Beschluss
13 L 27/04
AG Haldensleben, Entscheidung vom
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Darf der Zwangsverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen seine Tätigkeit fortsetzen, weil diese durch den Insolvenzverwalter freigegeben worden ist, erhöht sich dann aber der Arbeitsaufwand des Zwangsverwalters, weil er unberechtigte Zugriffe des Insolvenzverwalters auf die Masse und unberechtigte Behinderungen des Zwangsverwaltungsverfahrens durch den Insolvenzverwalter abwehren muss, ist eine Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand gerechtfertigt.
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss vom 22. Januar 2021 ist durch Beschluss vom 11. Februar 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
In der Zwangsverwaltungssache ... wird die Vergütung des Zwangsverwalters Dr. F. H. auf Antrag vom 28.10.2020 für die Zeit vom 24.08.2019 bis 23.08.2020 festgesetzt auf:
Zeitbedarf nach Stundenprotokoll
167,5 h
Vergütungssatz pro Stunde:
90,00 €
Anzahl der erstattungsfähigen Monate
12
a) Netto-Vergütung
15.075,00 €
b) Auslagen
753,75 €
c) 16% Umsatzsteuer auf a)
2.532,60 €
d) Auszahlbetrag der Vergütung
18.361,35 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Darf der Zwangsverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen seine Tätigkeit fortsetzen, weil diese durch den Insolvenzverwalter freigegeben worden ist, erhöht sich dann aber der Arbeitsaufwand des Zwangsverwalters, weil er unberechtigte Zugriffe des Insolvenzverwalters auf die Masse und unberechtigte Behinderungen des Zwangsverwaltungsverfahrens durch den Insolvenzverwalter abwehren muss, ist eine Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand gerechtfertigt. 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss vom 22. Januar 2021 ist durch Beschluss vom 11. Februar 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. In der Zwangsverwaltungssache ... wird die Vergütung des Zwangsverwalters Dr. F. H. auf Antrag vom 28.10.2020 für die Zeit vom 24.08.2019 bis 23.08.2020 festgesetzt auf: Zeitbedarf nach Stundenprotokoll 167,5 h Vergütungssatz pro Stunde: 90,00 € Anzahl der erstattungsfähigen Monate 12 a) Netto-Vergütung 15.075,00 € b) Auslagen 753,75 € c) 16% Umsatzsteuer auf a) 2.532,60 € d) Auszahlbetrag der Vergütung 18.361,35 € Der Zwangsverwalter hatte bereits mit Tätigkeitsbericht 2018/2019 von unberechtigten Eingriffen des externen Rechtsanwalts C. S. aus B. berichtet. Dieser Rechtsanwalt und/oder seine Mitarbeiter wurden vom Zwangsverwalter vielfach, später auch vom Vollstreckungsgericht, aufgefordert, jegliche Störungen zu unterlassen. Dem Gericht liegen diverse Dokumente der intensiven Kommunikation vor, die dies belegen. Der Rechtsanwalt steigerte die Störungen, so dass der ordnungsgemäße Ablauf der Verwaltung vom Zwangsverwalter kaum noch zu gewährleisten war. Die Eingriffe wurden vom Zwangsverwalter bereits mit Bericht zum Zeitraum 2018/2019 eingehend dargestellt. In allen Jahren zuvor lag der Umfang der Berichte bei eineinhalb bis maximal drei Seiten mit Anlagen zur Buchhaltung etc. Die Berichte des Verwalters waren immer entsprechend klar strukturiert, wiesen alle Buchungen korrekt aus. Das darf von einem professionellen Zwangsverwalter erwartet werden, zumal es in diesem Fall um ein Einfamilienhaus geht, das seit Jahren an die Familie St. vermietet ist. Es muss erwartet werden, dass der Zwangsverwalter alle Einzelheiten kennt. Das jedoch stand nie in Frage, seit Anordnung der Zwangsverwaltung im Jahr 2004. Seitdem bearbeitet der Zwangsverwalter das Verfahren äußerst gewissenhaft und sorgfältig. Das Gericht und offensichtlich auch die Gläubigerin schätzen dabei die Art der Kommunikation und Abstimmung. Diese erfolgte immer zeitnah und nur soweit einzelne Maßnahmen dies erforderlich machten. Im Ergebnis wies diese Verwaltung über 15 Jahre bis zum März 2019 keinerlei Besonderheiten auf. Bisher umfassten die Berichte regelmäßig nur ca. eineinhalb Seiten und beschrieben normale Vorgänge sowie Geldeingänge oder Abgänge sowie notwendige Ausgaben der Verwaltung. Das Gericht stellt dies nicht ohne Grund dar, denn der Rechtsanwalt S., der selbst Insolvenzverwalter ist und von sich behauptet, er wäre auch Zwangsverwalter, missachtete relevante Vorschriften, obwohl er diese kennen musste. Nicht ohne Grund umfasste der Bericht des Zwangsverwalters zum Vorjahreszeitraum bereits acht Seiten. Der aktuelle Tätigkeitsbericht beschäftigt sich zum Großteil mit der Abwehr der durch Rechtsanwalt S. verursachten Risiken und Schäden über 13 Seiten. Neben der turnusmäßigen Berichterstattung wurde vom Zwangsverwalter zu diversen Vorfällen jeweils zeitnah berichtet. Das war notwendig, da Rechtsanwalt S. die grundlosen Eingriffe mit jedem Mal steigerte. Mahnungen, qualifizierte Hinweise des Verwalters oder der von diesen eingesetzten Rechtsanwälten wurden nicht beachtet. Das Gericht ist sich sehr wohl bewusst, dass es hier lediglich um die Verwaltung eines Einfamilienhauses geht, die über 15 Jahre geradezu reibungslos verlief. So ist alleine aus der Erstellung von mehreren 100 Seiten an Berichten und Mitteilungen im laufenden Jahr, die durch außergewöhnliche und außergewöhnliche, gerade so absurde Eingriffe eines Dritten notwendig wurden, klar, dass der Verwalter gegen das Verhalten von Rechtsanwalt S. vorgehen musste. Elementare Aufgaben wie Berichterstattung, die Buch- und Kontoführung, Vertragsgestaltungen und das Gesamtmanagement, führte der Zwangsverwalter nach eigenen - glaubhaften - Angaben stets eigenständig durch. Das ist notwendig, da der Zwangsverwalter verpflichtet ist, das Verfahren nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbst zu bearbeiten. Dabei dürfen gemäß den §§ 150, 152, 153 ZVG, § 1 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV weder seine Stellung, noch wesentliche Aufgaben auf andere Personen übertragen werden. Das eigene pflichtgemäße Ermessen des Zwangsverwalters ist durch Gesetz auch nicht zu beschränken. Das wird von der ZwVwV besonders hervorgehoben (s. die Begründung des VO-Gebers zu §§ 152a ZVG und zur ZwVwV vom 19.12.2003; BGBL. I S. 2804f.). Der Verordnungsgeber verweist auf den deutlich veränderten „Aufgaben- und Verantwortungskreis des Zwangsverwalters“. Dementsprechend wird die selbständige Stellung des Zwangsverwalters in der ZwVwV hervorgehoben. Die Handlungen des Zwangsverwalters sind weitestgehend weisungsfrei, weshalb der Zwangsverwalter (wie der Insolvenzverwalter) unmittelbar in der persönlichen Haftung steht. Weisungen des Gerichts sind insoweit unzulässig. Diese sind nur im Rahmen der Rechtsaufsicht möglich (ausführlich Haarmeyer/Hintzen Zwangsverwaltung, 6. Auflage 2016, Vorbemerkungen vor § 1 ZwVwV, S. 227f.; § 1 ZwVwV Rn. 2-4 mwN.; dort auch Abdruck der Motive des VO-Gebers). Die vorgenannten Grundsätze sind im Grunde selbstverständlich und mussten vom Gericht in dieser Form bis dato noch nie gesondert hervorgehoben werden. Der Insolvenz- wie der Zwangsverwalter ist Partei Kraft Amtes, der (ausschließlich) vom Insolvenz- bzw. Vollstreckungsgericht bestellt wird. Das erfolgt bei beiden Verfahren auf Antrag eines Gläubigers. Der Unterschied zur Insolvenz ist, dass der Gläubiger das Zwangsverwaltungsverfahren jederzeit beenden kann. Dieses Verfahren ist durch das Verhalten von Rechtsanwalt außergewöhnlich belastet, da er Gesetze offensichtlich vorsätzlich missachtet und die Eingriffe durch Herrn S. offensichtlich rechtswidrig sind. Herr S. wurde mit Beschluss vom 01.02.2019 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Person des Zwangsverwalters bestellt. Das Vermögen des Dr. F. H. hat mit anderem Sondervermögen, wie dem aus Zwangsverwaltungen, nichts zu tun. Das ist h.M. und entspricht stetiger Rechtsprechung. Das Landgericht Braunschweig hat dies in dem Verfahren 7 O 2537/20 (151) (zu dem Verhalten von RA S.) auch ausdrücklich bestätigt. Der Zwangsverwalter hat Rechtsanwalt S. mehrfach dargestellt, dass der Beschlag des Insolvenzverfahrens begrenzt ist. Keinesfalls sind Vermögensmassen aus anderen „Verfahren“ erfasst. Der sachliche und rechtliche Kontext wurde vom Zwangsverwalter im gebotenen Umfang gegenüber dem Vollstreckungsgericht dargestellt. Dabei verwies der Zwangsverwalter hilfsweise darauf, dass eine Beschlagnahme in dem von Herrn S. zu verantwortenden Insolvenzverfahren maximal bis zum 21.12.2018 dauerte. Zu diesem Zeitpunkt war die Tätigkeit der Person des Zwangsverwalters als Selbständiger freigegeben worden. Die Freigabe ist gem. § 35 II InsO möglich und bewirkt der h.M. folgend, dass der Unternehmer unabhängig von jeglicher Einflussnahme arbeiten kann. Damit verbietet sich auch jegliche Einflussnahme durch den Insolvenzverwalter. Das Gericht verweist auf die Ausführungen mit Bericht von 2018/2019 (Seiten 4 u. 5) und zitiert wörtlich die überzeugende Kommentierung im Uhlenbruck: „Die Notwendigkeit, auch eine selbständige berufliche Tätigkeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu erlauben, folgt bereits aus Art. 12 GG. Die im Jahr 2007 neu eingefügten Abs. 2 und 3 dienen dabei dem Interesse des Schuldners, sich eine wirtschaftliche Existenz auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch zu sichern oder zu schaffen, dass er eine bereits vorher ausgeübte selbstständige Tätigkeit für eigene Rechnung und nicht für die Insolvenzmasse fortsetzt oder eine neue selbstständige Tätigkeit aufnimmt.“ (Uhlenbruck-Hirte/Praß, InsO-Kommentar 15. Aufl. 2019, § 35 InsO Rn. 90. mwmN.) Im Ergebnis ist Rechtsanwalt S. als Insolvenzverwalter verpflichtet, jegliche Sachverhalte und damit auch das jeweilige Vermögen von der Insolvenzmasse abzugrenzen. Der Zwangsverwalter stellte jedoch im Juni 2020 fest, dass Herr S. bereits im Januar 2020 die gesamte Vermögensmasse der Zwangsverwaltung in Höhe von knapp € 30.000,00 für sich vereinnahmt hatte. Der Zwangsverwalter hat dies mit Bericht vom 28. Oktober 2020 ausführlich dargestellt. Darauf ist an dieser Stelle zu verweisen. Zusammenfassend sind einige der rechtswidrigen Eingriffe des Rechtsanwalts S. dargestellt: 1. Er hat anscheinend die C. AG über seine Befugnisse getäuscht und damit die Kontoüberwachung und -führung durch den Zwangsverwalter blockiert. Dies geschah nachweislich erstmals bereits im April 2019. 2. Er hat, nach Aussagen des Zwangsverwalters, die Akten der Zwangsverwaltung herausgefordert, obwohl diese wesentliche Grundlage der Arbeit des Verwalters sind. Auf die Ausführungen des Zwangsverwalters im Bericht zu 2018/2019 unter Ziffer 7, Seite 6 wird hierbei verwiesen. 3. Rechtsanwalt S. hat im August/September 2019 auf das Vollstreckungsgericht Einfluss nehmen wollen. Zwar ist ungeklärt, ob sich Herr S. als Zwangsverwalter selbst beworben hat. Davon geht der Zwangsverwalter aus und stellt dies knapp dar (Bericht zu 2018/2019, Ziffer 8, Seite 6f.). Herr S. hat sich mit dem Vollstreckungsgericht mehrfach telefonisch abgestimmt. Dem Zwangsverwalter hat er nach dessen glaubhafter Darstellung persönlich im Telefonat vom 4. September 2019 unter Zeugen mitgeteilt, dass er sich persönlich vorstellt. Das Protokoll des Telefonats von Rechtsanwalt S. mit dem Zwangsverwalter liegt dem Gericht vor. Dort ging es auch um die Herausgabe der Akten, was tatsächlich nur dann Sinn macht, wenn Herr S. selbst als Zwangsverwalter bestellt werden würde. Dementsprechend hat sich Herr S. am 5. September 2019 laut Vermerk der damals zuständigen Rechtspflegerin persönlich vorgestellt. Die Frage muss nicht geklärt werden, da Herr S. dem Gericht außerdem mitteilte, dass Herr Dr. H. als Zwangsverwalter ungeeignet sei. Jedenfalls sollte mit dem Gericht die Übernahme der Verwaltung abgesprochen werden. Der Rechtsanwalt wollte das Gericht offensichtlich über seine Legitimation täuschen. Das Gericht ist in Kenntnis aller Umstände mehr als erstaunt, dass Herr S. mit seinem Handeln gegen alle Grundsätze der Insolvenzverwaltung und Zwangsverwaltung verstößt, da er selbst Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter ist. Zudem wirbt er auf seiner Webseite mit verschiedenen Zertifizierungen, wovon sich das Gericht durch Einsichtnahme der Website überzeugen konnte. Daraufhin drängte der Rechtsanwalt das Gericht, Herrn Dr. F. H. aus dem Amt zu entlassen. Der Rechtsanwalt begab sich einmal mehr in eine erhebliche Interessenkollision. Die Aufgaben der Verwaltung können nicht übertragen werden. Es erging keine entsprechende Weisung, Herrn S. die Verwaltung zu übertragen. Mit Blick auf 14 Jahre bisheriger Verwaltung bestand zudem keine Veranlassung. Auch die Gläubigerin erklärte, keinen Grund für eine Entlassung zu haben. Das Gericht teilte bereits damals diese Auffassung. Erhebliche Pflichtverletzungen waren nicht bekannt. Das Gericht hätte vor der Entlassung andere Mittel ergreifen können und müssen, wenn es der Meinung gewesen wäre, es gäbe einen Grund hierzu. 4. Der Rechtsanwalt hat Vertragspartner, den Abwasserzweckverband und Mieter kontaktiert und über seine Berechtigung getäuscht. Dies geschah heimlich, denn der Zwangsverwalter oder das Vollstreckungsgericht wurden nicht informiert. 5. Dieses Verhalten führte zu erheblichen Schäden wie bspw. dazu, dass das Objekt für einige Zeit nicht versichert war. Das Risiko hat sich letztendlich nicht verwirklicht und das Objekt wurde nach Verhandlungen durch den Zwangsverwalter wieder versichert. 6. Aus dem Bericht ist bekannt, dass der Rechtsanwalt ohne Ordnung Überweisungen getätigt hat. Dabei wurden Mindeststandards ordnungsgemäßer Buchung nicht beachtet. Der Zwangsverwalter und sein Büro sind noch immer dabei, die Störungen zu beseitigen. 7. Der Zwangsverwalter hat glaubhaft dargestellt, dass die ohne System vorgenommenen Handlungen als Vorbereitung dienten, die Vermögensmasse aus der Zwangsverwaltung selbst zu vereinnahmen. a) Der Rechtsanwalt hat am 19. Januar 2020 die kontoführende C. getäuscht und sich die Gelder der Zwangsverwaltung von knapp 30.000,00 € an sich - per Vermögensverfügung - überweisen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Bank selbst ggf. ein erhebliches Mitverschulden trifft. Tatsache ist, dass Rechtsanwalt S. die Commerzbank getäuscht hat, er sei als Insolvenzverwalter hierzu berechtigt. Auch darüber wurde niemand unterrichtet. b) Im Januar 2020 hat Herr S. die Mieter getäuscht und sich von diesen die Mieten auf sein Konto überweisen lassen. Der Zwangsverwalter hat diese Eingriffe und Verfehlungen durch den Rechtsanwalt umfassend dargestellt, dem Gericht liegen zudem viele der beweiskräftigen Unterlagen vor. Im Ergebnis ist das Gericht davon überzeugt, dass die Eingriffe des Rechtsanwalts aus B. insgesamt rechtswidrig und auch strafbar sind. Der Zwangsverwalter musste - wie ausführlich und nachvollziehbar berichtet - gegen dieses rechtswidrige Verhalten vorgehen. Wie auch der Zwangsverwalter geht das Gericht davon aus, dass Herr S. für die Schäden nicht nur zivilrechtlich haftet, sondern auch strafrechtliche Tatbestände verwirklicht hat. Die Vorgänge werden derzeit - zur Prüfung durch die Staatsanwaltschaft - vom Zwangsverwalter mit einem Fachanwalt für Strafrecht vorbereitet. Der Aufwand sowie das Missverhältnis zur Regelvergütung wurden sachgemäß dargestellt. Der Verwalter kann für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich nach Stundenlohn abrechnen (Abs. 1), wenn entweder überhaupt keine Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung vorhanden sind oder zwar vorhanden, aber die Vergütung nach § 18 Abs. 1, 2 offensichtlich unangemessen ist (Abs. 2). Gemeint sind die Fälle, in denen die Anhebung des Prozentsatzes von 10% auf 15% noch nicht genügt, um eine angemessene Entlohnung zu erzielen. Die Angemessenheit der Vergütung muss nach hM (Haarmeyer/Hintzen Zwangsverwaltung, 6. Aufl. 2016 § 17 ZwVwV Rn. 7) für das einzelne Verfahren vorliegen. Ob eine solche „offensichtliche Unangemessenheit“ vorliegt entscheidet das Gericht, nicht der Verwalter. Die Vergütung nach Zeitaufwand ist nur dann festzusetzen, wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens (15%) um mehr als 25% hinter der Zeitaufwandvergütung zurückbleibt (BGH vom 11.10.2007, V ZB 1/07, juris). Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 ZwVwV hat der Zwangsverwalter durch eine Vergleichsrechnung und eine plausible Darstellung des Zeitaufwands darzulegen (BGH NJW-RR 2008, 892), wobei die Erbringung von Einzelnachweisen nicht erforderlich ist (h,M., Haarmeyer/Hintzen aaO. Rn. 17, 19 mwN.). Mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit und Transparenz wurde der Aufwand vom Verwalter plausibel gemacht. Der Zwangsverwalter hat seinen Aufwand von 250 Stunden anhand einer tabellarischen Auflistung eingehend und umfassend glaubhaft dargestellt (Seiten 8 bis 13 des Berichts). Die vom Gericht vergleichsweise herangezogenen Vergütungen für die Zeiträume von 2009/2010 von 1.005,31 € bzw. 2017/2018 von 1.200,00 € zeigen bereits, dass ein Missverhältnis zum diesjährigen Bericht vorliegt. Das Landgericht Heilbronn (LG Heilbronn, Rpfleger 2006, 616) meint überdies, dass die nach § 19 Abs. 1 zu berechnende Vergütung „die pauschalierte Vergütung nach § 18 ZwVwV mit wenigstens 30% überschreiten und die Tätigkeit des Verwalters Handlungen umfasst haben müsse, die in einem durchschnittlichen Zwangsverwaltungsverfahren nicht, nicht in dem Umfang oder nicht in der Art zu erwarten gewesen seien.“ Das LG Heilbronn verweist auf eine Auseinandersetzung mit der früheren Hausverwalterin. Der Zwangsverwalter hat überzeugend dargestellt, dass Rechtsanwalt C. S. die Abläufe der Verwaltung ab April/Mai 2019 bis jetzt massiv stört. Dem Gericht ist bekannt, dass Herr S. den vor dem Landgericht Braunschweig am 11. September 2020 geschlossenen Vergleich bis heute nicht erfüllt hat und Originalunterlagen etc. nicht herausgegeben hat. Der Zwangsverwalter muss demgemäß nach wie vor gegen Herrn S. vorgehen, um die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen bzw. wiederherzustellen. Das Gericht berücksichtigt bei der Festsetzung der Vergütung die überzeugenden und glaubhaft, meist unter Beweis gestellten, Aussagen des Zwangsverwalters, dass der tatsächliche Mehraufwand um ein Vielfaches über dem angegebenen Aufwand von 250 Stunden liegt. Das Gericht macht sich die Überlegungen der REFA-Grundsätze aus dem Jahr 2002/2003 (dafür auch BGH IGZInfo 2008, 47) zu eigen, wonach der Aufwand für eine „normale Zwangsverwaltung“ durchaus bei 70 bis 100 Stunden liegen kann. Das dürfte der h.M. und Rechtsprechung entsprechen (Haarmeyer/Hintzen Zwangsverwaltung aaO. § 19 ZwVwV Rn. 16 u. 17 mwN.). Dem Antrag war insoweit stattgegeben. Das Gericht hat bei der antragsgemäßen Festsetzung der Vergütung auch berücksichtigt, dass der Zwangsverwalter glaubhaft versichert hat (Seite 8 des Berichts), dass der tatsächliche Mehraufwand um ein Vielfaches über dem angegebenen Aufwand von 28 Stunden liegt. Dem Antrag war insoweit stattgegeben. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, eine Vergütung von mindestens 35,00 € und höchstens 95,00 €. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen. Der angesetzte Zeitbedarf von 167,5 Stunden ist plausibel und der Stundensatz von 90,00 € ist nach den Rahmensätzen des § 19 Abs. 1 ZwVwVO angemessen. Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten (Büroaufwand, Schreibgebühren, Haftpflichtversicherung und Gehälter von Angestellten) abgegolten. Besondere Kosten, die tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie angemessen sind (§ 21 Abs. 2 ZwVwV). Der Zwangsverwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen den Pauschbetrag von 10 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 40,00 € für jeden angefangenen Monat fordern. Die zur Festsetzung beantragten Auslagen sind angemessen und wurden in der beantragten Höhe berücksichtigt. Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Die Beteiligten wurden zu dem Antrag gehört und haben dem Antrag nicht widersprochen. Berichtigung vom 11. Februar 2021 In der Zwangsverwaltungssache ... wird der Beschluss vom 22.01.2021 (Vergütung vom 24.08.2019 bis 23.08.2020) gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5 vorletzter Absatz heißen muss: „… tatsächliche Mehraufwand um ein Vielfaches über dem angegebenen Aufwand von 250 Stunden …“. Gründe: Der Zwangsverwalter hat mit Schreiben vom 05.02.2021 um Berichtigung gebeten. Diese war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO vorzunehmen, da sonst auch der Zusammenhang mit dem restlichen Beschluss nicht übereinstimmt.