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Urteil

19 C 14/11

Amtsgericht Gummersbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGGM1:2011:0518.19C14.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand : 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 22.12.2010 in X ereignete. Die volle Haftung ist dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht streitig, die Parteien streiten lediglich über die Höhe der von der Beklagten zu ersetzenden Mietwagenkosten. 3 Der Geschädigte des Verkehrsunfalls F. X. mietete bei der Klägerin für die Zeit vom 23.12.2010 bis zum 30.12.2010 für seinen beschädigten PKW VW Passat Variant Diesel, Leistung: 103 kw, 1968 ccm Hubraum, Baujahr 3.2007 ein Ersatzfahrzeug, für welches ihm mit Rechnung vom 31.12.2010 von der Klägerin ein Betrag in Höhe von 1.166,68 EUR in Rechnung gestellt wurde. Von diesem Betrag steht nach Teilzahlung der Beklagten ein Restbetrag in Höhe von 636,96 EUR zur Zahlung offen. Der Geschädigte unterzeichnete unter dem 23.12.2010 folgendes Schreiben: 4 (...) 5 Abtretung und Zahlungsanweisung 6 Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und der/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadenereignis erfüllungshalber an die Autovermietung ab: 7 (....) 8 Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage, ebenso wie in mindestens 30 weiteren Verfahren gegen Haftpflichtversicherer in vergleichbaren Fällen, restliche Mietwagenkosten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers, der Beklagten, geltend. Ansprüche gegenüber dem Geschädigten, dem Kunden der Klägerin und Mieter des Ersatzfahrzeugs, wurden bislang nicht geltend gemacht. 9 Die Klägerin meint, die mit dem Geschädigten getroffene Abtretungsvereinbarung sei wirksam und verstoße nicht gegen § 5 RDG. Es entspräche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wonach die Auseinandersetzung über die Berechtigung des Tarifs der Klägerin der Höhe nach zwischen denjenigen geführt werden solle, die es letztlich auch betreffe, nämlich zwischen dem Autovermieter und der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Kunden. 10 Sie meint, der Tarif sei vollständig ersatzfähig, auch für die Zusatzkosten, wobei sie ansetzt eine Wochenpauschale von 644,00 EUR, einen Einzeltag von 105,00 EUR, eine Vollkasko-Wochenpauschale von 168,00 EUR, einen Vollkaskobetrag für den Einzeltag von 24,00 EUR, Kosten für 8 Tage Zusatzfahrer zu je 12,00 EUR, Kosten für 8 Tage Winterreifen zu je 10,00 EUR sowie Kosten für Zustellung und Abholung von jeweils 25,00 EUR. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an sie 636,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (02.03.2011) zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie meint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliege. Die Klägerin habe es (unzulässigerweise) übernommen, vermeintliche Ansprüche ihrer Kunden durchzusetzen. Der Klägerin gehe es darum, eine für die Autovermieter günstige Rechtsprechung herbei zu führen. 16 Sie meint weiter, hinsichtlich des den ausgeglichenen Betrag von 530,- EUR überschießenden Teilbetrags fehle es an der "Erforderlichkeit" im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Sie behauptet dazu, der Geschädigte habe problemlos ein Fahrzeug zu einem Preis von unter 300,- EUR anmieten können. Sie behauptet, der Geschädigte sei nicht auf eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs angewiesen gewesen. Sie ist der Ansicht, Zustell- und Abholkosten könnten daher nicht berücksichtig werden, ebenso wenig ein Zuschlag für Winterreifen. 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe : 19 Die Klage ist nicht begründet. 20 Der Klägerin fehlt es an der erforderlichen Aktivlegitimation. Die Abtretung des Schadensersatzanspruchs aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis in Höhe der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten ist wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig, § 134 BGB. 21 Nach dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. 22 Die Klägerin wurde in keiner eigenen, sondern einer konkreten fremden Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1, 1. Halbsatz RDG tätig. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz (BGH NJW 2006, S. 1726, 1726 f.) ausgeführt, dass eine Prüfung erforderlich ist, ob der Zessionar eine eigene Angelegenheit oder eine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden übernimmt. Danach liegt eine Besorgung fremder Angelegenheiten vor, wenn nach der. Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen werde den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Die Abgrenzung ist auch auf die Rechtslage nach dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen RDG anwendbar, da das Merkmal „fremde Angelegenheit" keine Änderung erfahren hat (zu vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2010, Aktenzeichen 44 C 198/10, LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010 - 5 S 208/09 -; AG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2008 - 32 C 357/08 ). Die Klägerin hat sich formularmäßig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten, ihres Kunden, hinsichtlich der Mietwagenkosten bereits zu Mietbeginn erfüllungshalber abtreten lassen und diesen nach Mietende gegenüber der Beklagten geltend gemacht, ohne zuvor versucht zu haben, von dem Mieter die Mietwagenkosten zu erlangen. Der Mieter des Ersatzfahrzeugs wurde nicht in Anspruch genommen. 23 Hinsichtlich der Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bedurfte es einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalles i.S.d. § 2 Abs. 1, 2. Halbsatz RDG. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte in, § 2 Abs. 1 RDG-E noch eine „besondere rechtliche Prüfung" erforderlich sein, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgeht. Der Wortlaut des Regierungsentwurfes wurde auf Initiative des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in der Endfassung („rechtliche Prüfung des Einzelfalls") geändert. Damit wurde klargestellt, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung keine zu hohen Maßstäbe angesetzt werden sollen. 24 Im vorliegenden Fall ist die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zwischen den Parteien streitig, wobei hierzu zahlreiche Entscheidungen der Untergerichte sowie des Bundesgerichtshof ergangen sind. Ob und in welcher Höhe Mietwagenkosten ersatzfähig sind, kann nicht ohne rechtliche Prüfung beantwortet werden. Bei der konkret zur Entscheidung stehenden Rechtsdienstleistung der Klägerin handelt es sich dabei nicht um eine erlaubte Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehört. Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine spezifisch rechtliche Leistung handelt (vgl. hierzu - sowie zu den weiteren vorgenannten Aspekten - Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.07.2010, Aktenzeichen 44 C 198/10, sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Urteil vom 05. Januar 2011, Aktenzeichen 5 S 207/10). Die qualifizierte Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung hinsichtlich der im Streit stehenden Erforderlichkeit des zugrunde gelegten Tarifes kann unter Würdigung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände, insbesondere der Komplexität und Schwierigkeit der konkreten Rechtsdienstleistung, nur von einem Rechtskundigen erwartet werden. Der Bundesgerichtshof hat allein seit dem Jahr 2005 ca. 30 höchstrichterliche Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten getroffen (vgl. AG Stuttgart, a. a. O.). Eine qualifizierte Rechtsdienstleistung im Interesse der Rechtsuchenden kann daher von einem Mietwagenunternehmen als bloße Nebenleistung unter Würdigung des Berufs- und Tätigkeitsbildes nach der Verkehrsanschauung nicht erwartet werden (Amtsgericht Stuttgart, a. a. O., LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010 - 5 S 208/09 -; AG Ludwigsburg, Urteil vom 02.10.2009 - 10 C 1527/09). Die als geschäftsmäßige Rechtsdienstleistung anzusehende Tätigkeit der Klägerin, die in der Beurteilung und Durchsetzung von Mietwagen - Ersatzansprüchen besteht, stellt nach Inhalt und Umfang keine Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens dar, dies schon deswegen nicht, weil die Beurteilung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche eine wesentlich höhere Qualifikation als die Vermietung von Kraftfahrzeugen erfordert (LG Stuttgart, Urteil vom 05.01.2011, Aktenzeichen 5 S 207/10, Rdnr. 47, zit. nach Juris). 25 Es war daher, wie erkannt, zu entscheiden, und die Klage musste der Abweisung unterliegen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28