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Beschluss

07-5016590-01-N

AG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Limiteds, die ihre tatsächliche Verwaltung in Deutschland haben, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach Art.60 Abs.1 lit.b EuGVVO. • Die Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung richtet sich danach, wo Willensbildung und eigentliche unternehmerische Leitung erfolgen. • Ist der allgemeine Gerichtsstand im Inland gelegen, ist nach §689 Abs.2 Satz1 ZPO das örtlich zuständige Mahngericht zuständig.
Entscheidungsgründe
Allgemeiner Gerichtsstand einer inländisch geführten Limited nach Art.60 Abs.1 lit.b EuGVVO • Bei Limiteds, die ihre tatsächliche Verwaltung in Deutschland haben, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach Art.60 Abs.1 lit.b EuGVVO. • Die Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung richtet sich danach, wo Willensbildung und eigentliche unternehmerische Leitung erfolgen. • Ist der allgemeine Gerichtsstand im Inland gelegen, ist nach §689 Abs.2 Satz1 ZPO das örtlich zuständige Mahngericht zuständig. Die Antragstellerin ist eine nach englischem Recht eingetragene Limited mit Eintragung in Cardiff. Sie betreibt ihre Geschäfte jedoch ausschließlich von X/Deutschland aus, wo sich Betriebsstätte und Verwaltung befinden. Die Antragstellerin beantragte den Erlass eines Mahnbescheids beim hiesigen Gericht. Die Rechtspflegerin wies den Antrag mit Beschluss vom 20.08.2007 zurück. Die Antragstellerin legte hiergegen Erinnerung ein und rügte die Zuständigkeitsverweisung. Das Amtsgericht überprüfte die bisherige Rechtsprechung und beriet über die Auslegung der EuGVVO in Verbindung mit nationalen Vorschriften für das Mahnverfahren. • Die Erinnerung ist nach §11 RpflG i.V.m. §691 Abs.3 ZPO als zulässiger Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Rechtspflegerin statthaft. • Der erkennende Richter hat die bisherige Rechtsprechung des Gerichts aufgegeben und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2007 zugrunde gelegt. • Nach Art.60 Abs.1 lit.b EuGVVO bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person nach dem Sitz der Hauptverwaltung. • Nach Art.48 Abs.1 EG ist die Hauptverwaltung der Ort der Willensbildung und der eigentlichen unternehmerischen Leitung; dies ist bei der Antragstellerin in X gegeben, weil dort Geschäftsführung und unternehmerische Entscheidungen erfolgen. • Folglich hat die Antragstellerin ihren allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland (X) und nicht in England. • Damit ist nach §689 Abs.2 Satz1 ZPO das hiesige Mahngericht für das Mahnverfahren zuständig. • Die Entscheidung über die Rückübertragung an die Rechtspflegerin erfolgt auf Grundlage des §577 Abs.4 ZPO, womit das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an die Rechtspflegerin zurückgegeben wurde. Der Erinnerung der Antragstellerin wird stattgegeben; der Beschluss der Rechtspflegerin vom 20.08.2007 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Limited ihren allgemeinen Gerichtsstand nach Art.60 Abs.1 lit.b EuGVVO aufgrund der in X ausgeübten Verwaltung hat, sodass das hiesige Mahngericht nach §689 Abs.2 Satz1 ZPO zuständig ist. Die Rechtssache wird zur weiteren Bearbeitung an die Rechtspflegerin zurückübertragen. Die Entscheidung erfolgt gerichtskostenfrei.