Urteil
10 C 1549/07
Amtsgericht Gütersloh, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGT:2008:0123.10C1549.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er behauptet, er habe in der Zeit vom 13. bis 18.09.2007 eine Mieterin der Beklagten in ___________, besucht. In dieser Zeit habe er seinen Pkw auf dem zur Wohnanlage gehörenden Parkplatz abgestellt, auf dem Eichenbäume angepflanzt sind. Er behauptet weiter, von den Eichenbäumen seien Eicheln heruntergefallen und hätten sein Fahrzeug beschädigt. Zur Schadensbehebung sei ein Betrag von 995,00 € erforderlich. Diesen Betrag sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € habe die Beklagte unter dem Gesichtpunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu erstatten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.150,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB gegen die Beklagte zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug auf dem Parkplatz, der zu der von der Beklagten vermieteten Wohnanlage gehört, abgestellt und dort auch durch herabfallende Eicheln beschädigt wurde. Denn auch dieser Vortrag – als richtig unterstellt – begründet gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte hatte zwar auch dafür Sorge zu tragen, dass durch Gefahren, die von den Eichenbäumen ausgehen könnten, niemand geschädigt würde. Diese Pflicht besteht aber nur insoweit, als diese dem Verkehrssicherungspflichtigen zumutbar sind. Dieses bedeutet, dass der Verkehrssicherungspflichtige beispielsweise dafür Sorge zu tragen hat, dass morsche Äste nicht herabfallen und dadurch Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln und Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hingenommen werden. Der Sicherungspflichtige muss weder für die dem Verkehr bekannten natürlichen Eigenschaften noch für auf Naturgewalten beruhende besondere Gefahren einstehen. Um solche natürlichen Eigenschaften handelt es sich ja, wenn im Herbst von Eichenbäumen Eicheln herabfallen. Die Gefahren, die von herabfallenden Eicheln ausgehen können, hätten nur dadurch vermieden werden können, wenn entweder die Bäume in Netze eingepackt oder gar gefällt worden wären. Derartige Maßnahmen können von dem Eigentümer aber nicht verlangt werden. Sofern das Fahrzeug des Klägers tatsächlich durch Eicheln auf dem zu der Wohnanlage gehörenden Parkplatz beschädigt worden wäre, würde sich dies im Rahmen des allgemein bestehenden Lebensrisikos der Teilnahme am öffentlichen Verkehr bewegen. Derartige Schäden sind von dem Geschädigten selbst zu tragen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.