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Urteil

12 C 78/13

AG GUMMERSBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Unfall wurde durch das Fahrzeug der Beklagten verursacht; deren Fahrer verstieß gegen § 4 Abs. 1 StVO. • Bei einem frischen Schlüsselbeinbruch und übereinstimmenden Arztberichten reicht dies zur Feststellung der Kausalität zwischen Unfall und Verletzung; ein Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich. • Ansprüche auf Heilbehandlung, Schmerzensgeld und Freistellung vorgerichtlicher Kosten stehen der Klägerin zu; Haftung und Ersatzgründe ergeben sich aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 253 BGB.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Auffahrunfall: Schmerzensgeld und Heilbehandlung bei nachgewiesener Schlüsselbeinfraktur • Der Unfall wurde durch das Fahrzeug der Beklagten verursacht; deren Fahrer verstieß gegen § 4 Abs. 1 StVO. • Bei einem frischen Schlüsselbeinbruch und übereinstimmenden Arztberichten reicht dies zur Feststellung der Kausalität zwischen Unfall und Verletzung; ein Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich. • Ansprüche auf Heilbehandlung, Schmerzensgeld und Freistellung vorgerichtlicher Kosten stehen der Klägerin zu; Haftung und Ersatzgründe ergeben sich aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 253 BGB. Die Klägerin war Beifahrerin in einem VW Polo, der am 25.10.2012 in H. von hinten von dem Fahrzeug der Beklagten touchiert wurde, nachdem dessen Fahrer von der Kupplung gerutscht war. Durch den ruckartigen Vorstoß kam es zur Kollision; die Klägerin suchte am Unfalltag medizinische Behandlung und es liegen Röntgenaufnahmen vor. Sie macht Reparaturkosten in Höhe von 2.423,72 € sowie einen Gesundheitsschaden geltend und verlangt mindestens 750 € Schmerzensgeld. Die Klägerin behauptet eine nicht dislozierte Fraktur des rechten Schlüsselbeins und eine Schultergelenksdehnung; ein zuvor geltend gemachtes HWS-Syndrom hat sie zurückgenommen. Die Beklagte bestreitet, dass der Unfallmechanismus solche Verletzungen verursachen könne, bestreitet die Kausalität und beantragt Klageabweisung. Das Gericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. • Haftung und Verursachung: Der Fahrer der Beklagten hat gegen § 4 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er nicht ausreichend Abstand hielt und von der Kupplung rutschte, sodass die Kollision allein durch sein Verschulden verursacht wurde; damit tritt die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück (§§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG). • Direktanspruch gegen Versicherer: Die Klägerin kann ihre Ansprüche unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend machen nach § 115 VVG; Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ergeben sich aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 253 BGB. • Kausalität und Beweisführung: Vorgelegte Arztberichte und Röntgenbild belegen die Schlüsselbeinfraktur; diese Befunde in zeitlicher Nähe zum Unfall genügen zur Feststellung der Verursachung durch das Unfallereignis, sodass die Vernehmung der Ärzte oder ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich sind. • Schmerzensgeldbemessung: Unter Abwägung der Umstände und wegen einer erlittenen Arbeitsunfähigkeit von fünf Wochen erscheint ein Schmerzensgeld von 1.000 € angemessen. • Kosten und Zinsen: Erstattungsfähige Heilbehandlungskosten von 115,76 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 43,32 € sind zu ersetzen; die Beträge sind verzinst (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 02.08.2013). Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,76 € Heilbehandlungskosten sowie ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 € freizustellen; auf alle Beträge sind Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2013 zu zahlen. Das Gericht erkennt die Haftung der Beklagten aufgrund des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 StVO und stellt die Kausalität der Schlüsselbeinfraktur zum Unfall fest; deshalb tritt eine mögliche Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück und die Ersatzansprüche greifen gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 253 BGB. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden.