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Urteil

16 C 71/07

Amtsgericht Hagen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGHA:2007:0518.16C71.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO). 2 Entscheidungsgünde 3 Die Klage ist unbegründet. 4 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 168,89 Euro im Zusammenhang mit der verweigerten Deckungszusage für den Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess AG Osnabrück 2 Ca 377/05. 5 Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, hat eine Obliegenheitsverletzung i.S.d. § 17 Abs. 5 ARB begangen. Die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags als Hauptantrag in der Kündigungsschutzklage war nicht erforderlich und damit eine unnötige Erhöhung der Kosten. 6 Zum einen hätte es ausgereicht, diesen Antrag als sog. uneigentlichen Hilfsantrag zu stellen für den Fall, dass der Kündigungsschutzklage stattgegeben werde. Dieser Antrag ist vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich für zulässig erklärt worden, da damit keine willkürliche Bedingung gesetzt wird, sondern eine rein innerprozessuale. Auch für den Fall, dass der Leistungsantrag auf Weiterbeschäftigung wegen Ablaufs der Zeit, für die Weiterbeschäftigung begehrt wird, nicht mehr möglich wäre, könnte die Feststellung begehrt werden, dass der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verpflichtet gewesen sei. 7 Dieser Antrag hätte die gleiche stärkende Position für den Kläger gehabt und hätte den Streitwert nur dann erhöht, wenn über ihn entschieden worden wäre, was bestenfalls nur in einem Zahntel der Fälle der Fall sein dürfte. 8 Zum anderen hat der Kläger keine Umstände darlegen können, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sei, das Ergebnis der Güteverhandlung abzuwarten und erst dann ggf. den streitwerterhöhenden Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen. Laut den eingereichten Unterlagen zielte die Kündigungsschutzklage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 25.07.2005 aufgelöst worden war und dass es über den 30.09.2007 fortbestehe, wobei wahrscheinlich der 30.09.2005 gemeint war. Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage vom 29.07.2005 wäre unverzüglich ein Gütetermin vor Ablauf der Kündigungsfrist anberaumt worden. Eine besondere Eilbedürftigkeit bestand daher im konkreten Fall nicht. 9 Der Kläger hat auch nicht gemäß § 17 Abs. 6 ARB darlegen können, dass die Obliegenheitsverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. 10 Dem Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, hätte bewusst sein müssen, dass die Stellung eines unbedingten Weiterbeschäftigungsantrags im konkreten Fall nicht erforderlich war und unnötige Kosten auslösen würde. 11 Er kann sich nicht darauf beschränken, auf das Formularhandbuch von Schaub/Neef/Schrader zu verweisen. In diesem Handbuch ist zwar zu "§ 61. Muster im Klageverfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz wegen Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung" unter 2. die "Kündigungsschutzklage mit Weiterbeschäftigungsanspruch" enthalten. Allerdings ist dort auch unter 1. Die "Einfache Kündigungsschutzklage" ohne den zusätzlichen Antrag aufgeführt. Die Auswahl der gebotenen Klage trifft das Buch nicht für den Kläger, sondern der Kläger selbst. 12 Es kann dahinstehen, ob die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers zutreffend ist, die Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte im Bereich des LAG Hamm würden den Weiterbeschäftigungsanspruch bei Kündigungsschutzklage berücksichtigen und der Weiterbeschäftigungsanspruch werde stets von PKH-Bewilligung erfasst. Die Kündigungsschutzklage wurde vor dem Arbeitsgericht Osnabrück erhoben, also im Zuständigkeitsbereich des LAG Niedersachsen. Andere Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte halten die unbedingte Erhebung eines Weiterbeschäftigungsantrags für mutwillig und weisen entsprechende Anträge ab. Maßgeblich ist aber, dass die Entscheidungen über die Abfassung einer Kündigungsschutzklage und über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Einzelfall getroffen werden müssen und dass keine seriösen pauschalen Aussagen dazu getroffen werden können. In diesem konkret zu entscheidenden Einzelfall des Klägers war die Einreichung eines unbedingten Weiterbeschäftigungsantrags nicht geboten und damit mutwillig. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.