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Beschluss

36 Bs 1/05

AG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Befreiung vom vor Erhebung der Privatklage vorgeschriebenen Sühneversuch nach § 380 Abs. 4 StPO i.V.m. § 39 Abs. 1 Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter ist zu versagen, wenn dem Kläger die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zumutbar ist. • Das gemeindliche Schlichtungsverfahren dient auch der Herausarbeitung und Befriedung hinter dem Streit liegender Interessen und kann daher nicht durch ein reines Gerichtsverfahren ersetzt werden. • Persönliche Teilnahme des Privatklägers kann erforderlich sein, weil nur er die eigenen Interessen und Emotionen authentisch darlegen kann; Vertretung wird nicht ohne Weiteres gewährt. • Reisekosten sind zumutbar, wenn aus den Akten Umstände hervorgehen, die eine finanzielle Belastung relativieren (z. B. frühere Auslandsreisen, wirtschaftliche Beteiligungsabsichten).
Entscheidungsgründe
Antrag auf Befreiung vom Sühneversuch vor Schiedsamt abgelehnt • Ein Antrag auf Befreiung vom vor Erhebung der Privatklage vorgeschriebenen Sühneversuch nach § 380 Abs. 4 StPO i.V.m. § 39 Abs. 1 Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter ist zu versagen, wenn dem Kläger die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zumutbar ist. • Das gemeindliche Schlichtungsverfahren dient auch der Herausarbeitung und Befriedung hinter dem Streit liegender Interessen und kann daher nicht durch ein reines Gerichtsverfahren ersetzt werden. • Persönliche Teilnahme des Privatklägers kann erforderlich sein, weil nur er die eigenen Interessen und Emotionen authentisch darlegen kann; Vertretung wird nicht ohne Weiteres gewährt. • Reisekosten sind zumutbar, wenn aus den Akten Umstände hervorgehen, die eine finanzielle Belastung relativieren (z. B. frühere Auslandsreisen, wirtschaftliche Beteiligungsabsichten). Der Privatkläger beabsichtigt, Privatklage wegen Bedrohung gegen den Beschuldigten zu erheben; der Tatvorwurf betrifft eine Äußerung bei einem geschäftlichen Essen im Mai 2002. Vor Erhebung der Privatklage ist nach niedersächsischem Recht ein Sühneversuch vor dem gemeindlichen Schiedsamt vorgesehen. Der Kläger beantragte Befreiung von diesem Sühneversuch mit der Begründung, die Entfernung zum Ort der Schlichtungsverhandlung sei ihm unzumutbar. Der Beschuldigte hat zu dem Klagentwurf Stellung genommen; aus Akten ergeben sich weitgefächerte Konfliktfelder zwischen den Parteien. Der Kläger habe früher mehrere Reisen auf die Philippinen unternommen und finanzielle Beziehungen zum Beschuldigten unterhalten; er betreibt heute ein eigenes Unternehmen. Das Amtsgericht prüfte Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Schlichtungsteilnahme. • Zuständigkeit: Das Amtsgericht Göttingen ist örtlich und sachlich zuständig für die Entscheidung über die Befreiung vom Sühneversuch. • Zumutbarkeit der Teilnahme: Unter Abwägung der persönlichen Verhältnisse des Klägers, seiner früheren Auslandsreisen und finanziellen Verbindungen zum Beschuldigten ist die Reise zur Schlichtungsverhandlung nicht unzumutbar. • Funktion des Schlichtungsverfahrens: Nach § 39 Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter dient das Schlichtungsverfahren der mediativen Aufarbeitung hinter dem Streit liegender Interessen; dies kann das ordentliche Privatklageverfahren vor dem Amtsgericht nicht leisten. • Verfahrensökonomie und Interessenwahrung: Es ist geboten, zunächst die Chance einer einvernehmlichen Lösung im Schiedsamt zu nutzen, bevor die Privatklage erhoben wird. • Vertretung in der Schlichtung: Eine Ermächtigung zur Vertretung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter wurde nicht erteilt, weil die persönliche Darstellung von Interessen und Emotionen des Klägers erforderlich ist. • Reisekostenbeurteilung: Angesichts der im Verfahren dokumentierten früheren Reisen, geleisteten Zahlungen und wirtschaftlichen Aktivitäten des Klägers sind die zu erwartenden Kosten und der Zeitaufwand zumutbar. • Verjährungseinwand unbeachtlich: Soweit Verjährung eine mögliche Folge wäre, steht dies der Anordnung des Sühneversuchs nicht entgegen; maßgeblich ist die Zumutbarkeit der Teilnahme. Der Antrag des zukünftigen Privatklägers auf Befreiung vom vorgeschriebenen Sühneversuch wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass dem Kläger die Reise und Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung nach § 39 Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter und § 380 StPO zuzumuten sind, insbesondere weil aus den Akten ersichtliche Umstände (frühere Auslandsreisen, finanzielle Beziehungen, unternehmerische Tätigkeit) die Belastung relativieren. Das Schlichtungsverfahren bietet die Möglichkeit, die hinter dem Streit liegenden Interessen mediativ herauszuarbeiten, weshalb eine unmittelbare Privatklage ohne vorherigen Sühneversuch nicht angezeigt ist. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Gegen diese Entscheidung steht dem Kläger die sofortige Beschwerde nach § 39 Abs. 2 Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter zu.