Beschluss
74 IN 438/02
AG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 186 InsO gilt nur bei tatsächlichem Versäumnis des Termins; bloße Anwesenheit des Schuldners und unterlassenes Bestreiten rechtfertigen keine analoge Anwendung.
• Eine analoge Anwendung von § 186 InsO ist nur bei schriftlichem Verfahren oder Prozessunfähigkeit des Anwesenden denkbar, hier nicht gegeben.
• Keine gesonderte Hinweispflicht des Gerichts auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs (§ 201 InsO).
• Selbst bei Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften wäre die Fristversäumnis des rechtskundigen Schuldners dem Verschulden zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung für anwesenden, rechtskundigen Schuldner • § 186 InsO gilt nur bei tatsächlichem Versäumnis des Termins; bloße Anwesenheit des Schuldners und unterlassenes Bestreiten rechtfertigen keine analoge Anwendung. • Eine analoge Anwendung von § 186 InsO ist nur bei schriftlichem Verfahren oder Prozessunfähigkeit des Anwesenden denkbar, hier nicht gegeben. • Keine gesonderte Hinweispflicht des Gerichts auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs (§ 201 InsO). • Selbst bei Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften wäre die Fristversäumnis des rechtskundigen Schuldners dem Verschulden zuzurechnen. Über das Vermögen des Schuldners wurde im Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet; er stellte Antrag auf Restschuldbefreiung. Der Schuldner war persönlich in der Gläubigerversammlung am 30. September 2003 anwesend; im Protokoll ist festgehalten, dass auf Belehrung über das Widerspruchsrecht verzichtet wurde und die bestrittenen Forderungen erörtert und in die Insolvenztabelle eingetragen wurden. Der Schuldner widersprach einer Forderung wegen unerlaubter Handlung und beantragte später Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da er behauptet, die Belehrung nicht erklärt und die Tabelle erst verspätet zur Kenntnis genommen zu haben. Die Rechtspflegerin wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück; der Schuldner legte sofortige Erinnerung ein. Er rügte ferner, das Gericht habe ihn über die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs (§ 201 InsO) hinweisen müssen. • Rechtsbehelf und Form: Gegen den Beschluss der Rechtspflegerin ist die sofortige Erinnerung zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 11 Abs. 2 RpflG). • Anwendbarkeit § 186 InsO: Die Vorschrift regelt Wiedereinsetzung nur bei tatsächlichem Versäumnis eines Termins. Anwesenheit des Schuldners und Unterlassen des Bestreitens entsprechen nicht dem Tatbestand von § 186 InsO; eine analoge Anwendung ist nur in eng begrenzten Fällen (schriftliches Verfahren oder Prozessunfähigkeit) vertreten und hier nicht gegeben. • Keine Regelungslücke: Es besteht keine Lücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde. Von einem anwesenden Schuldner kann erwartet werden, sich vor dem Termin zu informieren oder nachzufragen. • Hinweispflicht zu § 201 InsO: Es bestand keine Pflicht des Gerichts, den Schuldner gesondert auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen; vorhandene Belehrungen gemäß § 175 Abs. 2 InsO genügten. • Verschulden des Schuldners: Der Schuldner ist geschäftserfahren und verfügte über Rechtskenntnisse; daher liegt bei der Fristversäumung Verschulden vor, sodass selbst bei Anwendung der Wiedereinsetzungsregeln keine Erfolgsaussicht bestünde. Die sofortige Erinnerung des Schuldners gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 22.01.2004 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann nicht durch § 186 InsO gestützt werden, weil der Schuldner den Termin nicht versäumt hat und keine der engen Voraussetzungen für eine analoge Anwendung vorliegt. Eine gesonderte Hinweispflicht des Gerichts auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs bestand nicht. Zudem ist die Fristversäumnis dem rechtskundigen und geschäftserfahrenen Schuldner zuzurechnen, sodass selbst bei Zugrundelegung der Wiedereinsetzungsvorschriften kein unverschuldeter Versäumnisgrund vorliegt und der Wiedereinsetzungsantrag deshalb keinen Erfolg haben kann.