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Beschluss

44 Lw 17/08

Amtsgericht Gummersbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGM1:2010:0521.44LW17.08.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller jeweils 56.013,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 24.763,00 € seit dem 20.02.2008 und aus weiteren je 31.250,99 € seit dem 17.11.2008 zu zahlen.

Die weitergehenden Anträge werden zurück gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller jeweils 56.013,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 24.763,00 € seit dem 20.02.2008 und aus weiteren je 31.250,99 € seit dem 17.11.2008 zu zahlen. Die weitergehenden Anträge werden zurück gewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Die Beteiligten bildeten eine Erbengemeinschaft nach dem Tode ihrer am 04.08.1987 verstorbenen Mutter, Frau T geborene W. Zum Nachlass gehörte auch ein landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs-)Betrieb, der aber kein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Das Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden hatte die postalische Anschrift „F in C“. Die Eigentumsfläche betrug insgesamt 15,5312 Hektar. Davon waren 13,7721 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche. Die Gebäude- und Hofraumfläche betrug 0,5091 Hektar. Hinzu kam noch etwas Wald in der Größenordnung von 1,25 Hektar. Hinsichtlich dieses landwirtschaftlichen Besitzes gab es unter dem Aktenzeichen 13 Lw 4/91 ein Zuweisungsverfahren nach § 13 Grundstücksverkehrsgesetz. Der Betrieb ist damals aufgrund eines am 02.08.1991 abgeschlossenen Vergleiches mit Beschluss vom 07.03.1994 dem jetzigen Antragsgegner zugewiesen worden. Gemäß der im Vorprozess eingeholten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 12.03.1991 betrieb der Antragsgegner die landwirtschaftliche Produktion im Nebenerwerb. Den überwiegenden Teil seiner Einkünfte erzielt der Antragsgegner aus seinem Gewerbe - der Herstellung von Massagebänken -, welches er in einem der Wirtschaftsgebäude betrieb. Infolge der Zuweisung des landwirtschaftlichen Besitzes an den Antragsgegner stand den jetzigen Antragstellern als weichenden Miterben nach § 16 Grundstücksverkehrsgesetz eine Abfindung nach Maßgabe des Ertragswertes zu. Diesen Ertragswert hat der Sachverständige Dr. P in seinem Gutachten vom 07.08.1992 auf 285.000,00 DM errechnet. Dem entsprechend hat das Landwirtschaftsgericht in dem bereits genannten Beschluss vom 07.03.1994 den jetzigen Antragstellern eine Abfindung von je 71.250,00 DM (285.000,00 DM: 4) zugesprochen. Im Jahre 1997 hat der Antragsgegner den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben und die Flächen verpachtet. Mit Urkunde des Notars Y in B vom 30.06.2006 hat der Antragsgegner sodann den größten Teil der Betriebsfläche, insgesamt 13,9082 Hektar, an die Herren D. und H. Z verkauft. Der Kaufpreis betrug 236.439,40 Euro. Die Gebäude mit einer verbliebenen Fläche von 0,7767 Hektar sowie weiteres hofnahes Grünland mit einer Fläche von 0,8463 Hektar hat der Antragsgegner in seinem Eigentum behalten. Die Flächen sind inzwischen parzelliert. Ob es sich hierbei um Bauerwartungsland handelt (so noch die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 07.11.2008) oder inzwischen um Bauland, ist unklar. Jedenfalls verlangen die Antragsteller nunmehr eine Nachabfindung nach § 17 Grundstücksverkehrsgesetz. Der Antragsgegner habe binnen 15 Jahren nach dem Erwerb aus dem Betrieb durch Veräußerung und auf anderen Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne bezogen. Daher habe er sie, die Antragsteller, so zu stellen, wie wenn die zugewiesenen Flächen bereits im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft worden wären und der Kaufpreis entsprechend ihren Erbanteilen verteilt worden wären. Zu der Frage, welchen fiktiven Kaufpreis die ab verkauften Flächen im März 1994 (bei der gerichtlichen Zuweisung) gehabt hätten, haben die Antragsteller ein Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen T vom 22.10.2008 beigebracht. Nach dessen Gutachten wären die abverkauften Flächen im März 1994 297.682,00 Euro wert gewesen. Die Antragsteller bemessen die Höhe ihres Nachabfindungsanspruches aber nicht nur nach den tatsächlich verkauften landwirtschaftlichen Flächen von ca. 13,9 Hektar. Vielmehr beziehen sie auch die bebauten Grundstücke und auch die parzellierten restlichen Grünlandflächen mit ein, welche noch im Eigentum des Antragsgegners geblieben sind. Sie meinen, dass auch insoweit der Antragsgegner bereits heute einen betriebsfremden Gewinn gezogen habe, als sein Vermögen durch die Parzellierung und Ausweisung als Bauland oder Bauerwartungsland gestiegen sei. Die im Eigentum des Antragsgegners verbliebene Hofstelle, Gebäude wie restliche Hof- und Gebäudefläche sowie das hofnahe Grünland seien in ihrer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung auf Dauer ausgeschlossen. Der Antragsgegner schiebe den Verkauf auch dieser restlichen Flächen lediglich auf, um zu gegebener Zeit den Gewinn abfindungsfrei für sich allein behalten zu können. Aus Billigkeitsgründen müssten daher auch diese Flächen mit einbezogen werden. Die Antragsteller haben den Antrag gestellt, 1. Den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragsteller je € 118.505,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz von je € 24.763,00 seit dem 16.09.2006 und weiteren € 93.742,70 seit Zustellung dieser Antragserweiterung ( Anm. des Gerichts: = 17.11.2008/Blatt 114 der Gerichtsakte) zu zahlen. 2. Hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner im Falle der Veräußerung der nachstehenden Gebäude- und Freiflächen verpflichtet ist, an die Antragsteller eine Abfindung gemäß § 17 GrdstVG zu zahlen: Amtsgericht Gummersbach, Grundbuch von Engelskirchen, Gemarkung Blatt ####, #### - Flur X Flurstück X - Flur X Flurstück X - Flur X Flurstück X - Flur X Flurstück X - Flur X Flurstück X - Flur X Flurstück X. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, dass ein Abfindungsanspruch tatbestandsmäßig nicht gegeben sei, er auf jeden Fall aber unbillig sei und im übrigen auch Verjährung eingetreten sei, weil für den Beginn der fünfjährigen Verjährung des § 17 Absatz 2 Grundstücksverkehrsgesetz auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe im Jahre 1997 abgestellt werden müsse. „Erhebliche“ Gewinne oder überhaupt Gewinne, habe er tatsächlich nicht gezogen, weil er den Verkaufserlös zur Abdeckung hoher Verluste habe verwenden müssen, welche im gewerblichen Bereich entstanden seien. Er habe nach dem Tode des Vaters 1965 praktisch die Führung des Hofes übernommen und habe hart gearbeitet, um den Hof für die Familie zu erhalten, ohne eine Gegenleistung zu bekommen. Die Antragsteller hätten sich niemals um den Hof gekümmert. Er sei mehrfach schwer erkrankt. Im Jahre 2002 habe er eine starke Hirnblutung mit drei Aneurysmen erlitten, im Juli 2005 einen schweren Unfall mit drei Wirbelbrüchen. Er sei heute zu 100 % erwerbsunfähig. Der Nachabfindungsanspruch der Antragsteller ist teilweise begründet. Wenn der Erwerber, dem - wie hier - nach § 13 Grundstücksverkehrsgesetz ein landwirtschaftlicher Betrieb zugewiesen worden ist, binnen 15 Jahren nach dem Erwerb aus dem Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenständen durch Veräußerung oder auf anderen Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne zieht, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbs verweist § 17 Grundstücksverkehrsgesetz auf § 13 Absatz 2 Grundstücksverkehrsgesetz. Hiernach geht das Eigentum an den zugewiesenen Sachen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über. Die gerichtliche Entscheidung war der Gerichtsbeschluss aus dem Vorprozess vom 07.03.1994. Dieser Beschluss ist den beiden damaligen Anwälten jeweils am 15.03.1994 zugestellt worden. Unter Einschluss der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist müsste die Rechtskraft am 29.03.1994 eingetreten sein. Mithin endete der Zeitraum, in welchem betriebsfremde Gewinne einen Abfindungs-Ergänzungsanspruch nach § 17 Grundstücksverkehrsgesetz auslösen konnten, am 29.03.2009. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsgegner den Großteil der landwirtschaftlichen Flächen, etwas über 13,9 Hektar, für 236.439,40 € verkauft. Indem der Antragsgegner diese landwirtschaftlichen Flächen veräußert hat, hat er damit erhebliche Gewinne gezogen, die den Zwecken der Zuweisung fremd gewesen sind. Darauf, ob der Antragsgegner den Erlös für sich auf die Seite legen konnte, ob er eine Weltreise unternommen oder Luxusgegenstände gekauft hat oder ob er den Betrag zur Abdeckung anderweitiger Schulden verwandt hat, kann es nicht ankommen. Die im Gewerbe entstandenen Verbindlichkeiten haben mit dem landwirtschaftlichen Betrieb nichts zu tun. Die Frage, ob der Antragsgegner einen Gewinn erzielt hat, ist vielmehr allein bezogen auf den landwirtschaftlichen Betrieb zu beurteilen. Dass er die Flächen verkauft hat, war dem Zweck der Zuteilung, nämlich den Betrieb in der Familie zu erhalten, fremd. Nun bemisst sich die Höhe des Nachabfindungsanspruches nicht nach dem tatsächlich erzielten Veräußerungserlös, sondern - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - danach, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Den objektiven Verkehrswert, welcher im Jahre 1994 bei der Zuweisung am Markt für die ab verkauften Flächen erzielbar gewesen wäre, hat der Sachverständige T mit 297.682,00 Euro angegeben. Dieses Gutachten ist letztlich auch unbeanstandet geblieben. Das Landwirtschaftsgericht hatte ursprünglich bezweifelt, dass die Preise landwirtschaftlicher Grundstücke im hiesigen Raum tatsächlich seit dem Jahre 1994 gefallen sind; so, wie sich dies implizit aus dem Gutachten T ergab. Diese Zweifel sind durch die Bodenrichtwertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Oberbergischen Kreis vom 26.11.2008 (Blatt 130 Gerichtsakte) jedoch ausgeräumt. Tatsächlich sind die landwirtschaftlichen Bodenwerte seit dem Jahre 2000 gefallen, nachdem sie bis dahin über Jahre hinweg gleich geblieben waren. Der Rückgang ist nach der Auskunft mit der Aufgabe von landwirtschaftlichen Betrieben zu erklären und des damit erhöhten Angebotes an landwirtschaftlichen Flächen. Eine gewisse Abfindung, und zwar eine Abfindung nach § 16 Grundstücksverkehrsgesetz, haben die Antragsteller aber bereits erhalten, durch den Beschluss im Vorprozess vom 07.03.1994. In der Abfindungssumme von je 71.250,00 DM entsprechend 36.429,55 Euro, waren anteilig auch die jetzt ab verkauften Flächen enthalten. Um den Anteil an dem Ertragswert von 285.000,00 DM zu bestimmen, welcher auf die verkauften Flächen entfiel, hat das Gericht ein ergänzendes Gutachten durch den Sachverständigen Dr. P eingeholt. In seinem Gutachten vom 22.12.2009 ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass der auf die Flächen von gut 13,9 Hektar entfallende anteilige Ertragswert 144.000,00 DM betrug. Das ist etwa die Hälfte des gesamten Ertragswertes von 285.000,00 DM einschließlich der Gebäude und der im Besitz des Antragsgegners verbliebenen Bauparzellen und entspricht, umgerechnet in heutiger Währung, 73.626,03 Euro. Von dem damaligen Verkehrswert von 297.682,00 Euro entsprechend dem Gutachten T ist dieser durch die Abfindung nach § 16 Grundstücksverkehrsgesetz bereits verbrauchte Anteil von 73.626,03 Euro abzuziehen. Die Differenz beträgt 224.055,97 Euro. Hiervon ¼ entsprechend den Erbanteilen sind 56.013,99 Euro. Das heißt, jeder der Antragsteller hat noch einen Nachabfindungsanspruch von 56.013,99 Euro. Normalerweise - dies war die Erfahrung der vergangenen Jahrzehnte - unterliegt der Grund und Boden, in eingeschränktem Maße auch der landwirtschaftlich genutzte Boden, einer Wert steigerung. Nach der gesetzlichen Regelung, welche teilweise als unbillig empfunden wurde, verblieb diese Wertsteigerung beim Erwerber, weil die Abfindungsergänzung nach § 17 Grundstücksverkehrsgesetz rückwirkend für den Zeitpunkt des Erwerbs berechnet wird. Hier ist es umgekehrt. Hier sind die Grundstückspreise nicht gestiegen, sondern gefallen. Dies für sich allein kann aber kein Grund für eine Unbilligkeit sein. Wenn der Erwerber die zuweisungsfremden Gewinne nicht gezogen hätte, wäre alles beim Alten geblieben. Und wenn die Zuweisung nicht erfolgt wäre, dann hätten die weichenden Miterben zum damaligen Zeitpunkt ihren gerechten Anteil am Erbe erhalten. Dem Anliegen der Antragsteller, auch die im Eigentum des Antragsgegners verbliebenen Gebäude- und Grünflächen zusätzlich noch in den Abfindungsanspruch einzubeziehen, ist das Gericht nicht gefolgt. Hierzu sieht es angesichts der klaren gesetzlichen Regelung keine Grundlage. Nach § 17 Grundstücksverkehrsgesetz lösen Gewinne nur dann eine Nachabfindung aus, wenn sie binnen 15 Jahren nach dem Erwerb gezogen worden sind. Die Frist ist klar. Wenn ein Gewinn innerhalb der Frist gezogen wird, ist das dem Erwerber schädlich. Danach ist die Haltefrist vorbei. Pikalo-Bendel schreiben hierzu in ihrem beim Amtsgericht vorhandenen Kommentar zum Grundstücksverkehrsgesetz aus dem Jahre 1963 auf Seite 873: „Den durch die Zuweisung verdrängten Miterben soll mit § 17 Grundstücksverkehrsgesetz eine Möglichkeit gegeben werden, sich einen Anteil an denjenigen Gewinnen zu verschaffen, die der Zuweisungserwerber aus der zweckfremden Verwertung des Familienguts zieht, um auf diese Weise einen Ausgleich für die bei der Zuweisung gebrachten Opfer zu erreichen. Dieser Aufgabe wird § 17 indes nur unvollkommen gerecht… Auch ist die 15-Jahres-Frist zu kurz, um in allen Fällen ein erträgliches Ergebnis zu gewährleisten…“ Und auf Seite 937: „Ein Umgehungsgeschäft ist im hier interessierenden Sinne ein Rechtsgeschäft, mit dem der Zuweisungserwerber … den in § 17 Grundstücksverkehrsgesetz vorgesehenen Rechtsnachteilen auszuweichen versucht, obwohl er denjenigen Zweck erreicht, an den das Gesetz an sich die Rechtsnachteile knüpfen wollte… Dagegen ist es keine Umgehung, wenn der Zuweisungserwerber die Verwertung nur anbahnt und vorbereitet, um sie erst nach dem Ablauf der 15-Jahres-Frist vorzunehmen…“ Auch hieraus ist ersichtlich, dass es nicht entschädigungspflichtig ist, wenn Grundstücke innerhalb der 15-Jahres-Frist als Bauland parzelliert werden, sie aber erst danach verkauft werden. Soweit die Antragsteller meinen, dass bereits die bloße Tatsache, dass Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude und die restlichen Flächen nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden und die Flächen von der Gemeinde Engelskirchen als Bauland ausgewiesen worden sind (worauf der Antragsgegner keinen Einfluss hatte), einen Anspruch auf Ergänzungsabfindung verschafft, findet das im Gesetz keine Stütze. Ob der Antragsgegner die restlichen Flächen überhaupt verkaufen wird, ist noch keineswegs sicher. Nach eigener Erklärung möchte er dies nur im Notfall. Vielleicht wird er durch den Ergänzungsabfindungs-Anspruch der Antragsteller aus dem vorliegenden Beschluss dazu gezwungen. „Gezogen“ hat er den Gewinn bisher jedenfalls nicht. Es mag sein, dass der Antragsgegner durch die Bauleitplanung der Gemeinde Engelskirchen auf dem Papier etwas reicher geworden ist. Er hat diesen Gewinn aber bisher nicht realisiert. Es ist ähnlich wie bei Aktien: Wenn die Kurse steigen, kann man sich reicher fühlen, aber solange die Kurssteigerung nicht durch Verkäufe realisiert wird, bleiben die Gewinne nur auf dem Papier und sind nicht „gezogen“. Auf einer ähnlichen Ebene liegt die Argumentation des Antragsgegners, dass für den Beginn der Verjährung bereits auf das Jahr 1997 abgestellt werden müsse, als er seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben hat und die landwirtschaftlichen Flächen an einen anderen Landwirt verpachtet hat. Dadurch, durch die Verpachtung, hat der Antragsgegner keine erheblichen Gewinne gezogen. Es war auch keine zweckfremde Nutzung und eine Rückkehr zur Eigenbewirtschaftung wäre immer noch möglich gewesen. Zinsen können ab Eintritt der Fälligkeit verlangt werden, in der Regel ab Verlangen (Pikalo-Bendel, Seite 916). Das erste aktenkundige Verlangen war das Schreiben des früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, Rechtsanwalt X, vom 20.02.2008 (Blatt 31 der Gerichtsakte). Die Antragserweiterung vom 07.11.2008 ist dem Antragsgegner am 17.11.2008 zugestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Die gerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache werden nach § 30 Absatz 1 LwVG erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam. Wenn ein Beschluss einen vollstreckbaren Inhalt hat, so kann das Gericht ihn nach § 30 Absatz 2 gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, dem Schuldner auf Antrag auf nachlassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Da ein dahin gehender Antrag aber nicht ausdrücklich gestellt worden war und das Landwirtschaftsgericht auch hierüber nicht beraten hat, wurde hiervon abgesehen.