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Beschluss

90 Ds 22/15

AG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entsteht die zusätzliche Befriedigungsgebühr nach VV 4141 auch wenn die Akten bei der unteren Instanz verbleiben? Ja; die Anhängigkeit der Berufung beim Berufungsgericht ist keine Tatbestandsvoraussetzung. • Die Rücknahme der Berufung durch den Verteidiger führt zur Erledigung des Verfahrens und damit zur Entstehung der Befriedigungsgebühr, sofern die sonstigen Voraussetzungen der VV 4141 vorliegen. • Der tatsächliche Verbleib der Verfahrensakten beeinflusst die Gebühr nicht; maßgeblich ist, dass durch die Rücknahme die Vorbereitung und Durchführung eines Termins beim höheren Gericht entbehrlich geworden ist.
Entscheidungsgründe
Befriedigungsgebühr nach VV 4141 auch bei Verbleib der Akte in der Vorinstanz • Entsteht die zusätzliche Befriedigungsgebühr nach VV 4141 auch wenn die Akten bei der unteren Instanz verbleiben? Ja; die Anhängigkeit der Berufung beim Berufungsgericht ist keine Tatbestandsvoraussetzung. • Die Rücknahme der Berufung durch den Verteidiger führt zur Erledigung des Verfahrens und damit zur Entstehung der Befriedigungsgebühr, sofern die sonstigen Voraussetzungen der VV 4141 vorliegen. • Der tatsächliche Verbleib der Verfahrensakten beeinflusst die Gebühr nicht; maßgeblich ist, dass durch die Rücknahme die Vorbereitung und Durchführung eines Termins beim höheren Gericht entbehrlich geworden ist. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Hagen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Sein Verteidiger U legte am 22.06.2015 Berufung ein; das begründete Urteil lag am 24.06.2015 in der Geschäftsstelle und sollte ans Landgericht übermittelt werden. Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 zog der Verteidiger die Berufung zurück. Zuvor hatte U die Erstattung einer Befriedigungsgebühr nach VV 4141 beantragt. Das Amtsgericht verwehrte die Gebühr mit der Begründung, die Berufungssache sei beim Landgericht noch nicht anhängig gewesen, weil die Akten sich noch beim Amtsgericht befanden. Dagegen richtete sich die Erinnerung des Verteidigers, die das Gericht zur Entscheidung führte. • Rechtliche Grundlage ist VV Nr. 4141 RVG. Nach VV 4141 Abs. 1 Nr. 3 entsteht die zusätzliche Befriedigungsgebühr, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt. • Für das Entstehen der Gebühr ist nicht erforderlich, dass die Berufung bereits beim Berufungsgericht anhängig ist; der Wortlaut der VV 4141 stellt die Anhängigkeit nicht als Tatbestandsvoraussetzung auf. • Sinn und Zweck der Regelung ist, den Rechtsanwalt für die durch ihn entbehrlich gewordene Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung zu entschädigen und den Verlust einer Terminsgebühr auszugleichen; dies gilt unabhängig vom Verbleib der Akten. • Es kann dem Verteidiger nicht zugemutet werden, den Aktenverbleib zu überwachen; die Akten liegen außerhalb seiner Sphäre und deren Bearbeitungsweg darf nicht darüber entscheiden, ob die Gebühr anfällt. • § 319 StPO oder die tatsächliche Übermittlung der Akte ändern an der Rechtsfolge nichts; auch historische Auslegung und Übernahme früherer Regelungen stärken die weite Auslegung der Gebührenvoraussetzungen. • Die Gebühr entsteht hier, weil die Rücknahme der Berufung das Verfahren erledigt hat und dadurch die Mitwirkung des Verteidigers eine weitere Verfahrensbearbeitung beim Berufungsgericht entbehrlich machte. Die Erinnerung des Rechtsanwalts U war erfolgreich. Das Gericht setzte die Befriedigungsgebühr nach VV 4141 in Höhe von 256,00 Euro zuzüglich 48,64 Euro Umsatzsteuer fest, insgesamt 304,64 Euro. Die Begründung, die Gebühr sei nicht angefallen, weil die Akten noch beim Amtsgericht verblieben, wurde zurückgewiesen. Maßgeblich war, dass die Berufungsrücknahme das Verfahren erledigte und dadurch die Vorbereitung und Durchführung eines Berufungstermins entbehrlich wurde; der tatsächliche Aktenverbleib ist insoweit ohne Einfluss.