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Beschluss

15 M 2263/09

Amtsgericht Gütersloh, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGT:2009:1230.15M2263.09.00
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Tenor

In Stattgabe der Erinnerung des Schuldners vom  24.8.2009 gegen den  Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss der Oberjustizkasse Hamm vom 29.5.2009 zu oben bei der

Gläubigerin angegebenem Kassenzeichen  wird mit Wirkkraft ab Rechtskraft dieses  heutigen

Beschlusses  der Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vom 29.5.2009 aufgehoben.

Die Kosten werden der Gläubigerin auferlegt nach Verfahrenswert von  7211,70 €.

Dem Schuldner wird für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt unter

anwaltlicher Beiordnung von Rechtsanwalt...  .

Entscheidungsgründe
In Stattgabe der Erinnerung des Schuldners vom 24.8.2009 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Oberjustizkasse Hamm vom 29.5.2009 zu oben bei der Gläubigerin angegebenem Kassenzeichen wird mit Wirkkraft ab Rechtskraft dieses heutigen Beschlusses der Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vom 29.5.2009 aufgehoben. Die Kosten werden der Gläubigerin auferlegt nach Verfahrenswert von 7211,70 €. Dem Schuldner wird für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt unter anwaltlicher Beiordnung von Rechtsanwalt... . GRÜNDE Der Erinnerungsführer ist gegenüber dem Land NRW unstreitig Justizkostenforderungen von 7211,70 € ausgesetzt aus strafrechtlichen Verurteilungen mit Kostenbelastungen daraus. Er ist aus seinen Verurteilungen in Strafhaft im selben hiesigen Bundesland genommen worden, dabei aber nach seinem Vorbringen menschenunwürdig untergebracht worden; weshalb er Schmerzensgeldansprüche gegen das Land verfolgt beim Landgericht Bochum und beim LG Bielefeld. Voraussichtlich werden ihm da Ersatzbeträge zuerkannt werden. In Hinblick auf diese Erfolgsaussicht des Schuldners hat die Oberjustizkasse für das Land NRW den o.a. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, um im Klageerfolgsfalle des Schuldners aus den Justizkostenforderungen in die Schmerzensgeldansprüche des Schuldners aus solchen Verfahren bzw aus solchen Unterbringungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes vollstrecken zu können. Dagegen wehrt sich der Schuldner mit seiner Erinnerung. Diese Erinnerung ist nach Überzeugung des entscheidenden Gerichts auch begründet. Der hier zu bewertende Vollstreckungszugriff stellt sich nämlich als gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar.Nach unserer Rechtsordnung ist gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes die Würde des Menschen das allerhöchste Gut. Die überragende Bedeutung dieses Rechtsgutes führt in Verletzungsfällen zu Ersatzansprüchen des Verletzten, die außerhalb eines – wie eine Aufrechnung wirkenden - Vollstreckungszugriffs des verantwortlichen Verletzers liegen müssen.Nur so kann eine wirksame Sanktion und Prävention erreicht werden.Der Geldentschädigungsanspruch des in seiner Würde nachhaltig Verletzten würde keine spürbaren Auswirkungen für den ersatzpflichtigen Staat haben, wenn dieser sich gegenüber seinen sonst weitgehend uneinbringlichen , quasi wertlosen Strafverfahrenskosten- Ansprüchen gegen langfristig untergebrachte Strafgefangene aud die hier praktizierte Art im letztlichen Ergebnis schadlos halten könnte. Das ist deshalb inakzeptabel und kann nicht hingenommen werden. Dabei ist keine Beschränkung nur in Hinrichtung Aufrechnungsverbot vorzunehmen, zu welchem der Bundesgerichtshof mit Argumenten wie oben dargelegt im Verfahren III ZR 18/09 im Urteil vom 1.10.2009 weitgehend deckungsgleiche Ausführungen gemacht hat. Man muß dem Verrechnungserfolg des identischen Anspruchstellers und Verletzungstäters insgesamt wehren.