068 K 161/08
Amtsgericht Gummersbach, Entscheidung vom
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In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des nachstehend näher bezeichneten Grundbesitzes
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von T Blatt ###
Gemarkung T, Flur X, Flurstück X,
Gebäude- und Freifläche, A-Gasse, groß 977 m²
Eigentümer: B und C
blieb im Versteigerungstermin Meistbietender D, geb. 29.04.1967,
dieser hat seine Rechte aus dem Meistgebot zu ½ Anteil abgetreten an seine EhefrauD1 geb. U, geb. 11.03.1966.Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher D, geb. 29.04.1967 und Gerlinde D1 geb. U, geb. 11.03.1966,
Z-Straße, ####1 X - zu je ½ Anteil - für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
EUR 65.000,00 (i.B.fünfundsechzigtausend Euro)
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen beiden Erstehern als Gesamtschuldner zur Last.
4. Der Zuschlag wurde auf das Gebot gem. § 9 Abs. II EGZVG erteilt. Dass heißt: selbst wenn es sich bei dem Wohnrecht Abt. II Nr. 3 um ein verdecktes Altenteil handeln sollte, bleibt diese auch außerhalb des Geringsten Gebotes n i c h t bestehen. Gebote auf das Ausgebot 1 wurden nicht abgegeben.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.