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Urteil

11 C 15/08

AG GUMMERSBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verwahrer verletzt seine Obhutspflicht nicht bereits dadurch, dass dem in Gewahrsam befindlichen Fahrzeug im Prozess die Streit verkündet wurde. • Soweit das Fahrzeug in einer verschlossenen Garage mit getrennt aufbewahrtem Schlüssel stand, erfüllt dies nach Treu und Glauben und Verkehrssitte die erforderlichen Sicherungspflichten gegen Diebstahl. • Für weitergehende Sicherungsmaßnahmen bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine erhöhte Diebstahlsgefahr; ein anhängiger Prozess erhöht die Obhutspflichten nicht automatisch.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Verwahrers bei Diebstahl trotz verschlossener Garage und getrenntem Schlüssel • Der Verwahrer verletzt seine Obhutspflicht nicht bereits dadurch, dass dem in Gewahrsam befindlichen Fahrzeug im Prozess die Streit verkündet wurde. • Soweit das Fahrzeug in einer verschlossenen Garage mit getrennt aufbewahrtem Schlüssel stand, erfüllt dies nach Treu und Glauben und Verkehrssitte die erforderlichen Sicherungspflichten gegen Diebstahl. • Für weitergehende Sicherungsmaßnahmen bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine erhöhte Diebstahlsgefahr; ein anhängiger Prozess erhöht die Obhutspflichten nicht automatisch. Der Kläger hatte seit 2005 einen Motorroller in die Obhut des Beklagten gegeben, der ihn reparieren bzw. für die Klärung der Schadensursache verwahren sollte. Am 20.02.2008 wurde der Motorroller zur Beweisaufnahme benötigt, war jedoch nicht mehr auffindbar. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 1.190,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten und rügt eine Verletzung der Obhutspflicht, insbesondere weil dem Beklagten in einem anderen Rechtsstreit die Streit verkündet worden sei. Der Beklagte bestreitet eine Pflichtverletzung und trägt vor, der Roller sei in einer verschlossenen Garage abgestellt und der Schlüssel getrennt verwahrt worden; daher sei er nicht verantwortlich für den Entwendungsschaden. Hilfsweise bestreitet der Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens. • Anspruchsgrundlage wären §§ 241 II, 280 I BGB wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den Verwahrer. • Vertragliche Nebenpflicht des Werkunternehmers/Verwahrers umfasst nach Treu und Glauben und nach Verkehrssitte pfleglichen Umgang und angemessene Sicherung des dem Gewahrsam übergebenen Eigentums. • Die konkreten Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls; der Verwahrer muss nur Maßnahmen treffen, die nach Treu und Glauben und Verkehrssitte erforderlich sind. • Der Beklagte hat nach unstreitigem Vortrag den Roller in einer verschlossenen Garage untergebracht und den Schlüssel getrennt verwahrt; das genügt als angemessene Sicherung gegen Diebstahl. • Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhöhte Diebstahlsgefahr vor, die weitergehende Maßnahmen erforderlich gemacht hätten. • Die Tatsache, dass dem Beklagten in einem anderen Prozess die Streit verkündet worden war, erhöht die Obhutspflichten nicht über die bereits getroffenen sachgerechten Maßnahmen hinaus. • Mangels Verletzung der Obhutspflicht besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers; prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil der Beklagte seine Obhutspflichten nicht verletzt hat. Die Aufbewahrung des Rollers in einer verschlossenen Garage bei getrennt verwahrtem Schlüssel entspricht nach Treu und Glauben und Verkehrssitte den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl. Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte, die weitergehende Sicherungen hätten verlangt, und auch der laufende Prozess erhöhte die Pflichten nicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit den angezeigten Sicherheitsregelungen.