Beschluss
22 F 28/15
Amtsgericht Gummersbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGM1:2015:0227.22F28.15.00
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Tenor
Auf Antrag des Antragstellers vom 26.01.2015 wird gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 50 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Antragstellers vom 26.01.2015 wird gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 50 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin hat sich mit Vergleich vom 26.11.2014 vor dem Oberlandesgericht Köln - 26 UF 98/14 - verpflichtet, das Kind T., geb. am 00.00.0000 zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts an den Antragsteller bzw. die Großeltern des Kindes herauszugeben.Sie ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Bereits beim ersten Umgangskontakt verweigerte die Antragsgegnerin eine Übernachtung des Kindes bei den Großeltern. Ein Umgangskontakt zwischen dem Kindesvater und dem Kind kam bislang nicht zu Stande, weil die Antragsgegnerin das Kind für die weiteren Umgangskontakte nicht herausgab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift verwiesen. Dem Antrag des Antragstellers war deshalb nach § 89 Abs. 1 FamFG zu entsprechen. Gründe des § 89 Abs. 4 FamFG, aus denen sich ergeben würden, dass die Antragsgegnerin die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, liegen nicht vor. Die Beteiligten haben vor dem Oberlandesgericht Köln am 26.11.2014 eine umfassende, die Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigende Umgangsregelung getroffen. Hierbei ist auch dem Umstand Rechnung getragen worden, dass zunächst eine Anbahnungsphase für einen Umgang des Kindesvaters erforderlich ist. Selbst diese Anbahnungsphase hat die Antragsgegnerin vereitelt. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht erneut Ordnungsmittel verhängen kann, wenn weiterhin gegen die Verpflichtungen aus dem Vergleich verstößt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 FamFG.