Beschluss
74 IK 282/07
AG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ohne Anmeldung von Insolvenzforderungen kann die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden.
• Offenkundige Verfahrenskosten begründen nicht zwingend die Verweigerung vorzeitiger Restschuldbefreiung; die Interessen der Landesverwaltung werden durch die vierjährige Nachhaftungsregelung des § 4b InsO gewahrt.
• Der Richter kann ein vom Rechtspfleger geführtes Insolvenzverfahren nach § 18 Abs. 2 RpflG an sich ziehen, um eine einheitliche Grundsatzentscheidung zu treffen.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bei fehlenden Forderungsanmeldungen • Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ohne Anmeldung von Insolvenzforderungen kann die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden. • Offenkundige Verfahrenskosten begründen nicht zwingend die Verweigerung vorzeitiger Restschuldbefreiung; die Interessen der Landesverwaltung werden durch die vierjährige Nachhaftungsregelung des § 4b InsO gewahrt. • Der Richter kann ein vom Rechtspfleger geführtes Insolvenzverfahren nach § 18 Abs. 2 RpflG an sich ziehen, um eine einheitliche Grundsatzentscheidung zu treffen. Der Schuldner stellte Eigenantrag auf Verbraucherinsolvenz; das Verfahren wurde am 18.07.2007 eröffnet und ein Treuhänder bestellt. Das Gläubigerverzeichnis wies fünf Gläubiger mit Gesamtforderungen von 2.282,00 € aus, es gingen jedoch keine Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle ein. Der Rechtspfleger setzte Fristen zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung und legte dem Richter die Akte vor, da in der Praxis unterschiedliche Entscheidungen getroffen wurden. Bis Ablauf der Frist gingen keine nachträglichen Forderungsanmeldungen ein; Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt ca. 908,03 € waren angefallen. Der Richter zog das Verfahren nach § 18 Abs. 2 RpflG an sich, um eine einheitliche Entscheidung zu treffen. Es stand zur Klärung, ob trotz offener Verfahrenskosten und ohne angemeldete Insolvenzforderungen die Restschuldbefreiung sofort zu erteilen sei. • Der Richter hat die Evokationsbefugnis des § 18 Abs. 2 RpflG genutzt, um eine grundsätzliche Entscheidung herbeizuführen. • Nach der Rechtsprechung des BGH und entsprechender Literatur kann § 299 InsO analog angewendet werden, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen angemeldet haben und die Masseverbindlichkeiten nicht getilgt sind; Ziel ist, eine sinnentleerte Wohlverhaltensperiode zu vermeiden. • Die herrschende Auffassung in Literatur, der sich das Gericht anschließt, befürwortet die sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung auch bei offenen Verfahrens-/Massekosten, weil Massegläubiger keine Versagungsmöglichkeit nach §§ 295 ff. InsO haben. • Die Interessen der Landeskasse werden durch die vierjährige Nachhaftungsregelung des § 4b Abs. 1 InsO gewahrt; mögliche Rückflüsse können in dieser Zeit geltend gemacht werden, sodass der finanzielle Schaden begrenzt bleibt. • Die Ersparnis von weiteren Verfahrenskosten (u.a. Treuhändervergütung in der Wohlverhaltensperiode) spricht ebenfalls für die vorzeitige Restschuldbefreiung. • Eine Zustellung an den Bezirksrevisor ist nicht erforderlich, da § 4d Abs. 2 InsO der Landeskasse kein Beschwerderecht in diesem Fall gewährt. Der Schuldner erhält gemäß § 300 InsO die Restschuldbefreiung vorzeitig; mit Rechtskraft endet das Amt des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Entscheidung beruht darauf, dass keine Insolvenzforderungen angemeldet wurden und die Interessen von Massegläubigern sowie der Landeskasse durch die vierjährige Nachhaftungsregelung gewahrt bleiben. Eine weitere Durchführung der Wohlverhaltensperiode würde nur unnötige Kosten verursachen. Die Entscheidung kann ohne Zustellung an den Bezirksrevisor veröffentlicht werden, weil der Landeskasse kein Beschwerderecht nach § 4d Abs. 2 InsO zusteht.