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Beschluss

4 M 686/15

Amtsgericht Halle, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHW:2015:0807.4M686.15.00
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Tenor

wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 27.02.2015 fortzuführen und nicht aufgrund des ärztlichen Attestes vom 21.04.2015 einzustellen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner.

Entscheidungsgründe
wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 27.02.2015 fortzuführen und nicht aufgrund des ärztlichen Attestes vom 21.04.2015 einzustellen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner. Gründe: Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Das dem Gerichtsvollzieher vorliegende ärztliche Attest vom 21.4.2015 ist nicht ausreichend, um die Zwangsvollstreckung vollständig einzustellen. Das Attest verhält sich weder dazu, welche Beeinträchtigung durch die Vermögensauskunft bei dem Schuldner zu erwarten sind, noch nennt es einen Zeitraum, ab wann diese Beeinträchtigungen nicht mehr bestehen. Ein privat ärztliches Attest rechtfertigt allenfalls die Vertagung eines Termins, wenn aus diesem Attest glaubhaft hervorgeht, bis zu welchem Zeitpunkt eine Verhandlungsfähigkeit besteht. Eine dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer ernsthaften andauernden Erkrankung erfordert den Nachweis durch ein amtsärztliches Zeugnis (vgl. Zöller, ZPO, § 766 Rn. 23). Dieses hat der Schuldner grundsätzlich auf seine Kosten erstellen zu lassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Westf.), Lange Str. 46, 33790 Halle (Westf.), oder dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jede Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Westf.) oder dem Landgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Halle/W., 07.08.2015 Amtsgericht