Beschluss
74 IN 157/02
AG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn der Schuldner seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachkommt und dadurch erkennbar kein Interesse mehr an der Durchführung des Verfahrens besteht.
• Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nach § 5 InsO greift nur bei einem zulässigen Antrag; deshalb bedarf es nicht immer zwangsweiser Durchsetzung von Auskunftspflichten vor Zurückweisung.
• Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO ist zu versagen, wenn nicht ersichtlich ist, dass das Vermögen die Kosten voraussichtlich nicht decken wird.
• Die einstweilige Einstellung bzw. Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren nicht mehr gegeben sind.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO und § 37 GKG; bei fehlenden Anhaltspunkten ist die Mindestgebühr zu wählen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Eigeninsolvenzantrags wegen Mitwirkungsverweigerung des Schuldners • Ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn der Schuldner seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachkommt und dadurch erkennbar kein Interesse mehr an der Durchführung des Verfahrens besteht. • Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nach § 5 InsO greift nur bei einem zulässigen Antrag; deshalb bedarf es nicht immer zwangsweiser Durchsetzung von Auskunftspflichten vor Zurückweisung. • Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO ist zu versagen, wenn nicht ersichtlich ist, dass das Vermögen die Kosten voraussichtlich nicht decken wird. • Die einstweilige Einstellung bzw. Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren nicht mehr gegeben sind. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO und § 37 GKG; bei fehlenden Anhaltspunkten ist die Mindestgebühr zu wählen. Der Schuldner stellte einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Anträge auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Das Gericht ordnete Sicherungsmaßnahmen und beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung, ob ein Insolvenzgrund und eine massedeckende Substanz vorliegen. Der Sachverständige teilte mit, der Schuldner habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Auskünfte erteilt und sich nicht mit ihm in Verbindung gesetzt. Daraufhin regte der Sachverständige an, den Insolvenzantrag abzuweisen. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen wurden mit Ausnahme bestimmter Pfändungen eingestellt. Der Schuldner beantragte zugleich Stundung; seine vermögensrechtliche Situation ließ jedoch nicht erkennen, dass die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht gedeckt würden. • Zulässigkeit des Antrags: Nach § 14 Abs. 1 InsO ist ein rechtliches Interesse Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Insolvenzantrags; dies gilt auch für Eigenanträge. Zweck der Vorschrift ist unter anderem die Abwehr missbräuchlicher Anträge. • Mitwirkungspflichten des Schuldners: Der Schuldner hat seine gesetzlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen verletzt. Sein wiederholtes Unterlassen ist als fehlendes ernsthaftes Interesse an der Verfahrensdurchführung zu werten. • Folgerung für Zulässigkeit: Das Nichterscheinen und die Auskunftsverweigerung des Schuldners führen dazu, dass das rechtliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens zumindest entfallen ist; der Antrag ist somit unzulässig und zurückzuweisen. • Amtsermittlungspflicht (§ 5 InsO): Die gerichtliche Amtsermittlung greift nur bei einem zunächst zulässigen Antrag. Daher besteht keine Verpflichtung, vor Zurückweisung zwangsweise Auskunftspflichten durchzusetzen, wenn der Antrag unzulässig geworden ist. • Stundung (§ 4a InsO): Stundung setzt voraus, dass das Vermögen voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht und keine Versagungsgründe vorliegen. Hier ist nicht erkennbar, dass die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht gedeckt werden, weshalb der Stundungsantrag zurückzuweisen ist. • Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO): Da die Voraussetzungen für die Durchführung des Insolvenzverfahrens entfallen sind, wurden die angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO; mangels Anhaltspunkten für den Wert wurde der Mindeststreitwert von 300,00 Euro nach § 37 GKG festgesetzt. Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde als unzulässig abgewiesen, weil der Schuldner seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachgekommen ist und dadurch erkennbar kein Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens bestand. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wurde ebenfalls zurückgewiesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht decken wird. Die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden aufgehoben. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 300,00 Euro festgesetzt.