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Beschluss

129 F 18/11

Amtsgericht Hagen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGHA:2012:0417.129F18.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die am 08.10.2004 vor dem Standesamt I unter der Heiratsregisternummer ####### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund findet nicht statt. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem LBV zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 268,13 Euro mtl. auf das vorhandene Konto ####### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I M AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.313,29 Euro , bezogen auf den 30. 11. 2010, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ###########, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,6768 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2010, übertragen. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL findet nicht statt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1 Grün­de 2 E­he­schei­dung 3 Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. 4 Ver­sor­gungsaus­gleich 5 Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). 6 Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2004 7 Ende der Ehezeit: 30. 11. 2010 8 Ausgleichspflichtige Anrechte 9 In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: 10 Der Antragsteller: 11 Gesetzliche Rentenversicherung 12 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anrechte in der Ehezeit erworben. 13 Beamtenversorgung 14 2. Bei dem LBV hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 536,25 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die ges. Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 268,13 Euro. 15 Privater Altersvorsorgevertrag 16 3. Bei der M AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.926,57 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.313,29 Euro zu bestimmen. 17 Die Antragsgegnerin: 18 Gesetzliche Rentenversicherung 19 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,3535 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,6768 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 17.047,46 Euro. 20 Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 21 5. Bei der VBL hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,79 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,75 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 553,38 Euro. 22 Übersicht: 23 Antragsteller 24 Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 0,00 Euro 25 Ausgleichswert: 0 26 Das LBV, Kapitalwert: 0,00 Euro 27 Ausgleichswert (mtl.): 268,13 Euro 28 Die M AG 29 Ausgleichswert (Kapital): 4.313,29 Euro 30 Antragsgegnerin 31 Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 17.047,46 Euro 32 Ausgleichswert: 2,6768 Entgeltpunkte 33 Die VBL, Kapitalwert: 553,38 Euro 34 Ausgleichswert: 1,75 Versorgungspunkte 35 Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 13.287,55 Euro zu Lasten der Antragsgegnerin zu erfolgen. 36 Ausgleich: 37 Bagatellprüfung: 38 Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL mit einem Kapitalwert von 553,38 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. 39 Die einzelnen Anrechte: 40 Zu 1.: Ein Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht nicht. 41 Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem LBV ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 268,13 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. 42 Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der M AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.313,29 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. 43 Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,6768 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. 44 Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL mit dem Ausgleichswert von 1,75 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich. 45 Der Antrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03.04.2012 war nicht als Folgesachenantrag betreffend den nachehelichen Unterhalt in den Scheidungsverbund einzubeziehen. 46 Nach § 137 Abs. 1 FamFG ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden. Gemäß § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG sind Folgesachen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig zu machen. 47 Der Schriftsatz vom 03.04.2012, per Fax dem Gericht am 04.04.2012 zugegangen, ist nicht innerhalb der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG eingegangen. 48 Das Gericht hat durch Verfügung vom 07.03.2012, die dem Vertreter der Antragsgegnerin am 15.03.2012 zugegangen ist, Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, so dass es dieser auch unter Berücksichtigung einer zu gewährenden Vorbereitungszeit von einer Woche (vgl. BGH XII ZB 447/10, Beschluss vom 21.03.2012) möglich war, rechtzeitig eine Folgesache anhängig zu machen. 49 Kostenentscheidung 50 Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 150 FamFG. 51 Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 13.950,00 Euro. 52 Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 6.975,00 Euro. 53 Rechtsbehelfsbelehrung: 54 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. 55 Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - I4, I3. ######, ####2 I4 schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. 56 Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - I4 eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 57 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. 58 Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht I6, Heßlerstr. 53, ####3 I6 - eingegangen sein. 59 Der Beschluss zu Ziffer 1) und 3) ist rechtskräftig 60 seit dem 21.07.2012 61 Hagen, 18.01.2013 62 I, Justizobersekretärin 63 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 64 Der Beschluss zu Ziffer 2) ist rechtskräftig 65 seit dem 03.11.2012 66 Hagen, 18.01.2013 67 I , Justizobersekretärin 68 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle