Urteil
11 C 162/11
Amtsgericht Grevenbroich, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGGV:2012:0717.11C162.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 2 I. 3 Die zulässige Klage ist unbegründet. 4 1. 5 Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von weiteren 987,88 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG bzw. §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG wegen des Verkehrsunfalls vom 04.06.2011 zu. Denn der Kläger vermag sich für einen weiteren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht darauf zu berufen, ihm seien die höheren Kosten für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten. Vielmehr muss er sich für die Berechnung der zu erstattenden Reparaturkosten auf eine Reparatur bei der M. GmbH verweisen lassen. Zwar leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 6; BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Rn. 8; alle zitiert nach Juris). Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 7; BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Rn. 9; alle zitiert nach Juris). 6 a) Dass eine Reparatur bei der von der Beklagten zu 2) dem Kläger benannten M. GmbH vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger bestreitet ausdrücklich nicht die fachliche Eignung der M. GmbH (Bl. 52 d. A.). Der Kläger bestreitet auch nicht, dass die M. GmbH die an seinem Fahrzeug durch den Unfall vom 04.06.2011 entstandenen Schäden zu den von der Beklagten zu 2) angesetzten niedrigeren Kosten reparieren kann. 7 b) Der Kläger zeigt keine Umstände auf, die es ihm unzumutbar machen könnten, die ihm von der Beklagten zu 2) aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen. 8 (i) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 8; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 7; beide zitiert nach Juris). Da das Fahrzeug des Klägers am 30.04.2007 erstmals zugelassen worden war und sich der Unfall am 04.06.2011 ereignete, war das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt jedoch älter als drei Jahre. Allerdings kann es auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 8; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 7; beide zitiert nach Juris). Dies ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, zitiert nach Juris, Rn. 8). Auch dies ist vorliegend nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. 9 (ii) Auch soweit der Kläger geltend macht, der Verweis auf die M. GmbH sei ihm nicht zumutbar, da sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Werkstatt durch die Beklagte zu 2) bereits repariert gewesen sei, dringt der damit nicht durch. Da der Kläger seinen Schaden fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Benennung der M. GmbH durch die Beklagte zu 2) bereits repariert gewesen sein mag. Denn bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wann der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweist (OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, Az. 7 U 51/08, Rn. 18; vgl. AG Essen, Urteil vom 11.03.2010, Az. 25 C 122/10, Rn. 14 ff.; beide zitiert nach Juris). Der Geschädigte, der sein Fahrzeug gar nicht oder selbst repariert oder anderweitig günstiger reparieren lässt und fiktiv abrechnet, erleidet bei einem "verspäteten" Nachweis einer kostengünstigeren Reparatur keinen Nachteil (OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, Az. 7 U 51/08, zitiert nach Juris, Rn. 18). Nur bei einer tatsächlich in einer Vertragswerkstatt durchgeführten Reparatur kann es für den Geschädigten eine Rolle spielen, ob er vorher auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit hingewiesen wurde, denn nur in diesem Fall kann er sich darauf berufen, er habe auf die Richtigkeit des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens vertraut (OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, Az. 7 U 51/08, zitiert nach Juris, Rn. 18). Dass der Kläger sein Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt reparieren ließ, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. 10 (iii) Der Verweis auf die M. GmbH ist dem Kläger auch nicht wegen der Entfernung zu seinem Wohnort unzumutbar, da die Werkstatt einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet. Soweit der Kläger vorträgt, "Es mag auch sein, dass die besagte Werkstatt über einen kostenlosen Hol- und Bringservice verfügt und dieser auch auf der Internetseite der Werkstatt angeboten wird", Kenntnis hiervon habe er jedoch nicht gehabt (Bl. 52 d. A.) wertet das Gericht das Vorhandensein eines kostenlosen Hol- und Bringservice als unstreitig. Denn die Beklagten haben hierzu substantiiert vorgetragen, während der Kläger über Vorstehendes hinaus substantiiert nichts darlegt. Dabei vermag sich der Kläger nicht darauf zu berufen, er habe von dem kostenlosen Hol- und Bringservice keine Kenntnis gehabt, weil das Prüfgutachten der Beklagten zu 2) und ihr Abrechnungsschreiben keinen derartigen Hinweis aufwiesen, und dass er nicht verpflichtet sei, sich im Internet oder auf andere Weise Kenntnis zu verschaffen. Denn der Geschädigte muss lediglich in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen; zu einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative ist er dagegen im Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen nicht verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012, AZ. I-1 U 139/11, 1 U 139/11, zitiert nach Juris, Rn. 56). Der Kläger wurde vorliegend in die Lage versetzt, die durch den kostenlosen Hol- und Bringservice problemlose Zugänglichkeit der M. GmbH zu überprüfen. Denn die Beklagte zu 2) hat dem Kläger in ihrem Schreiben vom 21.06.2011 die Anschrift und Telefonnummer der M. GmbH mitgeteilt (Bl. 33 d. A.). Ferner hat sie angeboten, für den Fall, dass der Kläger eine Reparatur bei dieser Werkstatt durchführen lassen will, weiterzuhelfen; der Kläger solle einfach anrufen (Bl. 32 d. A.). 11 2. 12 Mangels eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung von weiteren 987,88 Euro Schadensersatz steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und von weiteren 230,07 Euro außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Auf Basis eines Streitwerts in Höhe von 6.442,63 Euro, bestehend aus Reparaturkosten in Höhe von 4.577,85 Euro, 1.000,00 Euro merkantiler Wertminderung, 25,00 Euro Kostenpauschale und 839,78 Euro Sachverständigenkosten, steht dem Kläger die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu. Denn wie ausgeführt muss er sich für die Berechnung der Reparaturkosten auf die M. GmbH verweisen lassen und Mehrwertsteuer macht der Kläger vorliegend nicht geltend und trägt auch nicht vor, in welcher Höhe ihm diese tatsächlich entstanden sein mag. Auch macht er vorliegend keinen Nutzungsausfall geltend und trägt zu dieser Position nichts vor. Der Kläger vermag auch nicht statt einer 1,3-fachen eine 1,5-fache Geschäftsgebühr geltend zu machen, wie mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2011 (Bl. 29 f. d. A.) augenscheinlich berechnet, denn dass die Tätigkeit im Sinne von Nr. 2300 VV RVG umfangreich oder schwierig war ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Auf Basis eines Streitwerts in Höhe von 6.442,63 Euro betragen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehend aus einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, Auslagen gemäß Nr. 7001, 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7800 VV RVG 603,93 Euro. Die Beklagte zu 2) hat dem Kläger jedoch bereits 661,16 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bezahlt. 13 II. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. 15 Streitwert: 987,88 Euro 16 Dr. T.