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Beschluss

3 XVII 23/93 A

AG GREVENBROICH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Genehmigung einer Sterilisation nach § 1905 Abs.1 BGB ist erforderlich, dass konkret und ernstlich zu erwarten ist, dass ohne Sterilisation eine Schwangerschaft eintreten wird. • Eine vorsorgliche Sterilisation aufgrund allgemeiner Erwartungen über künftige Partnerschaften reicht nicht aus. • Fehlen die in § 1905 Abs.1 BGB genannten Voraussetzungen, ist der Antrag des Betreuers zurückzuweisen; das Gericht hat in diesem Fall keinen besonderen Betreuer nach § 1899 Abs.2 BGB bestellt.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Genehmigung einer Sterilisation nach §1905 Abs.1 BGB • Zur Genehmigung einer Sterilisation nach § 1905 Abs.1 BGB ist erforderlich, dass konkret und ernstlich zu erwarten ist, dass ohne Sterilisation eine Schwangerschaft eintreten wird. • Eine vorsorgliche Sterilisation aufgrund allgemeiner Erwartungen über künftige Partnerschaften reicht nicht aus. • Fehlen die in § 1905 Abs.1 BGB genannten Voraussetzungen, ist der Antrag des Betreuers zurückzuweisen; das Gericht hat in diesem Fall keinen besonderen Betreuer nach § 1899 Abs.2 BGB bestellt. Die Betreuerin beantragte beim Vormundschaftsgericht die Genehmigung zur Sterilisation einer einwilligungsunfähigen Betroffenen. Die Betroffene lebt in einer betreuten Wohnstätte und arbeitet in einer Werkstatt für Behinderte. Verfahrenspfleger und Einrichtungspersonal wurden angehört und berichteten über die Lebensumstände und das Sexualverhalten der Betroffenen. Aus den Berichten ergab sich keine konkrete und ernstliche Erwartung, dass ohne Sterilisation eine Schwangerschaft zu erwarten wäre. Die Betreuerin begründete den Antrag mit der Möglichkeit künftiger Partnerschaften und sexueller Kontakte. Das Gericht prüfte die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1905 Abs.1 BGB und entschied über die Genehmigung. • § 1905 Abs.1 BGB setzt voraus, dass ohne Sterilisation konkret und ernstlich eine Schwangerschaft zu erwarten ist. • Eine bloß mögliche, zukünftige Partnerschaft oder sexuelle Kontakte reichen nicht aus, um die Voraussetzung des § 1905 Abs.1 Nr.3 BGB zu erfüllen. • Sachverständigen- und Verfahrenspflegerberichte sind heranzuziehen; hier verneinten Sozialarbeiterin und Wohnstättenleiter eine konkrete Schwangerschaftserwartung. • Nur wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 1905 Abs.1 BGB vorliegen, kommt eine gerichtliche Genehmigung in Betracht; ansonsten ist der Antrag unbegründet und ein besonderer Betreuer nach § 1899 Abs.2 BGB nicht zu bestellen. Der Antrag der Betreuerin auf gerichtliche Genehmigung der Sterilisation wurde zurückgewiesen, weil nicht sämtliche Voraussetzungen des § 1905 Abs.1 BGB vorlagen. Insbesondere fehlte die konkret und ernstlich zu erwartende Schwangerschaft ohne Sterilisation; bloße Möglichkeiten künftiger sexueller Kontakte reichten nicht aus. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war keine Genehmigung möglich und das Gericht sah von der Bestellung eines besonderen Betreuers nach § 1899 Abs.2 BGB ab. Damit blieb die Sterilisation untersagt und der Antrag unbegründet.