Beschluss
16 C 306/20
Amtsgericht Grevenbroich, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGV:2021:0602.16C306.20.00
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Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Die Kosten sind nicht den Beklagten / einen der Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen. Eine von der Klägerin herangezogene Hinweispflicht der Beklagten vor Klageerhebung bestand nicht.
Der Streitwert wird auf 6.556,13 EUR festgesetzt (§ 41 Abs. 5 GKG).
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Kosten sind nicht den Beklagten / einen der Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen. Eine von der Klägerin herangezogene Hinweispflicht der Beklagten vor Klageerhebung bestand nicht. Der Streitwert wird auf 6.556,13 EUR festgesetzt (§ 41 Abs. 5 GKG). 16 C 306/20 Amtsgericht GrevenbroichBeschluss In dem Rechtsstreit der Frau …………………………………., 50733 Köln, vertreten durch ………………., 50733 Köln, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …….41515 Grevenbroich, gegen 1. Frau ………., 87544 Blaichach, 2. Frau ……….. 87544 Blaichach, 3. Frau 73441 Bopfingen, 4. Frau 87544 Blaichach, 5. Frau 87544 Blaichach, 6. Frau 87544 Blaichach, Beklagten, Prozessbevollmächtigte zu 1-5:Rechtsanwalt……………. 41363 Jüchen,ZU-Bevollmächtigter zu 2, 3, 4:Frau …………………87544 Blaichach, hat das Amtsgericht Grevenbroicham 02.06.2021durch den Richter ……………….. beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Kosten sind nicht den Beklagten / einen der Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen. Eine von der Klägerin herangezogene Hinweispflicht der Beklagten vor Klageerhebung bestand nicht. Der Streitwert wird auf 6.556,13 EUR festgesetzt (§ 41 Abs. 5 GKG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Grevenbroich, Lindenstr. 33/37, 41515 Grevenbroich, oder dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Grevenbroich oder dem Landgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . ……………