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Schlussurteil

2 C 691/06

Amtsgericht Gummersbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGM1:2007:0328.2C691.06.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 350,00 Euro nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz von je 70,00 Euro seit dem 06.10.2006, 06.11.2006, 05.12.2006, 05.01.2007 und 05.02.2007 zu zahlen.

Weiterhin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab März 2007 monatlich im Voraus, jeweils zum 3. Werktag eines Monats, 70,00 Euro nebst 5 %-Punkte Zinsen seit dem 4. Werktag eines jeden Monats zu zahlen, und zwar so lange wie von dem Beklagten die Pferde (Warmblut, Fuchs), (Hesse, Fuchs), (Warmblut) und (Hesse, Fuchs) eingestellt sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollsteckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 350,00 Euro nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz von je 70,00 Euro seit dem 06.10.2006, 06.11.2006, 05.12.2006, 05.01.2007 und 05.02.2007 zu zahlen. Weiterhin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab März 2007 monatlich im Voraus, jeweils zum 3. Werktag eines Monats, 70,00 Euro nebst 5 %-Punkte Zinsen seit dem 4. Werktag eines jeden Monats zu zahlen, und zwar so lange wie von dem Beklagten die Pferde (Warmblut, Fuchs), (Hesse, Fuchs), (Warmblut) und (Hesse, Fuchs) eingestellt sind. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollsteckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Durch Abschluss entsprechender Pflegeverträge verpflichtete sich die Klägerin zur Versorgung von fünf Pferden des Beklagten. Der Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von zuletzt 100,00 Euro je Pferd. Auf die Pflegeverträge (Bl. 17 ff. d.A.) wird verwiesen. Erstmals im April 2006 blieb der Beklagte die vereinbarten Unterstellkosten in Höhe von 500,00 Euro schuldig. Da ein Pferd Ende April 2006 starb und sich Förderer fanden, hatte der Beklagte ab Mai 2006 für vier Pferde nur noch 70,00 Euro monatlich zu zahlen. Der Beklagte zahlt aber nach wie vor nichts mehr. Bis September 2006 ergab sich danach ein Zahlungsrückstand in Höhe von insgesamt 850,00 Euro. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Rückstandes in Höhe von 850,00 Euro; weiterhin verlangt sie die weitere Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von monatlich 70,00 Euro ab Oktober 2006. In Höhe von 850,00 Euro hat der Beklagte die Klageforderung anerkannt; es erging Teilanerkenntnisurteil. Die Klägerin ist der Auffassung, die Klage auf künftige Leistungen sei gemäß § 259 ZPO zulässig, das Zahlungsverhalten des Beklagten zeige, dass er sich der Leistung entziehen wolle. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin beginnend mit dem Monat Oktober 2006 monatlich im Voraus, jeweils zum dritten Werktag eines Monats 70,00 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem jeweiligen 4. Werktag eines Monats, und zwar so lange, als von dem Beklagten vier Pferde bei der Klägerin eingestellt sind. Der Beklagte beantragt, die restliche Klage abzuweisen. Er behauptet, es liege keine mangelnde Zahlungsbereitschaft vor. Es werde lediglich deshalb nicht gezahlt, weil mit der Klägerin vereinbart worden sei, dass sie bei Zahlung des Rückstandes für April 2006 auf zukünftige Zahlungen verzichte. Der Beklagte sei nur vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten gewesen und werde seinen Zahlungspflichten nachkommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die restliche Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe der bis zur letzten mündlichen Verhandlung offenen Raten zu, demnach für die Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2007 in Höhe von 5 x 70,00 Euro = 350,00 Euro, § 611 BGB. Weiterhin ist auch die Verurteilung auf zukünftige Leistungen ab März 2007 gemäß § 259 ZPO in der erkannten Form zulässig und begründet. Der Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung der Pflegekosten nach den abgeschlossenen Verträgen in Höhe von derzeit 70,00 Euro monatlich verpflichtet. Da der Beklagte seit April 2006 nichts mehr zahlt und nur für die Zeit bis September 2006 anerkannt hat, ist die weitere Verurteilung des Beklagten gerechtfertigt. Der Beklagte hat zwar behauptet, die Klägerin habe ab Mai 2006 auf die Zahlung verzichtet, hat dafür aber keinen Beweis angetreten. Auch die Klage auf weitere zukünftige Zahlung ist in dem erkannten Umfange zulässig und begründet, da die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorliegen. Nach den Umständen des Falles ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Beklagten der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung folgt im vorliegenden Falle aus dem Umstand, dass der Beklagte die Klageforderung grundsätzlich bestreitet, da er sich auf eine Verzichtserklärung der Klägerin beruft und deshalb bisher auch nicht gezahlt hat. Wenn der Beklagte gleichzeitig vortragen lässt, es liege aber keine mangelnde Zahlungsbereitschaft vor, so ist dies widersprüchlich, weil der Beklagte nicht zahlt, obwohl ihm klar ist, dass er einen Verzicht der Klägerin nicht beweisen kann. Auch die Tatsache, dass der Beklagte nur aus prozessualer Notwendigkeit daraus einen Teil der Klageforderung anerkannt hat und nicht etwa auch zahlt, zeigt, dass er die Forderung der Klägerin grundsätzlich ernstlich bestreitet. Schließlich folgt auch aus dem Umstand, dass der Beklagte jetzt seit Mai 2006 keinerlei Zahlungen an die Klägerin mehr erbracht hat, dass er sich der rechtzeitigen Leistung auf Dauer entziehen will. Des weiteren findet das Verhalten des Beklagten seine Erklärung allein in der berechtigten Annahme, dass er nicht mehr zahlungsfähig ist. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist die Anwendung des § 259 ZPO ebenfalls berechtigt, vgl. BGH-Beschluss vom 20.11.2002 - VIII ZB 66/02 -. Die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten rechtfertigt sich schon deshalb, da der Beklagte seit Mai 2006 nichts mehr an die Klägerin gezahlt hat. Auch dass er die Klageforderung teilweise anerkannt hat, aber keinerlei Zahlungen leistet, dokumentiert die Zahlungsunfähigkeit. Die Zahlungsunfähigkeit wird auch dadurch nahegelegt, dass der Beklagte bereits mit Schreiben vom 27.07.2006 einräumen musste, dass die Finanzdecke des Vereins sehr dünn ist und er die Klägerin zum Forderungsverzicht bewegen wollte. Im Übrigen wird die Klägerin auch überwiegend von Sponsoren bezahlt, ersichtlich deshalb, weil der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 288 BGB, 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 850,00 Euro + 2.940,00 Euro = 3.790,00 Euro