Urteil
10 C 4/09
AG GUMMERSBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Haftung eines Grundstückseigentümers wegen Sturzverletzung gilt, dass er nur für jene Gefahren dazustehen muss, die der ortsunkundige oder sorglos handelnde Dritte bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen konnte.
• Teilweise Beleuchtung eines Zugangswegs kann ausreichend sein; nicht jeder alternative, unbeleuchtete Weg ist vom Grundstückseigentümer zu sichern.
• Überwiegt das Mitverschulden des Geschädigten derart, dass ihm ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt, schließt dies die Haftung des Grundstückseigentümers aus (§ 254 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Grundstückseigentümers bei überwiegendem Mitverschulden des Besuchers • Zur Haftung eines Grundstückseigentümers wegen Sturzverletzung gilt, dass er nur für jene Gefahren dazustehen muss, die der ortsunkundige oder sorglos handelnde Dritte bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen konnte. • Teilweise Beleuchtung eines Zugangswegs kann ausreichend sein; nicht jeder alternative, unbeleuchtete Weg ist vom Grundstückseigentümer zu sichern. • Überwiegt das Mitverschulden des Geschädigten derart, dass ihm ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt, schließt dies die Haftung des Grundstückseigentümers aus (§ 254 BGB). Die Beklagte ist Eigentümerin eines Gewerbeobjekts mit Rampe und einer beleuchteten, überdachten Zuwegung sowie einer Stahltreppe. Vor dem Objekt liegt ein Parkplatz mit einem Müllcontainer in einer Vertiefung nahe dem Rampenende; der Bereich am Rampenende war unbeleuchtet. Die Klägerin, Besucherin eines Tanzstudios im Objekt, parkte ihr Auto und ging kurz nach 21:30 Uhr über die Rampe zum Fahrzeug. In Dunkelheit verließ sie nach eigenen Angaben die Rampe etwas zu früh hinter dem Container, stürzte in die Vertiefung und zog sich Verletzungen zu. Die Klägerin macht Verletzungen der Verkehrssicherungspflichten geltend und verlangt Schmerzensgeld und Kostenerstattung; die Beklagte bestreitet eine Pflichtverletzung und rügt eigenes Mitverschulden der Klägerin. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Tatbestand: Die vorhandene Sicherung bestand aus einer beleuchteten Eingangstür mit Leuchtstoffröhre und einem Stahltreppenaufgang; nicht der gesamte Bereich war ausgeleuchtet, die Klägerin war ortskundig und kannte die Örtlichkeit. • Anwendungsregel: Wer eine Gefahrenlage schafft, muss zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen; der Geschädigte ist jedoch nur gegen solche Gefahren zu schützen, die er bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen konnte (§ 823 I BGB, allgemeiner Verkehrssicherungspflichtgrundsatz). • Beurteilung der Sicherung: Die eingerichtete und erkennbare beleuchtete Zuwegung war für Besucher geeignet; der Eigentümer ist nicht verpflichtet, jeden möglichen Bequemlichkeitsweg oder das gesamte Grundstück lückenlos auszuleuchten. • Kenntnis und Ortskunde: Die Klägerin war ortskundig und kannte sowohl die Rampe als auch die vorhandene Vertiefung mit Müllcontainer; das Risiko eines Sturzes war für sie vorhersehbar und vermeidbar. • Mitverschulden (§ 254 BGB): Die Klägerin wählte bewusst den kürzeren, beleuchtungsarmen Weg über die Rampe, verhielt sich trotz Dunkelheit nicht mit der gebotenen Vorsicht und verließ die Rampe vor Erreichen des Parkflächenniveaus; dieses schwerwiegende Verschulden führt zum vollständigen Haftungsausschluss der Beklagten. • Weitere Rechtsgründe: Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt nicht zum Tragen, weil Kunden bei gewerblicher Miete regelmäßig nicht in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen sind. • Folgerung: Selbst wenn eine Pflichtverletzung denkbar wäre, überwiegt das grobe Mitverschulden der Klägerin so stark, dass ein Schadenersatzanspruch ausscheidet. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 253 II BGB. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte die ihr obliegenden, zumutbaren Sicherungsmaßnahmen durch Bereitstellung eines erkennbaren, beleuchteten Zugangsweges erfüllt hatte und nicht verpflichtet war, jeden alternativen Zugang lückenlos zu sichern. Die Klägerin war ortskundig, handelte in Dunkelheit bewusst auf dem kürzeren, unzureichend beleuchteten Weg und verhielt sich entgegen der gebotenen Vorsicht; ihr Mitverschulden nach § 254 BGB ist derart überwiegend, dass es einen vollständigen Haftungsausschluss der Beklagten bewirkt. Wegen dieser überwiegenden Eigenverantwortung der Klägerin sind deren Ansprüche unbegründet; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.