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Beschluss

71 IK 242/07

AG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zur Festsetzung des Vergütungsvorschusses nach § 16 Abs. 2 Satz 3 InsVV zuständig. • § 55 RVG ist entsprechend auf Festsetzungen von Vorschüssen in Stundungsfällen nach § 4a InsO anwendbar. • Die Übertragung der Festsetzung auf den Urkundsbeamten dient der Entlastung des Rechtspflegers und ist mit der gesetzlichen Struktur der Prozesskostenhilfe vergleichbar.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Urkundsbeamten zur Festsetzung des Insolvenzvergütungsvorschusses • Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zur Festsetzung des Vergütungsvorschusses nach § 16 Abs. 2 Satz 3 InsVV zuständig. • § 55 RVG ist entsprechend auf Festsetzungen von Vorschüssen in Stundungsfällen nach § 4a InsO anwendbar. • Die Übertragung der Festsetzung auf den Urkundsbeamten dient der Entlastung des Rechtspflegers und ist mit der gesetzlichen Struktur der Prozesskostenhilfe vergleichbar. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 28.12.2007 das Insolvenzverfahren mit Bewilligung der Stundung eröffnet; nach Ankündigung der Restschuldbefreiung wurde das Verfahren am 01.07.2008 aufgehoben. Der Rechtspfleger hatte bereits einen Vorschuss von 119 € bewilligt. Für das zweite Jahr der Wohlverhaltensperiode beantragte der Treuhänder erneut einen Vorschuss von 119 €. Der Rechtspfleger legte die Akte dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vor, der sich aufgrund eines Prüfberichts des Bezirksrevisors gehindert sah, in der bisherigen Praxis diesen Vorschuss festzusetzen. Die Frage der Zuständigkeit wurde zur Entscheidung dem Abteilungsrichter vorgelegt. • Nach § 7 RPflG obliegt dem Richter die Bestimmung der Zuständigkeit; im konkreten Fall ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. • Der Prüfbericht des Bezirksrevisors weist darauf hin, dass die Übertragungsverordnung von 2005 die Bewilligung von Vorschüssen während der Wohlverhaltensperiode nicht ausdrücklich umfasst. • Die Zuständigkeit folgt aus § 55 Abs. 1 RVG, wonach Vorschüsse und Vergütungen aus der Staatskasse auf Antrag vom Urkundsbeamten festzusetzen sind; diese Vorschrift ist gemäß § 12 RVG entsprechend auf Stundungsfälle nach § 4a InsO anwendbar. • Zweck von § 55 RVG ist die Entlastung des Rechtspflegerdienstes durch Übertragung auf den mittleren Dienst; die Stundungsregelung der InsO ist nachgebildet an den Regelungen der Prozesskostenhilfe, wodurch die Bewilligung eines Vorschusses nach § 16 Abs. 2 Satz 3 InsVV mit der Bewilligung eines Vorschusses für einen beigeordneten Rechtsanwalt vergleichbar ist. • Die Festsetzung des regelmäßigen Betrags (zumeist 119 €) erfordert in der Regel keine inhaltliche Bewertung durch den Urkundsbeamten; die endgültige Vergütungsfestsetzung bleibt dem Rechtspfleger bei Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO vorbehalten. • Erfolgt die Festsetzung des Vorschusses durch den Urkundsbeamten, entfällt die Vorlage der Akte an den Rechtspfleger, sofern der Jahresbericht des Treuhänders keine weitere Vorlage erfordert. Das Gericht stellte fest, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Festsetzung des Vergütungsvorschusses gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 InsVV zuständig ist. Damit können die Routinefestsetzungen des regelmäßigen Vorschussbetrags (regelmäßig 119 €) durch den Urkundsbeamten vorgenommen werden, was der Entlastung des Rechtspflegeramts dient. Die entsprechende Anwendung von § 55 RVG auf Stundungsfälle nach § 4a InsO rechtfertigt diese Zuständigkeitsverteilung, während die endgültige Festsetzung der Vergütung und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung dem Rechtspfleger vorbehalten bleibt. In Fällen, in denen der Urkundsbeamte den Vorschuss festsetzt, ist eine weitere Vorlage an den Rechtspfleger regelmäßig nicht erforderlich.