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Beschluss

74 IN 156/02

AG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine frühere Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) begründet nicht automatisch einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn kein Zusammenhang mit dem konkreten Insolvenzverfahren besteht. • Bei der Prüfung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist zu klären, ob die strafrichterliche Verurteilung in Zusammenhang mit dem jetzigen Insolvenzverfahren steht; nur in diesem Fall rechtfertigt sie regelmäßig die Versagung der Restschuldbefreiung. • Für die Entscheidung über einen Stundungsantrag nach § 4a InsO genügt nur eine kursorische Prüfung; bei Zweifeln ist die Stundung aber nicht ohne Weiteres auszuschließen und kann frühzeitig zu entscheiden sein, um kostenauslösende Maßnahmen zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Stundung trotz früherer Verurteilung wegen Buchführungspflicht nur bei Zusammenhang mit dem Insolvenzfall • Eine frühere Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) begründet nicht automatisch einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn kein Zusammenhang mit dem konkreten Insolvenzverfahren besteht. • Bei der Prüfung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist zu klären, ob die strafrichterliche Verurteilung in Zusammenhang mit dem jetzigen Insolvenzverfahren steht; nur in diesem Fall rechtfertigt sie regelmäßig die Versagung der Restschuldbefreiung. • Für die Entscheidung über einen Stundungsantrag nach § 4a InsO genügt nur eine kursorische Prüfung; bei Zweifeln ist die Stundung aber nicht ohne Weiteres auszuschließen und kann frühzeitig zu entscheiden sein, um kostenauslösende Maßnahmen zu vermeiden. Der Schuldner beantragte am 20.05.2002 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens sowie Stundung und Restschuldbefreiung. In den Antragsunterlagen schwärzte er die Versicherung zu Vorstrafen, ergänzte aber später, er sei 1999 wegen Betruges und 1989 wegen mangelhafter Führung der Geschäftsbücher verurteilt worden. Die 1989 erfolgte Verurteilung bezog sich auf Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB). Das Insolvenzgericht prüfte, ob diese frühere Verurteilung einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellt und ob dem Antrag auf Stundung nach § 4a InsO wegen eines solchen Versagungsgrundes zu widersprechen ist. Es stellte sich zudem die Frage, ob über den Stundungsantrag bereits zu Beginn des Eröffnungsverfahrens oder erst nach weiteren Ermittlungen entschieden werden soll. Der Schuldner legte keine Urteile vor; weitere Ermittlungen wären erforderlich gewesen, etwa Einsicht in das Bundeszentralregister oder Anforderung von Gerichtsakten. • Der Stundungsantrag des Schuldners ist gemäß § 4a InsO zu bewilligen; eine Stundung ist nicht von vornherein ausgeschlossen. • Eine 1989 gegen den Schuldner ergangene Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) stellt nicht per se einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, wenn kein erkennbarer Zusammenhang mit dem vorliegenden Insolvenzverfahren besteht. • Gesetzesbegründung und frühere Regelungen lassen offen, ob nur insolvenzbezogene Straftaten Versagungsgründe sind; Literatur und Rechtsprechung gehen unterschiedlich damit um. • Das Insolvenzgericht hat eine Prüfungspflicht dahingehend, ob ein Zusammenhang zwischen der Verurteilung und dem konkreten Insolvenzverfahren besteht; diese Abgrenzungsfragen sollen aber im Einzelnen vom Gesetzgeber geklärt werden. • Bei Entscheidungen über Stundungsanträge nach § 4a InsO ist nur eine kursorische Prüfung verlangt; liegen jedoch Unklarheiten über die Tatsachen, können zusätzliche Ermittlungen erforderlich sein, sodass eine frühzeitige Entscheidung über Stundung geboten sein kann, um kostenintensive Maßnahmen zu vermeiden. Das Gericht hat dem Schuldner die Stundung für die Durchführung des Insolvenzverfahrens bewilligt. Eine frühere Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht führt nicht automatisch zur Versagung von Stundung oder Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO; maßgeblich ist vielmehr ein Zusammenhang der Verurteilung mit dem konkreten Insolvenzverfahren. Da hierzu weitere Ermittlungen nötig wären und die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nicht offenkundig vorlagen, konnte die Stundung bereits zu Beginn des Verfahrens gewährt werden. Das Gericht betont die Pflicht zur zumindest kursorischen Prüfung, weist aber darauf hin, dass bei Zweifeln Ermittlungen (z. B. BZR-Auszug, Aktenanforderung) erforderlich sind; eine umfassende Klärung der Rechtslage bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.