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Beschluss

74 IK 211/04

AG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Insolvenzgericht kann für die Wohlverhaltensperiode einen anderen Treuhänder bestimmen als im vorangegangenen Vereinfachten Insolvenzverfahren. • Gegen die Ernennung eines anderen Treuhänders für die Wohlverhaltensperiode besteht keine umfassende sofortige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit; Rechtspflegerentscheidungen sind nur eingeschränkt im Wege der Erinnerung prüfbar. • Ortsnähe und laufende ordnungsgemäße Amtsführung sind wesentliche Auswahlkriterien für die Bestellung zum Treuhänder; erhebliche Zweifel an der Amtsführung können die Bestellung eines anderen Treuhänders rechtfertigen. • Eine im Eröffnungsbeschluss bewilligte Stundung umfasst nicht automatisch die Gebühren für den späteren Verfahrensabschnitt; die Mindestvergütung ist gesondert geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Bestellung eines anderen Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode zulässig • Das Insolvenzgericht kann für die Wohlverhaltensperiode einen anderen Treuhänder bestimmen als im vorangegangenen Vereinfachten Insolvenzverfahren. • Gegen die Ernennung eines anderen Treuhänders für die Wohlverhaltensperiode besteht keine umfassende sofortige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit; Rechtspflegerentscheidungen sind nur eingeschränkt im Wege der Erinnerung prüfbar. • Ortsnähe und laufende ordnungsgemäße Amtsführung sind wesentliche Auswahlkriterien für die Bestellung zum Treuhänder; erhebliche Zweifel an der Amtsführung können die Bestellung eines anderen Treuhänders rechtfertigen. • Eine im Eröffnungsbeschluss bewilligte Stundung umfasst nicht automatisch die Gebühren für den späteren Verfahrensabschnitt; die Mindestvergütung ist gesondert geltend zu machen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren des Schuldners wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 13.08.2004 der Beschwerdeführer zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom 21.06.2006 kündigte das Amtsgericht die Restschuldbefreiung an und bestellte Dipl.-Rpfl. H. als Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode; der bisherige Treuhänder erhielt den Beschluss am 27.06.2006 und legte Beschwerde ein. Er rügte, er sei bereits kraft Eröffnungsbeschlusses gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 InsO für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt worden und die Abberufung unbegründet. Hintergrund sei ein Rechtsstreit um Vergütungsforderungen und seine Weigerung, in einem anderen Verfahren auf die Mindestvergütung zu verzichten. Das Gericht verweist auf fehlende Beschwerdebefugnis und prüfte materiell die Gründe der Neuernennung. • Zulässigkeit: Einer möglichen sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs.1 InsO steht entgegen, dass bei Bestellung des Treuhänders für die Wohlverhaltensperiode nach § 291 Abs.2 InsO keine Beschwerdemöglichkeit der Verfahrensbeteiligten vorgesehen ist; bei Entscheidungen des Rechtspflegers bleibt allenfalls der Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 11 Abs.2 RPflG). • Prüfung der Auswahlbefugnis: Das Insolvenzgericht ist befugt, für die Wohlverhaltensperiode einen anderen Treuhänder zu bestimmen; Identität der Person in beiden Verfahrensabschnitten ist die Regel, aber keine zwingende Voraussetzung; dadurch bleibt das Vorschlagsrecht des § 288 InsO wirksam. • Ortsnähe: Ein wesentliches Auswahlkriterium ist die örtliche Nähe des Treuhänders zum Zuständigkeitsbereich des Gerichts; der bisherige Treuhänder gab an, seinen Kanzleisitz zum 01.09.2006 in einen ca. 50 km entfernten Ort zu verlegen, wodurch Ortsnähe nicht mehr gegeben ist. • Amtsführung und Zuverlässigkeit: Anhaltspunkte für mangelnde ordnungsgemäße Amtsführung liegen vor, da gegen den bisherigen Treuhänder in mehreren Regelinsolvenzverfahren Ordnungsgelder wegen unterlassener Rechnungslegung verhängt wurden; dies schränkt seine Eignung ein und rechtfertigt eine Neubenennung. • Vergütungsfragen/Stundung: Das Gericht verlangt, dass Treuhänder zunächst nach § 298 InsO die Mindestvergütung vom Schuldner einfordern; eine Stundung im Eröffnungsbeschluss gilt nicht automatisch auch für spätere Verfahrensabschnitte, da Stundung für jeden Abschnitt gesondert erfolgt. • Prüfungsmaßstab der Entscheidung des Rechtspflegers: Soweit die Entscheidung des Rechtspflegers formell erfolgt ist, ist sie nur beschränkt auf Ermessensfehler im Rahmen der Erinnerung überprüfbar; ein derartiger Ermessensfehler liegt hier nicht vor. Der Rechtsbehelf des bisherigen Treuhänders wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht hielt die Bestellung eines anderen Treuhänders für die Wohlverhaltensperiode für zulässig und begründet: Der bisherige Treuhänder erfüllt nicht mehr die notwendige Ortsnähe, da er seinen Kanzleisitz verlegt, und es bestehen begründete Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Amtsführung aufgrund mehrfacher Ordnungsgelder wegen fehlender Rechnungslegung. Zudem steht dem Beteiligten keine durchgreifende sofortige Beschwerdemöglichkeit zu; Entscheidungen des Rechtspflegers sind nur eingeschränkt im Wege der Erinnerung prüfbar, und ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Daher bleibt die Neubenennung des Treuhänders bestehen.