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Urteil

16 C 233/15

AG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Lagerhalter kann nach wirksamer Kündigung die Rücknahme des eingelagerten Gutes verlangen (§ 473 Abs.2 HGB). • Nach Beendigung des Lagervertrags steht dem Lagerhalter Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten oder ortsüblichen Lagergeldes zu (§ 354 HGB). • Eine Vereinbarung über das Lagerentgelt kann auch konkludent durch wiederholte Zahlung begründet werden; Wucher ist nicht allein wegen höherer Preise gegenüber anderen Anbietern gegeben. • Die Einrede der Aufrechnung mit von der Einlagerin behaupteten Versicherungsrückforderungen greift nicht, wenn dafür keine Anspruchsgrundlage besteht. • Die Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig und kann die Haftungserleichterungen des Annahmeverzugs nach sich ziehen (§§ 293, 294, 300 BGB; § 256 ZPO).
Entscheidungsgründe
Rücknahme des Lagerguts und Nutzungsentschädigung nach Kündigung des Lagervertrags • Der Lagerhalter kann nach wirksamer Kündigung die Rücknahme des eingelagerten Gutes verlangen (§ 473 Abs.2 HGB). • Nach Beendigung des Lagervertrags steht dem Lagerhalter Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten oder ortsüblichen Lagergeldes zu (§ 354 HGB). • Eine Vereinbarung über das Lagerentgelt kann auch konkludent durch wiederholte Zahlung begründet werden; Wucher ist nicht allein wegen höherer Preise gegenüber anderen Anbietern gegeben. • Die Einrede der Aufrechnung mit von der Einlagerin behaupteten Versicherungsrückforderungen greift nicht, wenn dafür keine Anspruchsgrundlage besteht. • Die Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig und kann die Haftungserleichterungen des Annahmeverzugs nach sich ziehen (§§ 293, 294, 300 BGB; § 256 ZPO). Die Klägerin betreibt ein Lager und nahm im Herbst 2010 für die Beklagte verschiedenes Gut auf 6 cbm ein; vereinbart war ein Entgelt von 10,00 € netto je cbm (60 € monatlich) plus Versicherung. Die Beklagte zahlte bis Oktober 2011 regelmäßig, danach nur noch teilweise bzw. gar nicht. Die Klägerin kündigte den unbefristeten Lagervertrag mit Schreiben vom 08.07.2013 und forderte die Beklagte zur Abholung bis Ende August 2013 auf. Nachdem die Beklagte das Gut nicht zurücknahm, verlangte die Klägerin Nutzungsentschädigung für die Monate nach Kündigung sowie regelmäßige Zahlungen bis zur Herausgabe; die Beklagte verweigerte Zahlung, berief sich auf Mängel des Versicherungsschutzes und focht die Höhe der Forderung an. Die Klägerin zog bereits einen vorangegangenen, rechtskräftigen Zahlungsprozess heran und beantragte schließlich Rücknahme des Guts, Zahlung von Nutzungsentschädigung und Feststellung des Annahmeverzugs. • Klage zulässig und in der Hauptsache begründet; die Klägerin hat Anspruch auf Rücknahme des Lagerguts nach § 473 Abs.2 HGB. • Der Lagervertrag wurde wirksam von der Klägerin gekündigt; die Kündigungsfrist für unbefristete Lagerverträge ist zu beachten, führt aber nicht zu einem anderen Ergebnis. • Anspruch auf Nutzungsentschädigung begründet nach § 354 HGB; maßgeblich ist vorrangig die Vereinbarung zwischen den Parteien oder hilfsweise das ortsübliche Lagergeld. • Die Vereinbarung eines monatlichen Entgelts von 60 € ist durch konkludentes Verhalten (monatl. Zahlungen bis Okt.2011) nachgewiesen; die Beklagteneinwände wegen angeblichen Wuchers sind unbegründet, da kein auffälliges Missverhältnis oder Ausbeutung einer Zwangslage dargetan ist (§ 138 Abs.2 BGB). • Eine Herabsetzung des Entgelts wegen teilweiser Nichtnutzung des zur Verfügung gestellten Containers kommt nicht in Betracht, weil die Parteien keinen Vertrag darüber getroffen haben und keine einvernehmliche Anpassung erfolgte. • Die Einrede der Beklagten auf Rückforderung gezahlter Versicherungsprämien ist unbegründet; es fehlt an einer Anspruchsgrundlage, und der vereinbarte Versicherungsschutz mit einer Summe von 20.000 € wurde durch schlüssiges Verhalten vereinbart (§ 472 HGB Hinweis). • Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug hinsichtlich der Herausgabe des Lagerguts; die Feststellung ist berechtigt und relevant für Haftungsfolgen (§§ 293,294,300 BGB; § 256 ZPO). • Der Antrag auf wiederkehrende Zahlungen ist nach § 259 ZPO zulässig, da ein weiteres Entziehungsrisiko durch das Verhalten der Beklagten besteht. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird zur Rücknahme des auf 6 cbm gelagerten Gutes verurteilt und zur Zahlung von 1.260 € Nutzungsentschädigung zuzüglich Verzugszinsen sowie zur Leistung fortlaufender monatlicher Zahlungen von 60 € ab 01.07.2015 bis zur Herausgabe des Gutes. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme in Verzug befindet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründet wurde dies damit, dass ein wirksamer Lagervertrag bestand und die Vereinbarung über das Entgelt durch konkludentes Verhalten feststeht; entgegenstehende Aufrechnungs- und Wuchseinwendungen der Beklagten sind nicht dargelegt bzw. rechtlich nicht tragfähig.