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Beschluss

74 IN 281/09

AG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Insolvenzgericht ist auch bei Nicht-Eröffnung des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zuständig. • Die entsprechende Anwendung des § 64 Abs. 1 InsO durch § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO begründet die Befugnis des Insolvenzgerichts zur Vergütungsfestsetzung auch bei Nichteröffnung. • Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht die Mindestvergütung nach der InsVV zu; besondere Kürzungen wegen kurzer Dauer sind nur in Ausnahmefällen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters • Das Insolvenzgericht ist auch bei Nicht-Eröffnung des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zuständig. • Die entsprechende Anwendung des § 64 Abs. 1 InsO durch § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO begründet die Befugnis des Insolvenzgerichts zur Vergütungsfestsetzung auch bei Nichteröffnung. • Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht die Mindestvergütung nach der InsVV zu; besondere Kürzungen wegen kurzer Dauer sind nur in Ausnahmefällen vorzunehmen. Die Antragstellerin beantragte am 20.11.2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Am 11.12.2009 wurde Rechtsanwalt K. als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Antragstellerin erklärte den Antrag am 18.12.2009 für erledigt; nach Zahlung eines Vorschusses wurden Sicherungsmaßnahmen aufgehoben und dem Schuldner die Verfahrenskosten auferlegt. Für eine Sachverständigentätigkeit war aus der Landeskasse eine Vergütung angewiesen worden, es verblieb ein Überschuss. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte am 28.04.2010 die Festsetzung seiner Mindestvergütung in Höhe von 1.000 € zuzüglich Umsatzsteuer; das Gericht setzte die Vergütung auf 1.190,00 € fest und gestattete die Entnahme aus der Insolvenzmasse. • Zuständigkeit: Das Insolvenzgericht ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. § 64 Abs. 1 InsO zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zuständig; dies gilt nicht nur bei Verfahrenseröffnung, sondern auch bei Nichteröffnung. • Rechtliche Grundlagen: § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO verweist entsprechend auf § 64 Abs. 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht die Vergütung und erstattungsfähigen Auslagen durch Beschluss festsetzt; ergänzende Regelungen finden sich in § 25 Abs. 2 InsO und der InsVV. • Zurückweisung abweichender Auffassung: Die Auffassung des BGH, Vergütungsansprüche bei Nichteröffnung vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen, wird aus Gründen der Rechtsfortbildung, Verfahrenseffizienz und dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Verwalters auf Vergütung abgelehnt. • Praktische Folgen: Fehlt eine Massehaftung der Landeskasse, muss der Verwalter ein effektives und kostengünstiges Verfahren zur Durchsetzung seiner Vergütung haben; die Festsetzung vor dem Insolvenzgericht verhindert eine Zersplitterung der Rechtsprechung. • Höhe der Vergütung: Nach der InsVV gebührt dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Mindestvergütung von 1.000 €; Kürzungen wegen kurzer Tätigkeitsdauer oder Anwendung des 25%-Regelsatzes kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. • Umsatzsteuer: Auf die Mindestvergütung kann gemäß § 7 InsVV die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung wurde vollumfänglich stattgegeben. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung auf 1.190,00 € fest und gestattete dem Verwalter, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Entscheidung stellt klar, dass das Insolvenzgericht auch bei Nichteröffnung des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung zuständig ist und der Verwalter die Mindestvergütung nach InsVV einschließlich Umsatzsteuer beanspruchen kann. Damit wird dem Verwalter ein effektiver und kostengünstiger Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Vergütungsansprüche gewährt und eine Verweisung auf kostenintensive Zivilverfahren vermieden.