Beschluss
74 IN 73/09
AG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der tatsächlich erzielte Verwertungserlös und die tatsächlich angemeldeten Fremdrechte zugrunde zu legen (§ 11 Abs. 2 InsVV).
• Nicht der gesamte Wert sicherungsübereigneter Gegenstände ist einzubeziehen, sondern nur der Teil des Veräußerungserlöses, der die angemeldeten Sicherungsrechte übersteigt; dieser überschießende Teil ist bei der Berechnung der Vergütung zu berücksichtigen.
• Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt in der Regel ein Regelsatz von 25 %; eine Einbeziehung sicherungsbelasteter Vermögensgegenstände in die Berechnungsgrundlage verlangt nur bei erheblicher Befassung deren vollständige Berücksichtigung (§ 11 Abs. 1 S.4 InsVV).
Entscheidungsgründe
Vergütungsfestsetzung vorläufiger Insolvenzverwalter bei sicherungsübereigneten Gegenständen • Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der tatsächlich erzielte Verwertungserlös und die tatsächlich angemeldeten Fremdrechte zugrunde zu legen (§ 11 Abs. 2 InsVV). • Nicht der gesamte Wert sicherungsübereigneter Gegenstände ist einzubeziehen, sondern nur der Teil des Veräußerungserlöses, der die angemeldeten Sicherungsrechte übersteigt; dieser überschießende Teil ist bei der Berechnung der Vergütung zu berücksichtigen. • Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt in der Regel ein Regelsatz von 25 %; eine Einbeziehung sicherungsbelasteter Vermögensgegenstände in die Berechnungsgrundlage verlangt nur bei erheblicher Befassung deren vollständige Berücksichtigung (§ 11 Abs. 1 S.4 InsVV). Die Schuldnerin beantragte Eigeninsolvenz; das Verfahren wurde eröffnet und der Geschäftsbetrieb eingestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter verwertete das Inventar durch Versteigerung. Drei Maschinen waren zur Sicherheit an ein Kreditinstitut übereignet. Im Eröffnungsgutachten wurden Liquidationswerte und eine Verteilung von Fremdrechten ausgewiesen; der Liquidationswert der drei Maschinen betrug netto 39.000 €, angemeldete Forderungen des Kreditinstituts 41.517,16 €. Das Verzeichnis nach § 151 InsO wies eine freie Masse von 94.498,26 € aus. Der Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung auf der Grundlage der ausgewiesenen freien Masse und berücksichtigte dabei nur den Erlösanteil, der die angemeldeten Sicherungsrechte überstieg. Das Gericht forderte Nachweise zu den Fremdrechten; der Verwalter legte dar, dass tatsächlich geringere Fremdrechte angemeldet und tatsächliche Verwertungserlöse erzielt wurden. • Festsetzung der Vergütung erfolgt nach den tatsächlichen Verwertungserlösen und den tatsächlich angemeldeten Fremdrechten; maßgeblich ist § 11 Abs. 2 InsVV. • Soweit Verwertungserlöse die angemeldeten Absonderungsrechte übersteigen, ist der überschießende Betrag in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen; hierfür bedarf es nicht zwingend einer erheblichen Befassung mit den sicherungsübereigneten Gegenständen, wenn nur der überschießende Erlös berücksichtigt wird. • Die Regelüberlegung des Verordnungsgebers sieht für die vorläufige Insolvenzverwaltung in der Regel 25 % der nach § 2 Abs. 1 InsVV zu bemessenden Vergütung vor; dieser Prozentsatz ist hier anwendbar. • Die Entstehungsgeschichte der InsVV und die Rechtsprechung des BGH zeigen, dass bei erheblicher Befassung sicherungsbelastete Gegenstände voll einzubeziehen sind (§ 11 Abs. 1 S.4 InsVV), zugleich aber der nicht von Sicherungsrechten erfasste Teil ohne Erfordernis erheblicher Tätigkeit einzubeziehen ist, um zufällige und verfassungsrechtlich problematische Ergebnisse zu vermeiden. • Bei Anteilsverteilungen der Fremdrechte ist auf die tatsächlichen angemeldeten Forderungen und die konkrete Verwertung abzustellen; es ist nicht auf prognostizierte Werte im Eröffnungsgutachten abzustellen. Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters wird stattgegeben. Die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird auf 6.356,05 € und für die Tätigkeit als Sachverständiger auf 657,77 € festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter ist gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung beruht darauf, dass bei der Bemessung der Vergütung der tatsächlich erzielte Verwertungserlös und die tatsächlich angemeldeten Absonderungsrechte zugrunde zu legen sind und nur der den Sicherungsrechten übersteigende Erlös in die Berechnungsgrundlage eingeht; auf diesen Betrag ist der Regelprozentsatz von 25 % angewandt worden, ergänzt um Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Damit ist die Vergütung angemessen und entspricht den Vorgaben der InsVV sowie der einschlägigen Rechtsprechung.