Urteil
6 C 53/24
AG Halberstadt, Entscheidung vom
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Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,36 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf ab dem 08.02.2024 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kfz-Sachverständigenbüro ... weitere Sachverständigenkosten i.H.v. 2299,23 €, dies Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Kfz Sachverständigenbüro ... wegen unnötiger und/oder unberechtigter Rechnungspositionen, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist vorläufig für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des durch den Kläger zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,36 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf ab dem 08.02.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kfz-Sachverständigenbüro ... weitere Sachverständigenkosten i.H.v. 2299,23 €, dies Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Kfz Sachverständigenbüro ... wegen unnötiger und/oder unberechtigter Rechnungspositionen, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des durch den Kläger zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Das Amtsgericht Halberstadt ist für Führung des Rechtsstreits örtlich und sachlich zuständig, da sich der Verkehrsunfall im Bezirk des Amtsgerichts Halberstadt ereignet hat und die Klageforderung einen Betrag von 5000 € nicht überschreitet (§§ 32 ZPO, 23 S. 1 Z. 1,71 Abs. 1 GVG). Die Beklagte haftet unstreitig dem Grunde nach voll gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Z. 1 VVG für die dem Kläger durch die Beschädigung seines Fahrzeuges bei dem Unfall am 23.12.2023 entstandenen Schäden. Der Kläger ist unstreitig auch prozessführungsbefugt, da er durch die ... Bank GmbH, in deren Sicherheitseigentum das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles stand, den Kläger ermächtigt hat, die entstanden Fahrzeugschäden im eigenen Namen geltend zu machen und die Schäden aus dem unfallbedingten Besitz und Nutzungsverlust originär dem Kläger als Halter zustehen. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB als restlichen erforderlichen Herstellungsaufwand weitere Mietwagenkosten i.H.v. 81,36 € und gemäß den §§ 249 Abs. 2 S. 2, 257, 255, 273 BGB im Wege der Freistellung von einer Verbindlichkeit, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Ersatzansprüche des Klägers gegen die Gutachterin, weitere Gutachterkosten i.H.v. 2299,23 € erstattet verlangen. Mietwagenkosten Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei ist er nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - zugänglichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 563/15 –, juris; BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 –, juris). Allerdings darf bei dem Bemühen um eine vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs nicht das Grundanliegen des § 249 II 1 BGB aus den Augen verloren werden, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen soll. Daher ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, also auf seine spezielle Situation, insbesondere auf seine individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris). Soweit der Geschädigte, wie hier der Kläger, keine Vergleichsangebote eingeholt hat, kann er nur diejenigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die den ortsüblichen Normaltarif nicht übersteigen. Denn der Geschädigte muss grundsätzlich zunächst darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass er unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – keinen wesentlich günstigeren Normaltarif erlangen konnte. Insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der in der Beweislast des Schädigers liegenden Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe, für die der Geschädigte die Beweislast trägt (BGH NJW 2008, 1519). Dass der Kläger vor der Anmietung bei der Autohaus W. GmbH Vergleichsangebote eingeholt hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass die Anmietung nach dem Unfall in einer Eil- oder Notsituation erfolgte, ist weder dargelegt, noch ersichtlich. Den Normaltarif ermittelt das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO nach dem arithmetischen Mittel der als geeignete Schätzgrundlagen herangezogenen Mietpreistabellen Schwacke Mietpreisspiegel und des Marktpreisspiegels Mietwagen für Deutschland des Fraunhofer Instituts. Eine Mittelwertbildung aus den sich aus beiden Tabellen ergebenden Normaltarifen erscheint sachgerecht, um die in der Rechtsprechung und Literatur je nach Ansicht vorgebrachten Bedenken gegen die alleinige Eignung der einen oder anderen Tabelle als Schätzgrundlage unter Hervorhebung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Datenerhebungsmethoden ausgleichend zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016 – I-9 U 142/15 –, juris; OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – I-15 U 186/12 –, juris; OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012 – 14 U 49/11 –, juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2009 – 4 U 294/09 - 83 –, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf Grundlage der Schwacke-Liste, als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden, wobei er beide Tabellenwerke zur Schadensschätzung grundsätzlich für geeignet hält (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09 –, juris). Auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen erachtet er nicht als rechtsfehlerhaft (BGH, Urt. v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08 –, juris). Dem folgen auch die Parteien des hiesigen Rechtsstreites, die diese Berechnungsweise ihrem Vortrag zugrunde legen. Gemäß der durch den Kläger vorgelegten Mietwagenrechnung vom 25.01.2024 (Bl.45 der Akte) wurden dem Kläger Mietwagenkosten für eine Woche inklusive aller Kilometer i.H.v. 411,22 € netto und für weitere 22 Tage á 58,70 € netto in Rechnung gestellt. Dies waren insgesamt nur 29 Tage. Mithin verlangt der Kläger auch nur Erstattung von Mietwagenkosten für lediglich 29 Tage, sodass es letztlich entscheidungserheblich nicht auf die streitige Frage ankam, ob das durch den Kläger angeschaffte Ersatzfahrzeug nun am 25.01.2024 ausgeliefert wurde, was eine Ausfalldauer von 30 Tagen gerechtfertigt hätte oder dieses dem Kläger bereits am 24.01.2024 zur Verfügung stand und daher die Ausfallzeit nur 29 Tage betrug. Da der Kläger nach der Mietwagenrechnung lediglich an 29 Tagen ein Mietwagen in Anspruch genommen hat, kann er auch nicht im Rahmen der Berechnung der Mietwagenkosten nunmehr im Verfahren eine Ausfallzeit von 29 Tagen in Ansatz bringen. Das Fahrzeug des Klägers ist unstreitig in die Mietwagenklasse 6 einzustufen. Für das Postleitzahlengebiet 388 gibt der Schwacke Mietpreisspiegel für ein Fahrzeug der Klasse 6 im arithmetischen Mittel eine Wochenpauschale von 671,71 € an. Dieser Betrag geteilt durch 7 Tage und multipliziert mit 29 Tagen ergibt nach Schwacke einen Mietpreis von 2782,80 €. Nach der Mietpreistabelle von Fraunhofer für das Jahr 2023 für das Postleitzahlengebiet 38 ergibt sich für ein Mietfahrzeug der Klasse 6 für 7 Tage ein mittlerer Mietpreis von 321,50 €. Geteilt durch 7 Tage und multipliziert mit 29 Miettagen ergibt sich ein Betrag i.H.v. 1331,93 €. Das arithmetischen Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer beträgt somit 2057,36 €, wovon sich der Kläger nach ständiger Rechtsprechung wegen der Inanspruchnahme eines klassengleichen Fahrzeuges eine 10 %ige Eigenersparnis i.H.v. 205,74 € anrechnen zu lassen hat, sodass gemäß § 287 ZPO der geschätzte Normalpreis 1851,63 € ist. Abzüglich der vorprozessual durch die Beklagte darauf geleisteten Zahlung i.H.v. 1770,27 € verblieb der restliche dem Kläger zuerkannte Betrag von 81,36 €. Gutachterkosten Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 17, 1875; 20, 1001). Der Geschädigte darf regelmäßig -von Bagatellschäden bis ca. 700 € bei Kfz Unfällen abgesehen (BGH NJW 2005, 356) - einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen (BGH NJW 2020, 1001), und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen Sachverständigen beauftragt hat. Er ist nicht verpflichtet, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH NJW 2020, 1001). Die Ersatzpflicht besteht in der Regel auch, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder der Sachverständige zu Unrecht Teile der Vergütung in Rechnung gestellt hat, dann aber unter Umständen nur Zug um Zug gegen Abtretung des Erstattungsanspruchs analog § 255 BGB. Bei der Höhe der erstattungsfähigen Gutachterkosten ist jedoch folgendes zu beachten und zu unterscheiden. Im Ausgangspunkt kann der Sachverständige das Honorar frei vereinbaren oder nach billigem Ermessen bestimmen (§ 632 Abs. 2 BGB, BGH NJW 2017, 1875). So kann der Kfz-Sachverständige das Honorar für ein Routinegutachten ohne Angabe des Zeitaufwandes auch nach dem zutreffend ermittelten Schadensaufwand festsetzen (BGH NJW 2018, 663). Der Geschädigte hat die Angemessenheit des Honorars darzulegen, wobei insoweit auf seine Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen ist (BGH NJW 2020, 1001). Bezahlt der Geschädigte die Rechnung vollständig, so hat dies Indizwirkung, sodass der Schädiger die Höhe qualifiziert bestreiten muss (BGH NJW 2020, 1001). Nur bei noch unbezahlter oder teilweise unbezahlter Rechnung obliegt dem Geschädigten hinsichtlich der vereinbarten oder bezahlten Vergütung eine Plausibilitätskontrolle, die im Falle einer erkennbar deutlichen Überhöhung der vereinbarten oder gezahlten Vergütung zu einer entsprechenden Herabsetzung des Schadensersatzanspruches führt (BGH NJW 2016, 3092). Entsprechendes gilt für vereinbarte oder gezahlte Nebenkosten (BGH NJW 2014, 1947, 3151; 2016, 3092). Denn ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er kann zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einzuschlagen, der aus seiner Sicht seinem Interesse am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (ständige Rechtsprechung, vergleiche BGH Urteil vom 24.10.2017-VI ZR 61/17 = NJW 2018, 693 Rz. 16 mit weiteren Nachweisen). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich auch die og. bereits angeführte Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die -für den Geschädigten erkennbar- deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Falle einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Weiter ist der in Rechnung gestellte Betrag nur als erforderlich anzusehen, wenn er sich aus den vereinbarten, zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lässt (BGH Urteil vom 24.10.2017 -VI ZR 61/17 = NJW 2018, 693 Rz.17 mit weiteren Nachweisen). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger der ihm mit dem Urteil zuerkannte restliche Betrag für die ihm entstandenen Gutachterkosten zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes bildet zwar nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand, einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwandes bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (BGH Urteil vom 26.04.2016-VI ZR 50/15; BGH Urteil vom 19.07.2016-VI ZR 491/15; BGH Urteil vom 24.10. 2017-VI ZR 61/17). Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen eine wirksame Vergütungsvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter nicht zustande gekommen ist, sodass der Gutachter dem Geschädigten nur die ortsübliche Vergütung gemäß § 632 BGB in Rechnung stellen darf, die bei Streit darüber gegebenenfalls durch Gutachten regional bezogen zu ermitteln ist. Soweit jedoch, wie im vorliegenden Fall, zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter eine wirksame Vergütungsvereinbarung zum Werklohn getroffen wurde, schuldet der Geschädigte dem Gutachter die vertraglich vereinbarte Vergütung, soweit diese ihm entsprechend der getroffenen Vereinbarung auch in Rechnung gestellt wurde. Der Kläger hat vorliegend mit der Gutachterfirma am 27.12.2023 den auf Bl. 157/158 der Akte ersichtlichen schriftlichen Werkvertrag geschlossen, worin auch wirksam vereinbart ist, dass in den Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma, die auf der Rückseite des Auftrages abgedruckt sind, mit in den Vertrag einbezogen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Blatt 158 d.A.) enthalten in § 5 zum Grundhonorar und in § 6 zu den Nebenkosten, eine wirksame Vergütungsvereinbarung. Auch wenn diese Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, ist diese vorliegend nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Allein der Umstand, dass die durch den Geschädigten geschuldete Vergütung nicht schon abschließend im Vertrag mit einem festen Betrag bestimmt ist, sondern nur die Parameter deren Berechnung, in Abhängigkeit von der Höhe des zu ermittelnden Fahrzeugschadens vereinbart wurden, führt noch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers infolge Intransparenz. Abzustellen ist dabei auf die Wirksamkeitsanforderungen an eine inhaltlich hinreichend bestimmte Vergütungsvereinbarung. Insoweit ist es nach diesseitiger Ansicht, vielmehr ausreichend, dass zwischen den Vertragsparteien nachvollziehbar nur die Berechnungsparameter der späteren Vergütungshöhe vereinbart werden, die eine nachträgliche Berechenbarkeit der Höhe ermöglicht, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits die zu ermittelnde Schadenshöhe das Fahrzeugschadens als Bemessungsgrundlage für die Vergütungshöhe schon feststehen muss. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Verwender einer AGB Klausel verpflichtet, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Die vorformulierte Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Vertragspartner muss klar sein, was auf ihn zukommt. Die Preisvereinbarung muss insoweit ausreichend klar und verständlich sein, sodass sich aus ihr für den Vertragspartner entnehmen lässt, welche Kosten auf ihn zukommen. Bei der vorliegenden Vergütungsvereinbarung in § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zunächst betragsmäßig klar und eindeutig erkennbar, dass ein betragsmäßig festgelegtes Grundhonorar, plus eines Erhöhungsbetrages von 8,5 % der zu erwartenden Bruttoreparaturkosten zuzüglich eines Wertminderungsbetrages im Falle eines Reparaturschadens oder eines Zuschlages von 8,5 % der Wiederbeschaffungskosten brutto im Falle des Vorliegens eines Totalschadens zu zahlen ist. Zulässig und wirksam ist im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung zwischen Parteien eines Werkvertrages, dass eventuell auch nur einzelne Elemente der Vergütung oder ein Verfahren der Berechnung der Vergütung vereinbart wird (BGH NJW 2000, 1107; Saarbrücken Baurecht 2000, 1332). So verhält sich der Fall auch hier. Der Gutachter hat einen Anspruch auf Abschluss des Vertrages und Vereinbarung einer Vergütung vor Beginn seiner auf Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Erfolges gerichteten Tätigkeit. Es ist daher für den Geschädigten zwar wegen zu diesem Zeitpunkt noch fehlender Kenntnis über den Berechnungsparameter „Höhe des Fahrzeugschadens“ nicht klar, wie hoch letztendlich der abschließende Werklohn sein wird. Er weiß aber, dass er sich aus dem Grundhonorar, zuzüglich 8,5 % des Fahrzeugschadens und zuzüglich der betragsmäßig vereinbarten Nebenkosten zusammensetzten wird. Dies ist hinreichend bestimmt und lässt für den Geschädigten die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen, wie dies nach den Umständen zu diesem Zeitpunkt gefordert werden kann. Von der Gutachterfirma kann nach den Umständen zu diesem Zeitpunkt vor Erbringung der Werkleistung noch nicht gefordert werden, den Berechnungsparameter „Höhe des Fahrzeugschadens“, in der Vereinbarung schon abschließend anzugeben, da sie diesen erst nach Vertragsschluss ermitteln muss. Da vorliegend aufgrund des durch den Kläger Zug um Zug geltend gemachten Freistellungsanspruches mit Zahlungsverlangen an den Gutachter auch bei noch nicht bezahlter Rechnung das sogenannte Gutachterrisiko bei der Beklagten als Schädigerin liegt, kann eine mit dem Sachverständigen getroffene wirksame Honorarvereinbarung i.V.m. einer damit korrespondierenden Rechnung des Sachverständigen auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein hinreichender Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vergleiche BGH Versicherungsrecht 2018, 240) sein. Der ihm insoweit obliegenden Darlegungslast genügt der Geschädigte durch Vorlage der wirksamen Vergütungsvereinbarung und der von ihm beglichenen oder noch zu begleichenden Rechnung, wenn er von dieser Freistellung verlangt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen (BGH NZV 2019, 34). Unter Berücksichtigung der Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung und der Indizwirkung der durch den Kläger noch zu bezahlenden Gutachterrechnung für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes kommt es nicht auf die Erwägungen der Beklagten zur Ortsüblichkeit einer geringeren Vergütung laut dem Prüfbericht der Control Expert (Blatt 99/100) und damit der Beanstandungen der Beklagten zur Angemessenheit der Gutachterkosten hier im Prozess an, sondern allein auf den Erkenntnishorizont des Klägers zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen und der mit diesem getroffenen wirksamen Vergütungsvereinbarung. Dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt im Dezember 2023 Umstände bekannt waren, die für ihn auf eine Unangemessenheit der getroffenen Vergütungsvereinbarung mit dem Gutachter schließen ließen, behauptet die Beklagte nicht. Derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich daher gegenüber der Beklagten auf die Rechtsfolgen des sogenannten Gutachterrisikos berufen. Danach gilt, soweit, wie vorliegend, die Beklagte das Gutachterrisiko trägt, verbietet sich im Schadenersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der durch den Gutachter in Rechnung gestellten Kosten, so insbesondere dann, wenn, wie hier, die in Rechnung gestellten Gutachterkosten der mit dem Geschädigten getroffenen Vergütungsvereinbarung entsprechen. Die durch die Gutachterin dem Kläger in Rechnung gestellten Gutachterkosten laut Rechnung vom 02.01.2024 (Bl.44 der Akte) i.H.v. 2654,94 € entsprechen vollständig, mit Ausnahme der Unkostenpauschale von 15,00 € netto, durch die Beklagte auch unbeanstandet, der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Gutachterfirma in §§ 5 und 6 der in den Werkvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dass für den Kläger bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung erkennbar war, dass die vereinbarte Vergütung erheblich überhöht und nicht angemessen ist, ist weder ersichtlich, noch durch die Beklagten vorgetragen. Die Einwände der Beklagten gegen vereinzelte Abrechnungspositionen und deren Angemessenheit oder Üblichkeit bleiben wegen des bei den Beklagten liegenden Gutachterrisikos hier im Verfahren unbeachtet. Der hilfsweisen „Dolo agit“ Einrede der Beklagten wurde mit der Zug um Zug Verurteilung Rechnung getragen (§§ 255, 273, 274 BGB) und wurde so durch den Kläger auch schon in der Antragstellung berücksichtigt. Die zwischen dem Kläger und der Gutachterin getroffene Vertrags- und Vergütungsvereinbarung i.V.m. der der Vergütungsvereinbarung entsprechenden Rechnungslegung der Gutachterkosten gemäß Rechnung vom 02.01.2024 waren mithin eine ausreichende Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO für den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Die durch den Gutachter abgerechnete Vergütung entspricht nahezu vollständig der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vergütungsvereinbarung in den §§ 5 und 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der in den Gutachterauftrag einbezogenen AGBs. Denn der Gutachter hat vertragsgemäß zunächst ein Grundhonorar in Höhe von netto 265 € in Ansatz gebracht und eine Zulage i.H.v. 8,5 % des kalkulierten Wiederbeschaffungswertes brutto, da ein Totalschaden vorliegt, was 1946,50 € ergibt und daher ein vereinbartes Grundhonorar i.H.v. 2211,50 €. Weiter hat der Gutachter auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung Fahrtkosten i.H.v. 4,54 € in nicht zu beanstandender Weise abgerechnet. Die abgerechnete Kilometervergütung entspricht der vertraglichen Vereinbarung. Die Frage, ob dieser Betrag angemessen ist, muss im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund des auf Beklagtenseite liegenden Gutachterrisikos nicht entschieden werden. Nicht bezahlt verlangen kann die Gutachterin die durch sie berechnete Porto- und Telekommunikationspauschale von 15 €, da eine derartige Nebenkostenposition in § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbart ist. Diese Kosten sind daher mit dem Grundhonorar abgegolten. Insgesamt ergibt sich daher aufgrund der vertraglichen Vereinbarung ein Vergütungsanspruch der Gutachterin gegen den Kläger in Höhe von netto 2216,04 €, mithin brutto 2637,09 €. Abzüglich der durch die Beklagte darauf schon gezahlten 337,86 € verbleibt der dem Kläger zuerkannte restliche Betrag von 2299,23 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Z. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf restlichen Schadenersatz in Form von Mietwagenkosten i.H.v. 167,67 € und zunächst Freistellung von Gutachterkosten i.H.v.2654,94 €, Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen des Klägers gegen die Gutachterin, aus einem Verkehrsunfall vom 23.12.2023 in Anspruch, der sich in Halberstadt, in der S. Straße ereignet hat. Den Freistellungsanspruch haben die Parteien nach Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 337,86 € übereinstimmend für erledigt erklärt. An dem Unfall war das durch den Kläger gefahrene und im Eigentum der ... stehende Fahrzeug VW-T-Roc mit dem Kennzeichen ... beteiligt. Gemäß dem zwischen dem Kläger und der die Fahrzeuganschaffung finanzierenden Bank geschlossenen Darlehensvertrag ist der Kläger berechtigt und verpflichtet Schadensersatzansprüche bezüglich des Fahrzeuges im eigenen Namen geltend zu machen, was die finanzierende Bank dem Kläger am 15.01.2024 (Bl. 10 der Akte) schriftlich bestätigt hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des weiter an dem Unfall beteiligten Pkw mit dem Kennzeichen ... Der Verkehrsunfall wurde allein schuldhaft vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht. Die volle Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Kläger beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro ... mit schriftlichem Auftrag vom 27.12.2023 (Bl. 157/158 der Akte) mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens und dessen Ermittlung. In seinem Gutachten vom 02.01.2024 (Bl. 11- 43 der Akte) ermittelte der Gutachter einen wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeuges und einen Wiederbeschaffungswert von 22.900 €. Gemäß dem Gutachtenauftrag vom 27.12.2023 wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gutachters in den Vertrag einbezogen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen in § 5 eine Regelung zur Vergütungshöhe und in § 6 eine Regelung zu den geschuldeten Nebenkosten. Wegen der Einzelheiten diesbezüglich wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 158 der Akte) verwiesen. Der Gutachter stellte dem Kläger mit Rechnung vom 02.01.2024 (Bl. 44 der Akte) eine Vergütung i.H.v. 2654,94 € in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte nach Rechtshängigkeit ein Teilbetrag i.H.v. 337,86 €. Wegen des Verlustes der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeuges mietete der Kläger im Zeitraum vom 27.12.2023 bis zum 25.01.2024 ein klassengleiches Fahrzeug. Das unfallgeschädigte Fahrzeug des Klägers gehört zur Mietwagenklasse 6. Die Mietwagenfirma stellte dem Kläger gemäß Rechnung vom 25.01.2024 (Bl. 45 der Akte) Mietwagenkosten i.H.v. 2026,17 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf vorprozessual gemäß Abrechnungsschreiben vom 29.01.2024 (Bl. 53 der Akte) einen Betrag i.H.v. 1770,27 €. Der Kläger ist der Auffassung, dass die ihm entstandenen Gutachterkosten der Höhe nach erforderlich und üblich seien. Mietwagenkosten hält der Kläger, ermittelt nach dem arithmetischen Mittel zwischen den Mietpreistabellen von Schwacke und Fraunhofer (Schwacke 2615,72 € und Fraunhofer 1690,82 €) i.H.v. 2153,27 €, abzüglich einer 10-prozentigen Eigenersparnis von 215,33 €, in Höhe eines Betrages von 1937,94 € für erforderlich und angemessen und verlangt nach Teilzahlung der Beklagten daher restliche 167,67 € erstattet. Er behauptet, dass das durch ihn im Wege der Ersatzbeschaffung angeschaffte neue Fahrzeug am 25.01.2024 an ihn ausgeliefert worden sei und daher die unfallbedingte und erforderliche Mietwagendauer 30 Tage betrage. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 167,67 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf ab dem 08.02.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kfz-Sachverständigenbüro ... weitere Sachverständigenkosten i.H.v. 2317,08 €, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Kfz Sachverständigenbüro ... wegen unnötiger und/oder unberechtigte Rechnungspositionen, zu zahlen. Die Beklagte beantragt: - die Klage abzuweisen, hilfsweise sie zur Zahlung der Sachverständigenkosten nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Rechnung vom 02.01.2024 zu verurteilen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen keine wirksame Vergütungsvereinbarung getroffen worden sei, da die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gutachters enthaltene Vergütungsvereinbarung deshalb unwirksam sei, da der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung die Höhe des Schadens noch nicht kannte. Die Beklagte meint, dass der Gutachter daher lediglich als ortsübliche und angemessene Vergütung ein Honorar, ermittelt nach Zeitaufwand, i.H.v. 337,86 € beanspruchen könne, da auch die Dekra, als eine der größten Sachverständigenorganisationen ihre diesbezüglichen Gutachtertätigkeiten nach Zeitaufwand abrechne. Die abgerechneten Fahrtkosten seien mit 0,81 € je Kilometer überhöht und allenfalls i.H.v. 0,42 € je Kilometer angemessen. Mietwagenkosten hält die Beklagte lediglich i.H.v. 1077,29 €, ermittelt nach dem arithmetischen Mittel der Mietpreistabellen von Schwacke und Fraunhofer für 29 Tage für erstattungsfähig, da die Neuzulassung des im Wege der Ersatzbeschaffung durch den Kläger erworbenen Fahrzeuges schon am 24.01.2024 erfolgt sei. Bei dem in Rechnung gestellten Mietpreis handele es sich um einen nicht erforderlichen Unfallersatztarif. Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 29.08.2024 (Bl. 211 ff. der Akte) Beweis erhoben zum Auslieferungstag des durch den Kläger erworbenen Ersatzfahrzeuges durch Vernehmung des Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29.08.2024 (Bl. 211 ff. der Akte) verwiesen. Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.