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Beschluss

374 M 12387/15

Amtsgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHA:2015:1202.374M12387.15.00
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Tenor

wird der Löschungsantrag des Schuldners vom 09.09.2015  zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Löschungsantrag des Schuldners vom 09.09.2015 zurückgewiesen. Gründe Der Schuldner trägt vor, dass er eine sofortige Löschung der Eintragung R2602R0003013260025 aus dem Schuldnerverzeichnis erwarte. Die Löschungen aus dem Schuldnerverzeichnis sind in § 882 e ZPO geregelt. Demnach wird eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 ZPO gelöscht (vgl. § 882 e Abs. 1 Satz 1 ZPO/ regelmäßige Löschung). Allerdings regelt der Gesetzgeber auch, dass abweichend von Absatz 1 eine vorzeitige Löschung gemäß § 882 e Abs. 3, Nr. 1 - 3 ZPO auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts erfolgen kann. Eine vorzeitige Löschung kommt nur hinsichtlich der Eintragungen in Betracht, bei denen die Voraussetzungen des § 882 e Abs. 3 ZPO vorliegen. Gemäß Nr. 1 kann eine Löschung bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers erfolgen. Ein Zahlungsnachweis wurde durch den Schuldner jedoch nicht erbracht. Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann nur zur Löschung führen, wenn diese nachweislich vor dem Erlass der Eintragungsanordnung geschlossen wurde (Vgl. Beschluss des LG Karlsruhe vom 08.08.2013 – 5 T 75/13). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Eintragungsanordnung ist datiert auf den 16.10.2014. Die Ratenzahlungsvereinbarung ist ausweislich des Akteninhalts zeitlich danach erfolgt bzw. geschlossen worden. Zum Schutz des öffentlichen Glaubens an das Schuldnerverzeichnis und im Interesse des Rechtsverkehrs, wonach Gläubiger gewarnt werden sollen, ist an dem Bestand der Eintragung festzuhalten. Daher kann eine Löschung erst nach vollständiger Zahlung erfolgen. Ferner liegt auch kein Löschungstatbestand gemäß Nr. 2 (das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes) vor. Der Nachweis wäre i.d.R. durch öffentliche Urkunden oder vergleichbare Beweismittel zu führen. Der Eintragungsgrund (Nichtabgabe der Vermögensauskunft) ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht weggefallen. Für eine vorzeitige Löschung ist ausreichend, wenn das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 882 h Abs. 1 ZPO) Kenntnis vom Fehlen oder Wegfall des Eintragungsgrundes erhält. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vollstreckungstitel oder die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Titels aufgehoben wird, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder endgültig eingestellt wird. Auch eine Löschung nach Nr. 3 kommt nicht in Betracht, denn § 882 e Abs. 3 Nr. 3 ZPO regelt die Löschung, wenn die Eintragungsanordnung erfolgreich angefochten worden ist oder einstweilen ausgesetzt ist. Sodann ist eine vorzeitige Löschung möglich, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben ist, wenn also ein nach § 882 d Abs. 1 ZPO erhobener Widerspruch für begründet erklärt wird, oder die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt wird. Abschließend kommt eine vorzeitige Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis vor Fristablauf durch das zentrale Vollstreckungsgericht nicht in Betracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Zentrales Vollstreckungsgericht - Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, schriftlich in deutscher Sprache oder, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht – Zentrales Vollstreckungsgericht– Hagen oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Hagen, - eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.