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Urteil

140 C 429/04

AG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein freiwillig durchgeführter Rettungseinsatz begründet keinen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB, wenn der Gerettete objektiv nicht in einer Notlage war und kein mutmaßlicher Wille zur Geschäftsführung vorlag. • Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn im Sinne des § 683 S.1 BGB ist objektiv zu beurteilen; auf subjektive Annahmen des Geschäftsführers kommt es nicht an. • § 679 BGB (öffentliches Interesse) greift nur, wenn zur Abwehr konkreter, dringender öffentlicher Gefahren die Verpflichtungserfüllung erforderlich ist; bloße abstrakte Gemeinwohlinteressen genügen nicht. • § 680 BGB vermindert allenfalls die Haftung des Geschäftsführers bei Schadensersatzansprüchen, nicht aber die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 683 BGB. • Eine Genehmigung des Rettungseinsatzes durch Dritte ist dem Betroffenen nur zuzurechnen, wenn eine Vertretungsmacht gemäß § 164 Abs.1 BGB nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Kein Aufwendungsersatz für freiwilligen Rettungseinsatz ohne objektive Notlage • Ein freiwillig durchgeführter Rettungseinsatz begründet keinen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB, wenn der Gerettete objektiv nicht in einer Notlage war und kein mutmaßlicher Wille zur Geschäftsführung vorlag. • Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn im Sinne des § 683 S.1 BGB ist objektiv zu beurteilen; auf subjektive Annahmen des Geschäftsführers kommt es nicht an. • § 679 BGB (öffentliches Interesse) greift nur, wenn zur Abwehr konkreter, dringender öffentlicher Gefahren die Verpflichtungserfüllung erforderlich ist; bloße abstrakte Gemeinwohlinteressen genügen nicht. • § 680 BGB vermindert allenfalls die Haftung des Geschäftsführers bei Schadensersatzansprüchen, nicht aber die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 683 BGB. • Eine Genehmigung des Rettungseinsatzes durch Dritte ist dem Betroffenen nur zuzurechnen, wenn eine Vertretungsmacht gemäß § 164 Abs.1 BGB nachgewiesen ist. Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt einen Wasserrettungsdienst und forderte vom Beklagten Ersatz für einen Rettungseinsatz an der Bevertalsperre. Der Beklagte hatte am 07.06.2003 Alkohol konsumiert und einen eingegipsten Unterarm; ein Bekannter alarmierte daraufhin die Rettungskräfte des Klägers, nachdem der Beklagte kurzzeitig verschwunden war. Die Einsatzkräfte suchten die Talsperre ab und trafen den Beklagten beim Hinausklettern der Böschung an. Der Kläger stellte dem Beklagten eine Rechnung über 2.088,06 EUR für Personal- und Fahrzeugeinsatz sowie weitere vorgerichtliche Kosten und machte diese geltend. Der Beklagte bestritt, Verursacher des Einsatzes oder in einer Notlage gewesen zu sein; er bestritt auch, dass die Maßnahmen erforderlich waren. Das Gericht hat den Zeugen I uneidlich vernommen. • Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB scheitert, weil der Rettungseinsatz keine Geschäftsführung im Sinne eines dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprechenden Handelns war. • Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass der Beklagte objektiv nicht in einer Notlage war; damit fehlte der mutmaßliche Wille des Beklagten (§ 683 S.1 BGB) zur Übernahme der Geschäftsführung. • Ein entgegenstehender Wille des Beklagten ist nicht unbeachtlich nach §§ 683 S.2, 679 BGB, weil die Maßnahme nicht zur Abwehr konkreter, dringender öffentlicher Gefahren erfolgte; das öffentliche Interesse im Sinne des § 679 BGB setzt eine konkrete Gefährdung wichtiger Rechtsgüter voraus. • Die Berufung auf § 680 BGB hilft dem Kläger nicht: § 680 dient der Haftungsbegrenzung bei Schadensersatzansprüchen des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn und ist nicht Tatbestandselement des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 683 BGB. • Kein Anspruch aus § 684 S.2 BGB, weil keine Genehmigung des Einsatzes durch den Beklagten vorliegt; die Erklärungen des Stiefvaters sind dem Beklagten nicht nach § 164 Abs.1 BGB zuzurechnen mangels Nachweises einer Vertretungsvollmacht. • Kein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs.2 i.V.m. § 145 Abs.1 Nr.2 StGB, da der Kläger nicht dargelegt hat, der Beklagte habe absichtlich oder wissentlich einen Unglücksfall vorgetäuscht. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Ersatz der Rettungskosten. Das Gericht stellt fest, dass mangels objektiver Notlage und ohne mutmaßlichen oder genehmigten Willen des Beklagten die Voraussetzungen für Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683, 670 BGB nicht vorliegen. Ebenso scheiden Ansprüche nach § 684 S.2 BGB und aus deliktischer Vorspiegelung eines Unglücksfalls aus. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung abwendbar.