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Urteil

15 C 196/15

Amtsgericht Gummersbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGM1:2015:0827.15C196.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 85,27 € aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die dem Geschädigten aus dem Unfallereignis vom 08.08.2014 in F. resultierenden Schäden dem Grunde nach einzustehen hat. Der Geschädigte hat durch Abtretungserklärung vom 13.08.2014 seine Ansprüche gegenüber der Beklagten im Hinblick auf das Sachverständigenhonorar an die Klägerin abgetreten. Die Abtretungserklärung genügt den Anforderungen, die an die Bestimmtheit einer Abtretungserklärung gestellt wird. Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2012, Az: VI ZR 260/10 m.w.N.). An dem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es hingegen, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Die abgetretene Forderung ist im vorliegenden Fall konkret durch Bezugnahme auf die Gutachten-Nr. M0814-VHO vom 15.08.2014 konkret bestimmt. Die Abtretungserklärung bezieht sich auf die durch den Unfall angefallenen Sachverständigenkosten in ihrer Gesamtheit, nicht auf weitere Forderungen, die Gegenstand von Schadensersatzansprüchen sein könnten. Die Klägerin ist daher aufgrund wirksamer Abtretungen aktivlegitimiert. Der Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass in der Abtretungserklärung vorgesehen ist, dass der Geschädigte für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche selbst zu sorgen hat, für den Fall, dass der Sachverständige seine Honoraransprüche gegen den Geschädigten geltend macht. Die Abtretung erfolgt insoweit erfüllungshalber. Die Klägerin kann noch 85,27 € von der Beklagten aus abgetretenem Recht verlangen, da von dem ihr zustehenden Rechnungsbetrag in Höhe von 562,63 € bisher nur 477,36 € bezahlt wurden. Diese Kosten sind sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach erstattungsfähig. Sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung M0814-VHO vom 15.08.2014 der Fall. Der Höhe nach bestimmt sich der Anspruch gemäß § 249 BGB. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag zu zahlen. Maßgebliche Perspektive hierfür ist eine subjektive Schadensbetrachtung. Demnach ist ein Anspruch auf Ausgleich der Kosten, die zur Feststellung der Schadenshöhe entstanden sind, zu ersetzen, soweit sie zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sind (vgl. BGH Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03 mwN). Soweit der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, sind ihm gegenüber weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt (vgl. BGH Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 unter Verweis auf BGH Urt. v. 29.06.2004, VI ZR 211/03). Der Geschädigte darf sich zur Schadensbeseitigung grundsätzlich der Mittel bedienen, die aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheinen, was im Regelfall die Beauftragung eines qualifizierten Gutachters seiner Wahl umfasst (BGH aaO mwN). Die Forderung des Geschädigten darf allerdings nicht über das hinausgehen, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGHZ 162, 161 mwN). Bei der Beurteilung dessen ist auch auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen (ebd.). Ein Geschädigter ist demnach grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes der Sachverständigen verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Ihm verbleibt allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 mwN). Ob sich jenes Risiko realisiert, ist jedoch von den individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten abhängig. Ohne dass sich für den Geschädigten greifbare Anhaltspunkte einer überteuerten Preisgestaltung des von ihm gewählten Gutachters aufdrängen, kann ihm die Preisgestaltung auch nicht entgegengehalten werden, denn dies widerspräche dem Grundsatz, dass eine Preiskontrolle nicht stattfindet. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können einem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm hätte erfolgen müssen (OLG Düsseldorf Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07 mwN). Nach den vorstehenden Grundsätzen haftet die Beklagte auch für den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag. Die seitens der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten sind insgesamt als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Selbst wenn die in Ansatz gebrachten Beträge überhöht sein sollten, nämlich das geltend gemachte Grundhonorar den nach der BVSK im entsprechenden Honorarkorridor vorgesehenen Höchstbetrag übersteigen, sprechen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass dies für den Geschädigten auch ohne weiteres erkennbar war. Für ein Auswahlverschulden oder eine evidente Überhöhung des Sachverständigenhonorars liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass die in Ansatz gebrachten Preise für Fotokosten, Fotodateien, Laser-Farbkopien, Schreibkosten, Fahrtaufwand, und Kommunikationsleistungen aus Perspektive des Geschädigten offenkundig überzogen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Auch sind die geltend gemachten Schreib- und Kopierkosten auch nicht etwa verwirkt, da sie bereits in dem Grundhonorar enthalten sind. Denn auch insoweit ist nicht ersichtlich, warum dies für den Geschädigte hätte evident erkennbar sein sollen. Das bloße Verhältnis von Grundhonorar zu Nebenkosten führt jedenfalls nicht dazu, dass dem Geschädigten durchgreifende Bedenken hätten kommen müssen. Überdies vermag das Gericht nicht mit der erforderlichen Überzeugungskraft zu erkennen, dass die Klägerin die Abtretung bewusst nutzt, um über den abgetretenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus § 7 ff. StVG eine höhere Vergütung zu erhalten, als ihr gegenüber dem Geschädigten aus dem geschlossenen Werkvertrag zustünde, vor allem da vorliegend eine vertragliche Vereinbarung über die Nebenkosten mit dem Geschädigten getroffen wurde, vgl. Anlage 6 (Bl. 61 d.A.). 2. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit, § 291 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Streitwert: 85,27 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gummersbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gummersbach, Moltkestr. 9, 51643 Gummersbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Gummersbach, 27.08.2015 Amtsgericht