Beschluss
74 IK 159/00
AG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind Eintragungen in der Insolvenztabelle grundsätzlich nicht mehr vollstreckbar; die Vollstreckungsklausel darf nur erteilt werden, wenn der Gläubiger substantiiert darlegt, dass die Forderung weiterhin vollstreckbar ist (§§ 301, 302 InsO).
• In Altverfahren (Eröffnung vor dem 01.12.2001) reicht die Tabelle zur Identifikation deliktischer Forderungen nicht aus; der Gläubiger hat in Anlehnung an § 174 Abs. 2 InsO konkrete Angaben zur Deliktseigenschaft oder zum Umfang deliktischer Anteile zu machen.
• Der Urkundsbeamte prüft formelle Voraussetzungen; materielle Prüfungen sind nicht verlangt, wohl aber die darlegungsbezogene Mindestprüfung, dass das Vollstreckungshindernis des § 301 Abs. 1 InsO nicht greift.
Entscheidungsgründe
Keine Erteilung vollstreckbaren Tabellenauszugs nach Restschuldbefreiung in Altverfahren • Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind Eintragungen in der Insolvenztabelle grundsätzlich nicht mehr vollstreckbar; die Vollstreckungsklausel darf nur erteilt werden, wenn der Gläubiger substantiiert darlegt, dass die Forderung weiterhin vollstreckbar ist (§§ 301, 302 InsO). • In Altverfahren (Eröffnung vor dem 01.12.2001) reicht die Tabelle zur Identifikation deliktischer Forderungen nicht aus; der Gläubiger hat in Anlehnung an § 174 Abs. 2 InsO konkrete Angaben zur Deliktseigenschaft oder zum Umfang deliktischer Anteile zu machen. • Der Urkundsbeamte prüft formelle Voraussetzungen; materielle Prüfungen sind nicht verlangt, wohl aber die darlegungsbezogene Mindestprüfung, dass das Vollstreckungshindernis des § 301 Abs. 1 InsO nicht greift. Im Insolvenzverfahren des Schuldners wurden Forderungen der Gläubigerin AOK H. in Höhe von 34.635,96 DM festgestellt. Der Schuldner bestritt die Forderungen nicht; ihm wurde mit Beschluss vom 28.11.2007 die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt und am 11.01.2008 veröffentlicht. Die Gläubigerin verlangte bereits vor und nach der Erteilung der Restschuldbefreiung die Übersendung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs. Der Urkundsbeamte verweigerte zunächst die Erteilung und legte die Akte wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Richter vor. Das Insolvenzgericht prüfte, ob in dem vor dem 01.12.2001 eröffneten Verfahren eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann. • Restschuldbefreiung beseitigt nach § 301 InsO die Vollstreckbarkeit von in der Tabelle festgestellten Forderungen; die Forderung bleibt als Naturalobligation bestehen, ist aber nicht zwangsweise durchsetzbar. • In Altverfahren erfolgte keine differenzierte Kennzeichnung deliktischer Forderungen in der Tabelle; deshalb kann die Tabelle allein nicht als Grundlage für eine Vollstreckungsklausel dienen. • Nach § 4 InsO i.V.m. §§ 724, 725 ZPO obliegt die Erteilung grundsätzlich dem Urkundsbeamten; wegen grundsätzlicher Bedeutung zog der Richter die Entscheidung an sich. • Der Urkundsbeamte hat nur formell zu prüfen; verlangt werden jedoch vom antragstellenden Gläubiger konkrete, nachvollziehbare Angaben, aus denen sich ergibt, dass die Forderung weiterhin vollstreckbar ist (insbesondere bei Sozialversicherungsträgern Angabe des Umfangs deliktischer Anteile in Anlehnung an § 174 Abs. 2 InsO). • Eine pauschale oder regelvermutete Teilklausel (z. B. 50 %) ist nicht sachgerecht; die Darlegungspflicht soll eine einfache, überschlägige Prüfung ermöglichen. • Besteht bereits vor Erteilung der Restschuldbefreiung ein vollstreckbarer Tabellenauszug, ist der Schuldner durch Rechtsbehelfe wie Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 775 Nr.1 ZPO), Aufhebung nach § 776 ZPO oder Erinnerung (§ 766 ZPO) geschützt; ansonsten bleibt der Weg der Erinnerung nach § 766 ZPO oder der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO). • Mangels substanziierter Darlegung, dass die Forderung von § 301 InsO ausgenommen ist oder weiterhin vollstreckbar bleibt, durfte keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Der Antrag der Gläubigerin AOK H. auf Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Restschuldbefreiung die Vollstreckbarkeit der in der Tabelle festgestellten Forderungen grundsätzlich beseitigt und die Gläubigerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass ihre Forderung ausnahmsweise weiterhin vollstreckbar ist (§§ 300, 301, 302 InsO). Insbesondere in Altverfahren fehlt eine kennzeichnende Eintragung der Deliktseigenschaft in der Tabelle, sodass der Gläubiger in Anlehnung an § 174 Abs. 2 InsO konkrete Angaben zum deliktischen Anteil zu machen hat; dies hat die Gläubigerin unterlassen. Eine Vollstreckungsklausel kommt daher nicht in Betracht; der Beschluss wurde formell zugestellt mit Hinweis auf die Möglichkeit der sofortigen Erinnerung nach § 573 Abs.1 InsO.