Beschluss
06-2096228-09-N
AG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine eingetragene Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft begründet nicht notwendigerweise eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht selbst Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein.
• Die richtige Rechtsbehelfskategorie gegen eine Entscheidung der Rechtspflegerin ist die Erinnerung; deren Zulässigkeit richtet sich nach § 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 RpflG.
• Für das Mahnverfahren ist nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; bestimmt wird dieser nach § 17 Abs. 1 ZPO durch den Sitz der juristischen Person.
Entscheidungsgründe
Zweigniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann nicht Mahnantragsteller sein • Eine eingetragene Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft begründet nicht notwendigerweise eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht selbst Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein. • Die richtige Rechtsbehelfskategorie gegen eine Entscheidung der Rechtspflegerin ist die Erinnerung; deren Zulässigkeit richtet sich nach § 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 RpflG. • Für das Mahnverfahren ist nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; bestimmt wird dieser nach § 17 Abs. 1 ZPO durch den Sitz der juristischen Person. Die Antragstellerin beantragte den Erlass eines Mahnbescheids und gab sich als selbständige Niederlassung (Ltd) einer in Birmingham ansässigen Muttergesellschaft aus. Das Mahngericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13.10.2006 zurückgewiesen. Die Antragstellerin legte hiergegen sofortige Beschwerde ein, die als Erinnerung auszulegen ist. Die Antragstellerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen; im Gesellschaftsvertrag der Muttergesellschaft ist jedoch nichts ersichtlich, was der Zweigniederlassung eine eigene juristische Persönlichkeit oder einen Nebensitz im Sinne von § 17 Abs. 3 ZPO zuerkennen würde. Die Muttergesellschaft hat ihren Sitz in Wales/England. • Die sofortige Beschwerde ist als Erinnerung nach § 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 RpflG zu behandeln. • Die Erinnerung ist unbegründet, weil die Antragstellerin keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Eine Eintragung im Handelsregister begründet nicht kraft Gesetzes eine selbständige juristische Persönlichkeit. • Aus dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag der Muttergesellschaft ergibt sich nicht, dass die Düsseldorfer Zweigniederlassung als eigenständige juristische Person oder als inländischer Sitz/Nebensitz im Sinne des § 17 ZPO anzusehen wäre. • Daher kann die Zweigniederlassung nicht Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein; als Partei käme allenfalls die Muttergesellschaft in Betracht. • Für den Fall, dass die Muttergesellschaft als Antragstellerin anzusehen wäre, wäre das zuständige Mahngericht nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO dort zu suchen, wo die Muttergesellschaft ihren Sitz hat; da dieser in Wales/England liegt, fehlt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hagen und gegebenenfalls wäre das Amtsgericht Schöneberg zuständig nach § 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Erinnerung der Antragstellerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Antragstellerin kann nicht als Partei des Mahnverfahrens auftreten, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt; eine bloße Handelsregistereintragung in Düsseldorf ändert daran nichts. Soweit die Muttergesellschaft hätte als Antragstellerin gelten können, besteht für das Amtsgericht Hagen keine örtliche Zuständigkeit, da der Sitz der Mutter in Wales/England liegt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, sodass die Antragstellerin die Kosten zu tragen hat.