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Beschluss

08-5555627-05-N

AG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids besteht Vordruckzwang nach § 703c ZPO; bei Rechtsanwälten gilt nach § 690 Abs.3 S.2 ZPO Pflicht zur Einreichung in nur maschinell lesbarer Form. • Der Anhang von Anlagen, die in den zu erlassenden Mahnbescheid einbezogen werden sollen, zerstört die nur maschinell lesbare Form und macht den Antrag unzulässig, weil er die maschinelle Bearbeitung verhindert. • Das maschinelle Mahnverfahren dient einer weitestgehend automatisierten, schnellen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung; Abweichungen von den strengen Formvorgaben sind nicht zulässig und rechtfertigen die Zurückweisung des Antrags. • Ist das Mahnverfahren zur geeigneten Geltendmachung der konkreten Forderung nicht geeignet, steht dem Gläubiger das Klageverfahren offen (vgl. § 204 BGB i.V.m. § 167 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit maschinenlesbarer Mahnanträge bei Beifügung von Anlagen • Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids besteht Vordruckzwang nach § 703c ZPO; bei Rechtsanwälten gilt nach § 690 Abs.3 S.2 ZPO Pflicht zur Einreichung in nur maschinell lesbarer Form. • Der Anhang von Anlagen, die in den zu erlassenden Mahnbescheid einbezogen werden sollen, zerstört die nur maschinell lesbare Form und macht den Antrag unzulässig, weil er die maschinelle Bearbeitung verhindert. • Das maschinelle Mahnverfahren dient einer weitestgehend automatisierten, schnellen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung; Abweichungen von den strengen Formvorgaben sind nicht zulässig und rechtfertigen die Zurückweisung des Antrags. • Ist das Mahnverfahren zur geeigneten Geltendmachung der konkreten Forderung nicht geeignet, steht dem Gläubiger das Klageverfahren offen (vgl. § 204 BGB i.V.m. § 167 ZPO). Ein Rechtsanwalt beantragte maschinell mittels Barcodeverfahren einen Mahnbescheid. Dem Antrag wurden Anlagen beigefügt, auf die zur Bezeichnung des Anspruchs Bezug genommen wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Barcodeantrag grundsätzlich den Anforderungen der nur maschinell lesbaren Form nach § 690 Abs.3 S.2 ZPO genügt. Durch die beigefügten Anlagen sollte deren Inhalt in den Mahnbescheid einfließen. Die Anlagen verhinderten jedoch die maschinelle Weiterverarbeitung, sodass der Antrag nicht mehr ausschließlich in maschinenlesbarer Form vorlag. Das Gericht prüfte, ob dem BGH-Urteil zur Anspruchsbezeichnung eine andere Bewertung entgegenstünde. Es kam zum Ergebnis, dass das Mahnverfahren bei solchen Anlagen nicht geeignet sei. Der Antrag wurde deshalb zurückgewiesen. • Formvorgaben: Nach § 703c ZPO besteht Vordruckzwang; § 690 Abs.3 S.2 ZPO verlangt für Rechtsanwälte 'nur maschinell lesbare' Anträge. • Maschinelle Bearbeitung: Das automatisierte Mahnverfahren setzt einheitliche, maschinenlesbare Formate voraus, damit eine rationelle und kostengünstige Abwicklung möglich ist. • Unzulässigkeit von Anlagen: Anlagen, die im Mahnbescheid berücksichtigt werden sollen, führen zum Verlust der nur maschinell lesbaren Form und machen den Antrag für die maschinelle Verarbeitung unbrauchbar. • Rechtsfolgen: Ein Antrag, der nicht mehr ausschließlich maschinenlesbar ist und von einem Rechtsanwalt gestellt wurde, ist unzulässig und daher gemäß §§ 691 Abs.1 Nr.1, 690 Abs.3 S.1,2 ZPO zurückzuweisen. • Geeignetheit des Verfahrens: Der Antragsteller muss vorab prüfen, ob das formalisierte Mahnverfahren zur Durchsetzung der konkreten Forderung geeignet ist; ist dies nicht der Fall, bleibt das Klageverfahren als Alternative (vgl. § 204 BGB i.V.m. § 167 ZPO). Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, weil der durch Rechtsanwalt gestellte Barcodeantrag durch Beifügung von Anlagen nicht mehr ausschließlich in nur maschinell lesbarer Form vorlag und so die maschinelle Bearbeitung unmöglich machte. Damit war der Antrag unzulässig nach § 690 Abs.3 S.1,2 ZPO und zurückzuweisen. Das Gericht betont, dass der Gläubiger die Beschränkungen des automatisierten Mahnverfahrens beachten muss; ist das Verfahren wegen notwendiger Beifügung von Unterlagen nicht geeignet, bleibt ihm das Klageverfahren mit identischen verjährungsrechtlichen Folgen offen. Konsequenz: Nutzungsvoraussetzung des Mahnverfahrens ist die Einhaltung der strengen Formvorgaben, andernfalls führt dies zur Ablehnung des Antrags.