Beschluss
74 IN 247/02
AG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO ist nicht ohne Weiteres möglich, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach Erteilung der Restschuldbefreiung und außerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung eintritt.
• Die Missachtung der Auskunftspflicht (§ 290 Abs.1 Nr.5 InsO) kann zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des einzelnen Gläubigers begründen, führt aber nicht automatisch zur Beseitigung der bereits erteilten Restschuldbefreiung.
• Ein Antrag auf Widerruf nach § 303 Abs.2 InsO muss innerhalb der Jahresfrist gestellt werden; seine Zulässigkeit bedeutet noch nicht, dass Widerrufsvoraussetzungen vorliegen.
• Die Gesetzesbegründung und Systematik der InsO sprechen gegen eine Ausdehnung des Widerrufsrechts auf Fälle, in denen die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat erst nach Ablauf der Abtretungsperiode bzw. nach Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig wird.
Entscheidungsgründe
Kein Widerruf der Restschuldbefreiung bei nachträglicher Insolvenzverurteilung • Ein Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO ist nicht ohne Weiteres möglich, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach Erteilung der Restschuldbefreiung und außerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung eintritt. • Die Missachtung der Auskunftspflicht (§ 290 Abs.1 Nr.5 InsO) kann zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des einzelnen Gläubigers begründen, führt aber nicht automatisch zur Beseitigung der bereits erteilten Restschuldbefreiung. • Ein Antrag auf Widerruf nach § 303 Abs.2 InsO muss innerhalb der Jahresfrist gestellt werden; seine Zulässigkeit bedeutet noch nicht, dass Widerrufsvoraussetzungen vorliegen. • Die Gesetzesbegründung und Systematik der InsO sprechen gegen eine Ausdehnung des Widerrufsrechts auf Fälle, in denen die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat erst nach Ablauf der Abtretungsperiode bzw. nach Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig wird. Der Schuldner beantragte Insolvenz; das Insolvenzverfahren wurde am 15.08.2002 eröffnet. Nach Rücknahme eines Versagungsantrags wurde ihm mit Beschluss vom 21.11.2008 die Restschuldbefreiung erteilt, die am 26.11.2008 zugestellt und veröffentlicht wurde. Das Finanzamt beantragte am 01.12.2009 den Widerruf der Restschuldbefreiung und verwies auf ein anhängiges Strafverfahren wegen Bankrotts. Der Schuldner wurde am 15.12.2009 rechtskräftig wegen Bankrotts (§ 283 Abs.1 Nr.1 StGB) verurteilt; zugrunde lag insbesondere das Verschweigen eines Depots in Höhe von etwa 604.000 Euro gegenüber angemeldeten Gesamtforderungen von rund 4,5 Mio. Euro. Die Gläubigerin reichte ihren Widerrufsantrag innerhalb der Jahresfrist des § 303 Abs.2 InsO ein. Es bestehen keine weiteren konkreten Angaben der Gläubigerin außer dem Hinweis auf das Strafverfahren. • Zulässigkeit: Der Widerrufsantrag wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses gestellt (§ 303 Abs.2 InsO). • Auslegung und Gesetzeszweck: Die Gesetzesbegründung zu § 303 InsO sieht den Widerruf nur für Fälle vor, in denen bei Ablauf der Abtretungsfrist Versagungsgründe unbekannt geblieben sind; eine Ausdehnung auf nachträglich rechtskräftig gewordene Verurteilungen ist nicht vorgesehen. • Erhebliche Beeinträchtigung: § 303 InsO verlangt eine erhebliche Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger; diese Voraussetzung ist bei nachträglicher Verurteilung schwer zu bestimmen und geht über die in § 296 Abs.1 InsO normierte Beeinträchtigung hinaus. • Obliegenheitsverletzung vs. Widerruf: Zwar hat der Schuldner gegen die Auskunftspflicht (§ 290 Abs.1 Nr.5 InsO) verstoßen, doch führt dies nicht automatisch zum Widerruf der Restschuldbefreiung. Stattdessen kann ein einzelner Gläubiger zivilrechtlichen Schadensersatz nach § 826 BGB geltend machen; dieser Anspruch zielt auf Ersatz des konkreten, individuellen Schadens und nicht auf die Beseitigung der Restschuldbefreiung. • Rechtspolitische Erwägungen: Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge in Gesetzesmaterialien deuten zwar auf eine mögliche künftige Erweiterung des Widerrufsrechts hin, sind aber zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht Rechtslage. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens hat der antragstellende Gläubiger zu tragen (§ 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO). Der Widerrufsantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen. Zwar war der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt und hat er seine Auskunftspflichten verletzt, jedoch fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der bereits erteilten Restschuldbefreiung nach § 303 InsO, insbesondere die gesetzes- und systemkonforme Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung zum Zeitpunkt der Abtretungsfrist. Ansprüche des einzelnen Gläubigers auf Ersatz des ihm konkret entstandenen Schadens bleiben davon unberührt und sind im streitigen Verfahren geltend zu machen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.