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Urteil

11 C 177/10

AG GUMMERSBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen an ein Mietwagenunternehmen kann nach § 134 BGB unwirksam sein, wenn damit die geschäftsmäßige Durchsetzung von Ansprüchen übernommen wird und damit unzulässige rechtsdienstliche Tätigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfolgen. • Die geschäftsmäßige Besorgung der Rechtsangelegenheit liegt vor, wenn die Abtretung und das Verhalten des Erwerbers darauf schließen lassen, dass diesem die gesamte Schadensregulierung einschließlich der Durchsetzung gegen die Versicherung übertragen wird. • Das außergerichtliche Auffordern der Versicherung zur Zahlung an den Autovermieter ist zulässig; darüber hinausgehende, den Geschädigten ersetzende Tätigkeiten sind nicht mehr als bloße Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG gedeckt. • Die Klage eines Mietwagenunternehmens auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten aufgrund einer solchen unwirksamen Abtretung ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Abtretung an Mietwagenunternehmen wegen unzulässiger rechtsdienstlicher Tätigkeit • Eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen an ein Mietwagenunternehmen kann nach § 134 BGB unwirksam sein, wenn damit die geschäftsmäßige Durchsetzung von Ansprüchen übernommen wird und damit unzulässige rechtsdienstliche Tätigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfolgen. • Die geschäftsmäßige Besorgung der Rechtsangelegenheit liegt vor, wenn die Abtretung und das Verhalten des Erwerbers darauf schließen lassen, dass diesem die gesamte Schadensregulierung einschließlich der Durchsetzung gegen die Versicherung übertragen wird. • Das außergerichtliche Auffordern der Versicherung zur Zahlung an den Autovermieter ist zulässig; darüber hinausgehende, den Geschädigten ersetzende Tätigkeiten sind nicht mehr als bloße Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG gedeckt. • Die Klage eines Mietwagenunternehmens auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten aufgrund einer solchen unwirksamen Abtretung ist unbegründet. Nach einem Verkehrsunfall mietete der geschädigte Zeuge bei der Klägerin einen Ersatzwagen und trat seine Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab. Die Beklagte, als Haftpflichtversichererin, zahlte bereits 894,88 Euro an die Klägerin. Die Klägerin machte weitergehende Mietwagenkosten von insgesamt 1.575,05 Euro geltend und klagte auf Zahlung weiterer 680,35 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte hielt die Mehrkosten für nicht erforderlich und bestritt die Wirksamkeit der geltend gemachten Forderung. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Abtretung wirksam und die geltend gemachten Kosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlich waren sowie ob die Klägerin durch die Abtretung rechtsdienstliche Tätigkeiten im Sinne des RDG übernommen hatte. • Die Klage ist unbegründet, weil die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (insbesondere § 3 RDG) unwirksam ist. • Maßgeblich ist, ob durch die Abtretung und das tatsächliche Verhalten nicht nur Sicherungsinteressen, sondern eine geschäftsmäßige Durchsetzung des Anspruchs übernommen wurde. Hier ergibt sowohl der Wortlaut der Abtretung als auch das Verhalten der Klägerin, insbesondere das vorgerichtliche Schreiben, dass eine umfassende Abwicklung und Rechtsverfolgung durch die Klägerin vorgenommen wurde. • Die Klägerin beschränkte sich nicht auf die bloße Aufforderung der Versicherung zur Zahlung an den Abtretungsempfänger, sondern trat als Regulierer auf und nahm dem Geschädigten die Durchsetzung vollständig ab, sodass eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vorliegt. • Ein praktisches Bedürfnis an Mitwirkung des Mietwagenunternehmens rechtfertigt dies nicht; die dem Autovermieter zulässige Tätigkeit endet bei der außergerichtlichen Aufforderung zur Zahlung. Eine Einordnung als bloße Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG kommt nicht in Betracht, weil die tatsächliche Übernahme der Schadensregulierung die Grenze zur unzulässigen Tätigkeit überschreitet. • Mangels wirksamer Abtretung bestehen die dem abgetretenen Anspruch zugrunde liegenden Ersatzansprüche nicht gegenüber der Beklagten zugunsten der Klägerin; daher ist der Zahlungsanspruch über den bereits gezahlten Betrag hinaus nicht gegeben. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin wegen Verstoßes gegen das RDG gemäß § 134 BGB unwirksam ist; die Klägerin hat die Schadensregulierung in unzulässiger Weise geschäftsmäßig übernommen und damit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung erbracht. Daher kann sie die geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten nicht gegenüber der Beklagten durchsetzen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.