Urteil
1 C 231/20
AG Gotha, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.005,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2020 sowie weitere 289,30 € zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.005,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2020 sowie weitere 289,30 € zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des vorfälligen Nutzungsentgelts aus dem Fitness-Vertrag vom 28.12.2017. Gründe die gegen eine Wirksamkeit des abgeschlossenen Nutzungsvertrages und der Klausel zur Fälligkeit der restlichen Mitgliedsbeiträge sprechen, sind nicht dargetan. Die vertraglichen Voraussetzungen zur vorfälligen Zahlung des verbliebenen Nutzungsentgelts sind erfüllt. Nach Nr. 9 des Nutzungsvertrages werden die bis zum nächstmöglichen Vertragsende verbliebenen Beiträge sofort fällig, wenn der Vertragsnehmer mit mindestens neun Beiträgen schuldhaft in Verzug gerät. Das ist hier der Fall. Die Beklagte befand sich bei Beantragung des Mahnverfahrens mit mindestens neun Beiträgen in Rückstand. Der Einstellung der Zahlungen erfolgte auch schuldhaft. Die Beklagte befand sich zwar im Rechtsirrtum, da sie davon ausging, der Nutzungsvertrag sei durch ihre Kündigung vorfristig beendigt worden. Sie hätte den Rechtsirrtum aber aufgrund des Anwaltsschreibens der Klägerin erkennen können. Die Einschätzung der Rechtslage durch ihre Prozessvertreter ist ihr nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Beklagte schuldet die weiteren Nutzungsentgelte bis zum Vertragsende am 22.12.2021. Der Vertrag endete nicht durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vorfristig zum 26.9.2019, da der vorausgesetzte wichtige Grund zur Kündigung nicht besteht. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134, 3135 mwN). Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Studios kann ein solcher Umstand nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen. Ihm kann auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein. So kann beispielsweise das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages sein (vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 23; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 4; (BGH, Versäumnisurteil vom 08. Februar 2012 – XII ZR 42/10 –, Rn. 30 - 31, juris). Diese Voraussetzungen sind aus den von der Beklagten dargelegten Umständen nicht ersichtlich. Der Sachvortrag unter Verweis auf das „Attest für das Fitness-Center“ mit dem Inhalt „Frau … kann ab 26.9.2019 auf Dauer wegen einer gesundheitlichen Problematik nicht im Fitness-Center trainieren. Ich empfehle die sofortige Aufgabe des Fitnessportes. (Geräteträning, etc.)“ lässt nicht erkennen, wie sich die krankheitsbedingten Symptome bei Inanspruchnahme des Leistungsangebotes der Klägerin auswirken und wann diese erstmalig aufgetreten sind. Es ist auch nicht dargetan, warum die Erkrankung auf Dauer daran hindern soll, den gesamten oder mindestens den wesentlichen Teil des Fitnessstudios nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen zu können und wie die Prognose hinsichtlich des Krankheitsverlaufs sowie der Wiederherstellung der Sportfähigkeit sein soll. Auch die angegebenen „cervikalen Beschwerden bei dtl. Degeneration“ lassen nicht erkennen, dass die Beklagte aus den breitgefächerten Nutzungsmöglichkeiten des Fitnessstudios der Klägerin den überwiegenden Teil der angeboten Leistungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen dürfte. Der Sachvortrag der Beklagten enthält keine Angaben, die sich mit dem Leistungsangebot der Klägerin auseinandersetzen. Es ist nicht zu erkennen, welche Nutzungsmöglichkeiten aufgrund welcher körperlicher Beeinträchtigung der Beklagten nicht mehr durchführbar sein sollen. Daran ändert auch der Sachvortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2020 nichts. Die Beklagte gab an, sie könne sich vorstellen, den Vertrag fortzusetzen, wenn sich ihrer jemand persönlich annehmen würde. Soweit sie ihren Arzt als Hinderungsgrund zitierte, ersetzt dies keinen Tatsachenvortrag. Sie wusste auch nicht, welche Art des undurchführbaren Fitnesssports der Arzt damit gemeint haben soll. Zudem ist ihr Vorbringen widersprüchlich, da unklar ist, weshalb die Beklagte im ersten Vertragsjahr das Fitnessstudio noch uneingeschränkt nutzen konnte - obwohl bei ihr eine „dtl. Degeneration“ vorliegen soll. Der Vertrag wurde auch nicht durch den von der Beklagten im Termin nachgeschobenen Kündigungsgrund vorfristig gekündigt. Die Beklagte monierte, das erste Jahr sei unproblematisch gewesen. Danach sei der Personaltrainer, der ihr anfangs zur Verfügung gestanden habe, nicht mehr tätig und sie sich mehr oder weniger selbst überlassen gewesen. Die Klägerin könnte hierdurch ihre Verpflichtung zur vertraglichen Leistung verletzt haben. Allerdings folgt daraus kein außerordentliches Kündigungsrecht. Zuvor hätte es nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB einer Abmahnung bedurft. Das hat die Beklagte nicht getan. Eine Abmahnung war auch nicht gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 in Verb. mit § 323 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die geschuldete persönliche Betreuung ernsthaft und endgültig verweigerte oder der Beklagten nicht zu den in Betracht kommenden Trainingszeiten hätte anbieten können. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten und Auskunftskosten sind gemäß §§ 249, 280 Abs. 1 BGB als Teil des Verzugsschadens zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.005,74 € festgesetzt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nutzungsentgelte aus einem Fitnessstudio-Vertrag. Die Klägerin betreibt eine Fitness- und Freizeitanlage. Die Beklagte ist durch Vertrag vom 28.12.2017 Kundin der Klägerin. Die Vertrag sieht eine Laufzeit von 208 Wochen mit einem wöchentlich zu zahlendem Gesamtnutzungsentgelt von 15,98 € und einer vierteljährlichen Betreuungspauschale in Höhe von 25,00 € vor. Der Vertrag enthält eine Vorfälligkeitsklausel, nach der bei Zahlungsverzug mit mindestens neun wöchentlichen Beträgen die Nutzungsentgelte der Restlaufzeit in einer Summe fällig werden. Die Beklagte zahlt seit dem 24.10.2019 nicht mehr die vereinbarten Nutzungsentgelte unter Berufung auf eine außerordentlichen Kündigung. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 5.11.2029 auf, die Nutzungsentgelte aus der Restlaufzeit zu zahlen. Die Klägerin meint, der Vertrag ende aufgrund der Kündigung erst mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit zum 22.12.2021. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.005,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2020 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 289,30 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages vor. Die Fortsetzung des Vertrages bis zur Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist könne der Beklagten nicht zugemutet werden. Der Vertrag ende daher zum 26.9.2019. Der wichtige Grund ergäbe sich aus der Erkrankung der Beklagten. Es handele sich um zervikale Beschwerden bei deutlicher Degeneration. Die Beschwerden seien nicht heilbar, die Sportfähigkeit könne nicht wiederhergestellt werden.