubigergruppen (1,2,3,5,6,7) jeweils mit einem Gläubiger. Die Gruppen 3,5,6 und 7 stimmten für den Plan; die Gruppen 1 und 2 stimmten gegen ihn. Gruppe 1 hatte ihr Befriedigungsrecht bereits durch Absonderung erfahren. Gruppe 2 ist alleinige Gläubigerin (V-Bank AG) und kann Zahlungen für 2002–2004 aus dem Plan erwarten, die ohne Plan mangels Tätigkeit des Schuldners nicht zu leisten wären. Der Plan sieht nicht vor, dass andere Gläubiger mehr erhalten als ihre Forderung; dem Schuldner wird kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Das Gericht prüfte die Mehrheitsverhältnisse und die Voraussetzungen des §245 InsO. • Nach §§243,244 InsO sind in jeder Gruppe Kopf- und Summenmehrheit erforderlich; dies ist für die Gruppen 3,5,6,7 erfüllt. • Nach §245 InsO kann die Zustimmung einer Gruppe fingiert werden, wenn die Gläubiger durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden und angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden. • Für Gruppe 1 ist die Nichtbenachteiligung gegeben, da sie bereits durch Absonderung befriedigt wurde. • Für Gruppe 2 ist die Nichtbenachteiligung und angemessene Beteiligung gegeben, weil die erwarteten Zahlungen aus dem Plan nur bei Durchführung des Arbeitsvertrags zu leisten sind und keine andere Gläubigerstellung beeinträchtigt wird. • Insgesamt haben vier von sechs abstimmenden Gruppen mit Kopf- und Summenmehrheit zugestimmt, somit die Mehrheit der abstimmenden Gruppen erreicht. • Damit sind die Voraussetzungen des §245 InsO erfüllt, die Zustimmungen der Gruppen 1 und 2 werden fingiert und der Insolvenzplan gilt als angenommen. Der Insolvenzplan vom 30.10.2001 wird bestätigt. Das Gericht stellt fest, dass in den erforderlichen Gruppen die Kopf- und Summenmehrheiten vorliegen und dass die Voraussetzungen des §245 InsO erfüllt sind, sodass die Zustimmungen der Gruppen 1 und 2 fingiert werden konnten. Da keine Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt werden und keine Überzuführung wirtschaftlicher Werte an den Schuldner erfolgt, ist die Annahme des Plans gerechtfertigt. Folglich gilt der Plan als angenommen und wird bestätigt, womit die geplanten Zahlungen und Regelungen wirksam werden.