Urteil
82 Ls 55/08
AG GUMMERSBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Amtsträgern und an Aufsichtsratsmitglieder gerichtete Einladungen zu umfangreichen vom Geschäftspartner organisierten und finanzierten Reisen können Vorteil i.S.v. § 331 Abs. 1 StGB sein, auch wenn sie unter dem Vorwand fachlicher Exkursionen stehen.
• Die Annahme solcher Vorteile begründet eine Unrechtsvereinbarung, wenn ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteilsgewährung und der Dienstausübung des Amtsträgers erkennbar ist; es genügt, dass das Wohlwollen für künftige fachliche Entscheidungen angestrebt wird.
• Die Teilnahme von Amtsträgern an derart finanzierten Reisen kann, soweit dadurch Gesellschaftsvermögen für nicht dem Gesellschaftszweck dienende Aufwendungen verwendet wird, auch Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) begründen.
• Geschäftsführer, die vermittels persönlicher Kontakte Drittanbieter zur Finanzierung und Organisation der Reisen bewegen, leisten Beihilfe (§§ 27, 331 Abs.1 StGB) zur Vorteilsannahme und können sich bei der Verwendung gesellschaftlicher Mittel wegen Untreue strafbar machen.
• Bei kommunalen Beteiligungen ist prüfungsabhängig zu beurteilen, ob eine privatrechtliche Versorgungsgesellschaft als "sonstige Stelle" i.S.v. § 11 Abs.1 Nr.2c StGB Amtsträgerfunktionen begründet; maßgeblich sind die tatsächlichen Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand.
Entscheidungsgründe
Vorteilsannahme und Beihilfe durch organisierte, von Lieferanten finanzierte Gremienreisen • Amtsträgern und an Aufsichtsratsmitglieder gerichtete Einladungen zu umfangreichen vom Geschäftspartner organisierten und finanzierten Reisen können Vorteil i.S.v. § 331 Abs. 1 StGB sein, auch wenn sie unter dem Vorwand fachlicher Exkursionen stehen. • Die Annahme solcher Vorteile begründet eine Unrechtsvereinbarung, wenn ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteilsgewährung und der Dienstausübung des Amtsträgers erkennbar ist; es genügt, dass das Wohlwollen für künftige fachliche Entscheidungen angestrebt wird. • Die Teilnahme von Amtsträgern an derart finanzierten Reisen kann, soweit dadurch Gesellschaftsvermögen für nicht dem Gesellschaftszweck dienende Aufwendungen verwendet wird, auch Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) begründen. • Geschäftsführer, die vermittels persönlicher Kontakte Drittanbieter zur Finanzierung und Organisation der Reisen bewegen, leisten Beihilfe (§§ 27, 331 Abs.1 StGB) zur Vorteilsannahme und können sich bei der Verwendung gesellschaftlicher Mittel wegen Untreue strafbar machen. • Bei kommunalen Beteiligungen ist prüfungsabhängig zu beurteilen, ob eine privatrechtliche Versorgungsgesellschaft als "sonstige Stelle" i.S.v. § 11 Abs.1 Nr.2c StGB Amtsträgerfunktionen begründet; maßgeblich sind die tatsächlichen Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand. Aufsichtsratsvorsitzende und weitere kommunale Mandatsträger sowie Geschäftsführer regionaler Versorgungsunternehmen nahmen zwischen 2001 und 2003 an mehreren von großen Ferngasunternehmen (F AG, G GmbH) organisierten und (ganz oder teilweise) finanzierten Auslands- und Inlandsreisen teil (Rom, Norwegen-Plattformen, Kassel/Documenta, Danzig, Amsterdam, Elsass). Die Reisen waren formal als "Fachexkursionen" oder Jubiläumsveranstaltungen gekennzeichnet, enthielten aber überwiegend touristische und gesellschaftliche Programmpunkte; fachliche Teile waren gering oder entfallen. Geschäftsführungen der betroffenen Versorgungsunternehmen (B, E) moderierten und arrangierten gegenüber den Ferngaslieferanten die Finanzierung und Organisation; teilweises Gesellschaftsvermögen wurde anteilig zur Deckung der Kosten eingesetzt. Staatsanwaltschaft klagte wegen Vorteilsannahme, Beihilfe zur Vorteilsannahme und Untreue. Gericht stellte umfangreiche Beweisaufnahme (Zeugen, Urkunden, Sachverständige zur Marktstruktur) an und verurteilte mehrere Angeklagte zu Geldstrafen sowie Verfall der sich aus den Reisen ergebenden Wertersatzbeträge. • Tatbestandliche Einordnung: Die teilnehmenden kommunalen Mandatsträger (z. B. Beigeordneter A, Vorsitzende von Aufsichtsräten) waren Amtsträger (§ 11 StGB) oder wirkten in sonstigen Stellen mit öffentlichen Aufgaben; ihre Teilnahme war funktional dienstlich relevant. • Vorteil: Kostenübernahme, Reisearrangements und Geschenke der Ferngasunternehmen stellen wirtschaftliche Vorteile dar; auch die Einladung von Ehepartnern und Freizeitprogramme stärken persönlichen Bindungscharakter. • Unrechtsvereinbarung und Vorsatz: Es genügt nach Novellierung, dass Vorteilsgeber und -nehmer ein Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Dienstausübung anstreben; die Organisatoren und Teilnehmer erkannten und nahmen in der konkreten Interessenlage das angestrebte Wohlwollen für künftige Entscheidungen zumindest billigend in Kauf. • Untreue: Geschäftsführer (B, E) und Aufsichtsratsvorsitzende (A) setzten oder duldeten Verwendungen von Gesellschaftsmitteln für nicht gesellschaftszweckdienliche Reiseanteile, wodurch Vermögensnachteile für die Gesellschaften entstanden und Vermögensbetreuungspflichten verletzt wurden. • Beihilfe: Geschäftsführer, die Ferngasunternehmen zur Finanzierung und Organisation bewegten, förderten die Vorteilsgewährung und handelten mit doppeltem Gehilfenvorsatz (§ 27 StGB). • Rechtswidrigkeit und Schuld: Es lagen keine wirksamen Genehmigungen vor; Verbotsirrtümer wären vermeidbar gewesen, insoweit haftet Schuld. Sozialadäquate kleine Aufmerksamkeiten sind zu unterscheiden; Umfang und Wert der Reisen überschreiten die Sozialadäquanz. • Strafzumessung und Sanktionen: Abwägung von Tat- und Tätermerkmalen (nicht vorbestraft, lange Verfahrensdauer, etablierte Branche vs. erheblicher Vorteil, hohes Gefährdungspotential für Amtsintegrität) führte zu Geldstrafen, kumulativ gebildeten Gesamtgeldstrafen und Verfall des auf die Reisen entfallenden Wertersatzes. Das Amtsgericht Gummersbach verurteilte mehrere Beteiligte: Angeklagter A (Beigeordneter/Aufsichtsratsvorsitzender) wegen Vorteilsannahme in vier Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Untreue; Gesamtgeldstrafe 200 Tagessätze zu je 180 EUR; Verfall von Vorteilen in Höhe von 15.692,67 EUR. Angeklagter B (Geschäftsführer) wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme in sechs Fällen, davon zwei tateinheitlich mit Untreue; Gesamtgeldstrafe 160 Tagessätze zu je 150 EUR; Verfall 13.001,57 EUR. Angeklagter D (Aufsichtsratsvorsitzender) wegen Vorteilsannahme in drei Fällen; Gesamtgeldstrafe 160 Tagessätze zu je 150 EUR; Verfall 11.659,82 EUR. Angeklagter E (Geschäftsführer) wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme in sechs Fällen, davon zwei tateinheitlich mit Untreue; Gesamtgeldstrafe 90 Tagessätze zu je 100 EUR; Verfall 18.436,98 EUR. Die Verurteilungen beruhen auf der Feststellung, dass die von Ferngaslieferanten finanzierten Reisen wirtschaftliche Vorteile waren, die in Verbindung mit den dienstlichen Funktionen der Empfänger standen, dass organisatorische Mittlerhandlungen Beihilfe leisteten und dass Teile der Reisekosten von Gesellschaftsvermögen pflichtwidrig getragen wurden. Die Strafen und der Verfall berücksichtigen Täter- und Tatmerkmale, die Branche und zum Teil reuige bzw. einsichtige Einlassungen; weitergehende Rechtfertigungsgründe oder wirksame Genehmigungen lagen nicht vor.