Beschluss
16 F 698/18
Amtsgericht Gütersloh, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGT:2019:0110.16F698.18.00
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Tenor
Der Umgang der Kindeseltern mit dem minderjährigen Kind
A., geb. am XX.XX.2018
wird bis zum 31.05.2022 ausgeschlossen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Umgang der Kindeseltern mit dem minderjährigen Kind A., geb. am XX.XX.2018 wird bis zum 31.05.2022 ausgeschlossen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller sind die Eltern des am XX.XX.2018 geborenen Kindes A. A wurde seitens des Jugendamts am 07.09.2018 in Obhut genommen. Vorausgegangen war der Inobhutnahme eine Meldung des Klinikums C. A befand sich dort seit dem 04.09.2018 in stationärer Behandlung. Die Eltern hatten A per Rettungswagen in die Klinik verbringen lassen, nachdem dieser nicht auf Ansprache oder Berührung reagiert habe, schlapp gewesen sei und Nahrung verweigert habe. Die behandelnden Ärzte der Klinik diagnostizierten ein Schütteltrauma. Mit Entlassungsbericht vom 15.09.2018 stellte die behandelnde Oberärztin L folgende Diagnose: „Battered-Child-Syndrom, zweimaliger fokaler Krampfanfall, retinale Blutungen beidseits, links >> rechts, zusätzlich Glaskörperblutung links am hinteren Pol, mehrfach lokalisierte intrakranielle Blutungen, Subduralhämatom rechts parieto-occipital, schmale subdurale Blutungen beidseits frontal, parietale subarachnoidale Blutung rechts, kleinere subarachnoidale Blutungsnachweise beidseits cerebellär, parafalzine Blutung rechts, punktförmige Einblutungen im Bereich des Tentoriums, vorgewölbte Fontanelle, ophistotone Körperhaltung, Kopfvorzugshaltung nach rechts.“ In dem einstweiligen Anordnungsverfahren 16 F 682/18 wurde den Kindeseltern mit Beschluss vom 19.09.2018 vorläufig die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht für A entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. In dem erstinstanzlich noch nicht abgeschlossen Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge, Az. 16 F 696/18, wurde seitens des Gerichts ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Diagnose der Klinik eingeholt. Die Sachverständige S bestätigte in dem schriftlichen Gutachten vom 18.11.2018 die Diagnose des Klinikums C und schloss zugleich andere Ursachen für die festgestellten Verletzungen aus. Am 17.09.2018 wurde A aus der stationären Behandlung entlassen und befindet sich seither in einer Bereitschaftspflegefamilie. Die körperlichen Verletzungen des Säuglings sind aus heutiger Sicht verheilt. Die Befürchtung, dass den Schaden auf einem Auge erblinden wird, hat sich offenbar nicht bewahrheitet. Die Kindeseltern behaupten, dass es in ihrer Obhut zu keinem Schüttelereignis gekommen sei. Sie können sich nicht erklären, wie es zu den festgestellten Verletzungen gekommen ist. Da es noch keine endgültige Entscheidung über das Sorgerecht gebe, sei es umgehend erforderlich, dass der Kontakte zwischen Eltern und Kind erhalten bleibe. Einer eventuellen Rückkehr des Kindes zu den Eltern dürfe ein Beziehungsabbruch nicht entgegenstehen. Das Kind sei erst 3 Monate alt und befinde sich in einer Entwicklungsphase, in der es erste Bindungen und Urvertrauen entwickle. Selbst wenn die Eltern aus Unwissenheit oder Unerfahrenheit die Schädigungen herbeigeführt hätten, rechtfertige diese kein Kontaktverbot. Die Kindeseltern beantragen, den Umgang der Kindeseltern mit ihrem minderjährigen Kind A, geb. am XX.XX.2018, gerichtlich zu regeln. Das Jugendamt, die bestellte Ergänzungspflegerin sowie die Verfahrensbeiständin wurden gehört. Seitens des Jugendamtes werden wegen der Gefahr einer Retraumatisierung Umgangskontakte abgelehnt. Auch ein beaufsichtigter Kontakt könne zu Traumatisierungseffekten führen. Von einer Anhörung des Kindes wurde abgesehen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens der Sachverständigen F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.12.2018 Bezug genommen. II. Auf Antrag der Kindeseltern war über das Umgangsrecht gemäß § 1684 BGB zu befinden. Gemäß § 1684 Abs. 4 BGB war vorliegend allerdings das Umgangsrecht der Kindeseltern jedenfalls befristet auszuschließen, da dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Umgangsrecht der Eltern steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht den umgangsberechtigten Eltern, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917). Der Abbruch der Beziehungen zu einem zur Erziehung geeigneten Elternteil ist nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG a.a.O.). Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechtes ist allerdings unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen, ob als milderes Mittel ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil in Betracht kommen. Zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der allseitigen Grundrechte, müssen auch gewisse Belastungen für das Kind in Kauf genommen werden, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in - auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls - vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und - erforderlichenfalls - in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. November 2016 – 6 UF 90/16 –, juris). Gemessen an den vorgenannten Maßstäben kommt derzeit zum Schutz und Wohl des Kindes nur ein (befristeter) Umgangsausschluss in Betracht. Das Recht der Eltern auf Umgang mit dem Kind muss vor dem Schutz des Kindes vor weiteren Schädigungen zurücktreten. Nach den Feststellungen der behandelnden Ärzte des Klinikums C, die durch die Feststellungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen in dem Parallelverfahren zur elterlichen Sorge bestätigt wurden, sind die Verletzungen des Säuglings im September 2018 auf ein Schütteltrauma zurückzuführen. Hierbei wird das Kind (gegebenenfalls in einer kurzen Überforderungssituation) gepackt und massiv geschüttelt. Eine versehentliche Handlung, die zur Verletzung des Kindes geführt hat, schließen die Ärzte aus. Ebenso eine andere Verletzungsursache. Es handelt sich insoweit um eine schwere Misshandlung des Kindes. Etwa 20 % der Säuglinge sterben nach der Mitteilung der psychologischen Sachverständigen an einem solchen Ereignis, ein Großteil der Kinder trägt bleibende Schäden davon. Unklar ist, durch wen diese Verletzungen herbeigeführt wurden. Da sich das Kind in den Tagen vor der Einlieferung in das Klinikum C ausschließlich in der Obhut der Kindeseltern befand, kommen nur die Kindeseltern als Verursacher der Verletzungen in Betracht. Die Eltern schließen aus, dass eine dritte Person die Verletzungen verursacht haben könnte. Bereits aus diesem Grund kommt ein unbegleiteter Umgang der Kindeseltern zu dem Kind derzeit nicht in Betracht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einer der Elternteile erneut (eventuell im Rahmen einer erneuten Überforderung) das Kind geschüttelt und es dadurch erneut zu entsprechenden Verletzungen oder gar zum Tode des Kindes kommt. Dabei kann dahinstehen, welcher Elternteil schlussendlich für die Verletzungen verantwortlich ist. Der andere Elternteil kommt ebenfalls seinen Pflichten zum Schutz des Kindes nicht nach, da er das Kind nicht hinreichend vor dem anderen Elternteil geschützt. Nach dem eingeholten mündlichen Gutachten der Sachverständigen F, an deren Sachkunde keinerlei Zweifel bestehen, kommen zum jetzigen Zeitpunkt auch keine begleiteten Umgangskontakte in Betracht. Es besteht bei einer solchen Verletzung auch im frühen Säuglingsalter die Gefahr einer Retraumatisierung. Die Sachverständige schildert nachvollziehbar, dass das Kind gegebenenfalls bereits durch eine Konfrontation mit der schädigenden Person oder auch durch Geruch, Stimme oder andere Hinweisreize retraumatisiert werden könne, das heißt eine Reaktivierung der Situation erfolgen und sich das Kind psychisch wieder in der schädigenden Situation befinden könne. Eine solche Folge ist nicht sicher aber möglich. Die entsprechenden Folgen für das Kind können genauso schwerwiegend sein, wie in der Ursprungssituation. Aufgrund des Alters des Kindes, das sich nicht äußern kann, ist es schwierig, eine solche Retraumatisierung zu erkennen. Die Sachverständige empfiehlt daher, zum Schutz des Kindes keine begleiteten Umgangskontakte zuzulassen bzw. diese zu verschieben bis zu einem Zeitpunkt, wo das Kind seine Gefühle und Folgen eines Zusammentreffens mit den Eltern besser kommunizieren kann. Lediglich wenn die Rückkehr des Kindes zu den Eltern im Raume steht, sollten begleiteten Umgangskontakte durchgeführt werden, damit das Kind nicht zu Fremden kommt. Ohne das Ergebnis des parallel geführten Verfahren zur elterlichen Sorge vorwegnehmen zu wollen, ist derzeit eine Rückkehr des Säuglings in den elterlichen Haushalt nicht beabsichtigt. Im Wege der einstweiligen Anordnung wurde den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Angesichts der schweren Misshandlung, die dem Kind im Haushalt der Kindeseltern widerfahren ist und der Unklarheit, wie es zu dieser Misshandlung gekommen ist, ist eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt in naher Zukunft nicht geplant. Ohne Klärung der Hintergründe liegt eine konkrete Gefährdung des Kindes im Haushalt der Kindeseltern vor. Vor diesem Hintergrund ist der Empfehlung der Sachverständigen zu folgen, mit der Aufnahme von Umgangskontakten zu warten, bis das Kind in der Lage ist, sich zu äußern und zu kommunizieren, wie es er auf Zusammentreffen reagiert. Erst dann kann zuverlässiger beurteilt werden, ob es im Kontakt den Kindeseltern zu einer Traumatisierung kommt und auch auf eine solche angemessen reagiert werden. Dies ist nach den Angaben der Sachverständigen erst im Kindergartenalter der Fall. Dem Wohl des Kindes dient es nicht, bereits jetzt begleiteten Umgangskontakte zuzulassen. Dafür spricht auch nicht die bestehende Bindung des Kindes zu den Eltern. Nach den Angaben der Sachverständigen, gibt es sicherlich eine Beziehung des Kindes zu den Eltern, allerdings noch keine spezifische Bindung an eine spezifische Person. Das eigentliche Bindungsverhalten ist erst am Ende des 1. Lebensjahres abgeschlossen. Der Aufrechterhaltung einer irgendwie gearteten Bindung des Kindes darf daher nicht. Auch bedarf es keiner Verhinderung einer zu engen Bindung an die Pflegepersonen. Diese kann angesichts des Alters des Kindes gar nicht verhindert werden, sondern ist natürliche Folge der Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt. Angesichts der drohenden Gefahr einer Retraumatisierung, deren psychische Auswirkung genauso schwerwiegend wäre wie die eigentliche Verletzung, war ein Ausschluss des Umgangsrechts auszusprechen, dieser jedoch zu befristen auf ein Alter des Kindes von 4 Jahren. In diesem Alter erscheint es auch nach Angaben der Sachverständigen in der Lage, Umgangskontakte mit den Eltern wahrzunehmen und zugleich das Risiko einer Traumatisierung zu reduzieren, dadurch dass das Kind Gefühle und Folgen eines Zusammentreffens mit den Eltern kommunizieren kann. Etwaige Nachteile für das Kind aufgrund der Umgangskontakte können durch professionelle Begleitung in diesem Alter des Kindes besser abgefangen werden, während dies aufgrund der unklaren Anzeichen im Säuglingsalter kaum möglich ist. B