Beschluss
74 IN 328/01
AG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorzeitiger Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung kann der Wert der geltend gemachten Forderung als Schätzgrundlage herangezogen werden, wenn es an verwertbaren Anhaltspunkten für den Wert der Insolvenzmasse fehlt.
• Die Schuldnerin kann durch darlegungsfähige Angaben den Wert der Masse entkräften; unterlässt sie dies, ist die Forderungssumme als Berechnungsgrundlage zulässig.
• Die Festsetzung einer pauschalen Vergütung von 15 % der Regelvergütung ist bei kurzzeitiger vorläufiger Verwaltung und tatsächlichen Verwaltungsmaßnahmen angemessen; daneben sind erstattungsfähige Auslagen zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung • Bei vorzeitiger Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung kann der Wert der geltend gemachten Forderung als Schätzgrundlage herangezogen werden, wenn es an verwertbaren Anhaltspunkten für den Wert der Insolvenzmasse fehlt. • Die Schuldnerin kann durch darlegungsfähige Angaben den Wert der Masse entkräften; unterlässt sie dies, ist die Forderungssumme als Berechnungsgrundlage zulässig. • Die Festsetzung einer pauschalen Vergütung von 15 % der Regelvergütung ist bei kurzzeitiger vorläufiger Verwaltung und tatsächlichen Verwaltungsmaßnahmen angemessen; daneben sind erstattungsfähige Auslagen zu gewähren. Die Gläubigerin beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Abgabenrückständen; das Insolvenzgericht ordnete Sicherungsmaßnahmen an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Kurz darauf erledigte die Gläubigerin den Antrag durch Zahlung bzw. Vereinbarung und das Verfahren wurde aufgehoben. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung; das Insolvenzgericht setzte diese zunächst höher an. Das Landgericht hob die Festsetzung auf und verwies zurück mit der Feststellung, als Berechnungsgrundlage sei der Wert der Insolvenzmasse zum Ende der vorläufigen Verwaltung heranzuziehen. Das Amtsgericht forderte die Schuldnerin zur Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse auf; die Schuldnerin verweigerte nähere Angaben. Der Verwalter machte zudem Auslagen geltend und verwies auf frühere Angaben der Schuldnerin zu hohem Aktivvermögen. • Rechtsgrundlage ist die InsVV, insbesondere § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV in Verbindung mit § 11 InsVV und § 10 InsVV; bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung richtet sich die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zum Beendigungszeitpunkt. • Fehlen verwertbare Anhaltspunkte für die Masse (Vermögensübersicht, Eröffnungsbilanz, Gutachten oder Bericht des Verwalters), kann ersatzweise die dem Antrag zugrundeliegende Forderung herangezogen werden; dies entspricht der Praxis bei Gerichtsgebühren nach § 37 Abs. 2 GKG, wenn keine Erkenntnisse über die Aktivmasse vorliegen. • Ein nachträglicher Vermögensstatus ist wegen oft fehlender geordneter Buchführung, hohem Aufwand und unklarer Kostentragung nicht zumutbar; Zwangsmittel zur Informationsbeschaffung sind nicht anwendbar, nachdem Sicherungsmaßnahmen aufgehoben wurden, und wären unverhältnismäßig. • Die Schuldnerin konnte durch konkrete Angaben den Wert der Masse darlegen und so die Forderungssumme als Bemessungsgrundlage ausschließen; sie hat dies nicht getan und verweigerte Auskünfte ohne substantiierten Gegenbeleg. • Weitere Umstände sprechen für vorhandenes Aktivvermögen: früher von der Schuldnerin selbst angegebene hohe Aktivwerte und die Tatsache, dass die streitige Forderung durch Zahlung oder Vereinbarung bereinigt wurde, was auf vorhandene Liquidität bzw. Aktivmasse hindeutet. • Die tatsächliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters (Besuche der Geschäftsräume, Telefonate, Prüfhandlungen) rechtfertigt eine Vergütung, auch wenn kein unmittelbarer Besitz oder Sicherstellung des Vermögens stattfand; vollständiger Besitz ist nicht erforderlich. • Angemessen ist angesichts der kürzeren Tätigkeit ein Vergütungssatz von 15 % der Regelvergütung; zudem sind vom Verwalter geltend gemachte Auslagen (Fahrtkosten) zu erstatten. Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde überwiegend stattgegeben: Die Vergütung wurde unter Berücksichtigung eines Guthabens aus einem früheren Verfahren auf 3.587,50 € festgesetzt und Auslagen in Höhe von 81,83 € anerkannt. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass mangels verwertbarer Anhaltspunkte für den Wert der Insolvenzmasse die dem Insolvenzantrag zugrundeliegende Forderung als Schätzwert zugrunde gelegt werden darf; die Schuldnerin hätte durch konkrete Darlegungen einen geringeren Wert nachweisen können, hat dies aber nicht getan. Die tatsächlichen Verwaltungsmaßnahmen des vorläufigen Verwalters rechtfertigen den angesetzten Prozentsatz von 15 % der Regelvergütung; Fahrtkosten sind erstattungsfähig. Damit obsiegt der vorläufige Insolvenzverwalter mit seinem Vergütungsanspruch, während die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Bemessungsgrundlage zurückgewiesen wurden.